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Das Arbeitszimmer in der Einkommensteuer

Seit der Neuregelung der Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Arbeitszimmer mit Wirkung ab 01.01.2007 nehmen die Finanzämter diese Thematik in der Einkommensteuererklärung genau unter  die Lupe. 

Abzugsfähige Kosten für ein Arbeitszimmer

Die Kosten für ein Arbeitszimmer sind gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG 2007 (neue Fassung) nur noch in den folgenden Fällen abzugsfähig, dann jedoch in unbegrenzter Höhe:

  • Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung.
  • Räumlichkeit stellt kein “Arbeitszimmer” im gewöhnlichen Sinne dar.
  • Es ist nicht in die häusliche Sphäre eingebunden.
  • Home-Office wird aus vorrangig betrieblichen Interessen an den Arbeitgeber vermietet, der es dem Mitarbeiter wiederrrum zur Nutzung überlässt (praktikable Lösung zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer).
  • Betreffende Räume bilden bei Selbstständigen eine Betriebsstätte in unmittelbarer Nähe zu den übrigen Betriebsräumen.

Weitere Ausführungen zu diesen Praxisfällen habe ich unter aktuellen Nachrichten zur GmbH veröffentlich.

Rechtsprechung des BFH zum Arbeitszimmer

Ganz aktuell hat auch der Bundesfinanzhof in einer Streitsache mit direktem Bezug zum „häuslichen Arbeitszimmer“ entschieden. Aus dem Urteil des BFH vom 26.03.2009 konnte man erneut wichtige Grundsätze über die Abzugsfähigkeit der Kosten erkennen.

Leitsätze der Entscheidung:

  1. Ein Raum ist als häusliches Arbeitszimmer von anderen beruflich genutzten Zimmern im häuslichen Bereich abzugrenzen.
  2. Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind.
  3. Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar.

Weitere Rechtsprechung

Jetzt gibt es erneut eine aufsehenerregende gerichtliche Entscheidung seitens des FG Münster, das die gesamte Neuregelung gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG wegen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz für verfassungswidrig hält. Im einzelnen geht es um einen Lehrer, die von der Neuregelung besonders betroffen sind, da diese Berufsgruppe in der Regel keinen geeigneten Arbeitsplatz an der Schule besitzen. Allen Lehrern ist daher dringend anzuraten, Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid zu erheben, soweit die geltend gemachten Kosten für ein Arbeitszimmer nicht berücksichtigt wurden. Zu diesem Ergebnis kam auch ein Gutachten im Auftrag der Lehrergewerkschaft.

Das Arbeitszimmer in der Einkommensteuer
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2 thoughts on “Das Arbeitszimmer in der Einkommensteuer

  • Ohne Arbeitszimmer gibt es auch keine Kosten, die abzuziehen sind. Die Miete für Wohnung ist privat veranlasst und daher nicht abzugsfähig.

  • Wenn ich das richtig verstehe, kann ich als freiberuflicher Hobby-Blogger meine komplette Wohnungsmiete als Werbungskosten geltend machen. Stimmt das? Ein Arbeitszimmer habe ich nicht, aber ich blogge von zu Hause aus.

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