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Das Angebot im Zivilrecht

Ein Angebot im zivilrechtlichen Sinne ist eine Willenserklärung, die auf die Begründung eines vertraglichen Schuldverhältnisses gerichtet ist und mit dem erforderlichen Rechtsbindungswillen abgegeben wird. Wer einem anderen ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages macht, ist hieran gebunden, sofern er die Bindung hieran nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Von dem Angebot mit Rechtsbindungswillen ist die „Invitatio ad offerendum“ zu unterscheiden.

Inhalt:

  1. Angebot und Annahme führen zu einem Vertrag
  2. Bindung an das Angebot
  3. Invitatio ad offerendum

1. Angebot und Annahme führen zu einem Vertrag

Für ein Angebot im zivilrechtlichen Sinne ist es erforderlich, dass dieses ausreichend konkret bestimmt ist und mit dem Willen zur Begründung eines vertraglichen Schuldverhältnisses erfolgt, so dass die Annahme mit einem schlichten „Ja“ erfolgen kann (Muster eines Angebots).

Es handelt sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die den angebotenen Gegenstand bzw. die angebotene Dienstleistung so umfangreich und konkret beschreiben muss, dass mit der einfachen Annahme alle Details des vertraglichen Schuldverhältnisses feststehen.

Im Zweifel ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich um ein rechtlich verbindliches Angebot oder eine Aufforderung zur Offerte handelt.

Die Wirksamkeit des Angebots tritt mit Zugang der Willenserklärung beim Empfänger ein. Bis dahin kann es gem. § 130 Abs. 1 S. 2 BGB widerrufen werden.

2. Bindung an das Angebot

Wer einem anderen ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages macht, ist gem. § 145 BGB an diesen Antrag gebunden, sofern er die Bindung hieran nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, z.B. durch eine Freizeichnungsklausel (ohne Obligo). Allerdings besteht die Bindung nicht zeitlich unbegrenzt.

Nach § 146 BGB erlischt das Angebot, wenn es dem Antragenden gegenüber abgelehnt wird oder gem. §§ 147 bis 149 BGB nicht rechtzeitig angenommen wird.

Unter Anwesenden kann das Vertragsangebot gem. § 147 BGB nur sofort angenommen werden. Unter Abwesenden kann ein Angebot innerhalb der eingeräumten Frist (§ 148 BGB) oder nach § 147 Abs. 2 BGB bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem unter regelmäßigen Umständen mit einer Annahme zu rechnen ist.

Der Tod oder der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Antragenden haben nach § 153 BGB grundsätzlich keinen Einfluss auf die Wirksamkeit und die Bindung des Angebots.

3. Invitatio ad offerendum

Von dem Angebot mit Rechtsbindungswillen ist die „Invitatio ad offerendum“ zu unterscheiden, womit die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots bezeichnet wird. Beispiele hierfür sind Auslagen im Schaufenster oder Werbeanzeigen.

Das Angebot im Zivilrecht