Menü

Alterseinkünftegesetz

Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beitrage zur Altersvorsorge zum 01.01.2005 ebenso neu geregelt wie die Besteuerung der sog. Altersbezüge, insbesondere der Renten. Die Neuregelungen waren veranlasst durch das Urteil des BVerfG vom 06.03.2002, das in der unterschiedlichen Besteuerung der Pensionen der Beamten und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sah.

Inhalt:

  1. Urteil des BVerfG vom 6. März 2002
  2. Rürup-Kommission
  3. Drei-Schichten-Modell
  4. Übergangsphasen

1. Urteil des BVerfG vom 6. März 2002

In seinem Urteil vom 06.03.2002 erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die seit 1996 geltende, unterschiedliche Besteuerung

  • der Beamtenpensionen gem. § 19 EStG und
  • der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) EStG

für unvereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG.

Gleichzeitig forderte es den Gesetzgeber auf, die Ungleichbehandlung durch eine Neuregelung bis zum 01.01.2005 zu beseitigen. Die Besteuerung der Aufwendungen für die Altersvorsorge sowie die Besteuerung der Bezüge aus dem Ergebnis dieser Vorsorgeaufwendungen müssten so aufeinander abgestimmt sein, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.

2. Einrichtung der Rürup-Kommission

Zur Vorbereitung der Gesetzgebung setzte das Bundesministerium der Finanzen die sog. Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen ein, die nach ihrem Vorsitzenden verkürzt als Rürup-Kommission bezeichnet wurde. Das von der Rürup-Kommission entwickelte Drei-Schichten-Modell wurde vom Gesetzgeber weitgehend übernommen und mündete im Ergebnis in dem Alterseinkünftegesetz, das am 09.07.2004 verkündet wurde und zum 01.01.2005 in Kraft getreten ist.

3. Das Drei-Schichten-Modell der Altersvorsorge

Im wesentlichen entwickelte die Rürup-Kommission ein Drei-Schichten-Modell, bestehend aus einer

  1. Basisversorgung,
  2. Zusatzversorgung und
  3. weiteren privat finanzierten Kapitalanlageprodukten.

Während die Beiträge zur Altersvorsorge im Rahmen der ersten und zweiten Schicht steuerlich vollständig freigestellt werden sollen, sind die Altersbezüge hieraus in vollem Umfang zu versteuern (= nachgelagerte Besteuerung). Diesbezüglich gibt es jedoch langfristige Übergangsphasen, einerseits bis zur vollständigen Freistellung der Aufwendungen zur Altersvorsorge, andererseits bis zur vollständigen Besteuerung der Altersbezüge.

a) Basisversorgung

Die erste Schicht unter dem Begriff „Basisversorgung“ setzt sich aus

  • der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • den berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
  • der Alterssicherung der Landwirte und
  • der sog. steuerlich geförderten Rürup-Rente

zusammen.

b) Zusatzversorgung

Darauf aufbauend folgt die zweite Schicht mit einer freiwilligen und staatlich geförderten Zusatzversorgung, bestehend aus der sog. Rieser-Rente und den Maßnahmen im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge.

c) Private kapitalbasierte Altersvorsorge

Ergänzend hierzu dienen die privaten, kapitalbasierten Anlageprodukte der Banken und Versicherungen, die jedoch im Rahmen der Einkommensbesteuerung nicht gesondert gefördert werden.

4. Übergangsphasen gem. Alterseinkünftegesetz

Die erste Übergangsphase betrifft die steuerliche Freistellung der Aufwendungen für die Altersvorsorge, die mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 01.01.2005 begann und im Jahre 2025 endet. Erst im Jahre 2025 werden die Aufwendungen zur Altersvorsorge innerhalb der ersten beiden Schichten in Höhe von maximal EUR 20.000,00 bei Ledigen und EUR 40.000,00 bei Verheirateten zu 100% steuerlich freigestellt.

Die zweite Übergangsphase betrifft die Besteuerung der Altersbezüge, die ebenfalls am 01.01.2005 begann und erst im Jahre 2040 beendet ist. Während die Altersbezüge in 2005 nur zu 50% besteuert wurden, steigt der steuerpflichtige Anteil seitdem bis zum Jahr 2020 kontinuierlich um 2% pro Jahr an, gefolgt von einer weiteren Übergangsphase mit einem Anstieg von 1% pro Jahr bis 2040, so dass am Ende eine vollständige Besteuerung der Altersbezüge erzielt werden soll. Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils ist im Grundsatz jeweils der Zeitpunkt des Renteneintritts maßgebend.

Alterseinkünftegesetz
Tagged on: