Menü

Der befangene Richter

Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters im Zivilprozess ist gem. § 42 Abs. 1 ZPO einer der Gründe, die eine Ablehnung des entsprechenden Richters rechtfertigen können. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob eine Befangenheit des Richters aus persönlichen oder sachlichen Gründen tatsächlich besteht. Für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist vielmehr bedeutend, ob für einen vernünftig denkenden Menschen Zweifel an der Objektivität des Richters begründet sind. 

Allgemeine Überlegungen

Bevor man einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt und im Zweifel erst recht gegen sich aufbringt, sollte man sich gedanklich damit auseinandersetzen, dass nach wie vor nur ein Bruchteil der (zahlenmäßig enorm zunehmenden) Ablehnungsgesuche Erfolg hat. Dies beruht zum einen sicherlich auf der Tatsache, dass sich Richter miteinander verbunden fühlen, sich untereinander vielleicht gut kennen, gemeinsam essen gehen oder gar miteinander befreundet sind. Wenn überhaupt, wird ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit i.d.R. erst im Beschwerdeverfahren erfolgreich sein. Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein Ablehnungsrecht gem. § 43 ZPO schnell verwirkt sein kann.

Restriktive Rechtsprechung zur „Befangenheit“

Und dennoch zeigt die inzwischen hohe Zahl der Entscheidungen über Ablehnungsgesuche, dass immer mehr Rechtsanwälte „den Mut haben“, ihren Mandanten diesen Schritt zu empfehlen und ihn trotz der erheblichen Mehrarbeit und Kosten auch durchziehen. Bei allem Verständnis für die hohe Arbeitsbelastung der Richter ist es teilweise grotesk, was man im Gericht nicht selten erlebt. Leider ist die Rechtsprechung hinsichtlich der „Besorgnis der Befangenheit“ alles andere als durchschaubar oder auf einer klaren Linie, allenfalls in der restriktiven Feststellung der Begründetheit. Der tiefe Glaube an die Unfehlbarkeit der Richter ist in unserer Gesellschaft immer noch tief verwurzelt und wird von den Medien tagtäglich genährt.

Recht auf gesetzlichen Richter

In Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird für jeden Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter gewährleistet. Dadurch soll verfassungsrechtlich verhindert werden, dass der Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung durch die im Einzelfall erfolgte Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter – aus persönlichen oder unsachlichen Gründen – beeinflusst werden könnte. Bezweckt wird die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Rechtsprechung und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte (vgl. BVerfGE 95, 322, 327; BVerfG 08.04.1997, 1 PBvU 1/95).

Geschäftsverteilungsplan

Dieses Recht auf den gesetzlichen Richter soll einerseits dadurch gewährleistet werden, dass eine klare und abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung besteht, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den oder die Richter bezeichnet, der oder die für die Entscheidung zuständig sind (= Anspruch auf gesetzlichen Richter). Im einzelnen soll dies durch die Geschäftsverteilungspläne bei den Gerichten sichergestellt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darüber hinaus auch einen materiell-rechtlichen Regelungsgehalt, der ein unabhängiges und unparteiliches Gericht und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten gebietet. Für Zivilprozesse enthalten die §§ 42 ff ZPO die einschlägigen Vorschriften über das Verfahren bei Ausschließung und Ablehnung von Richtern, um in jedem Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern (BVerfG, Beschl. v. 20.07.2007, Az.: 1 BvR 2228/06).

Ablehnung eines Richters

Die Ablehnung eines Richters erfordert ein Ablehnungsgesuch, das zulässig und begründet sein muss.

Zulässigkeit der Ablehnungsgesuchs

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Ablehnungsgesuch im Zivilprozeß ergeben sich aus den §§ 42 ff ZPO. Statthaft ist ein Ablehnungsgesuch nur dann, wenn es

  • von einer Partei gestellt wird und
  • sich auf einen oder mehrere namentlich bezeichnete Richter bezieht, also nicht auf ein Gericht oder einen Spruchkörper als solches.

Natürlich kann der Prozeßbevollmächtigte einer Partei „in deren Namen und mit entsprechender Vollmacht“ ein solches Ablehnungsgesuch einreichen. Es ist grundsätzlich formfrei, kann also auch in mündlicher Form durch Erklärung zu Protokoll eingereicht werden.

In zeitlicher Hinsicht ist es ab Anhängigkeit bis zur Rechtskraft des Urteils zulässig, sofern Rechtsmittel dagegen eingelegt wurden und kein Verlust des Ablehnungsrecht gem. § 43 ZPO eingetreten ist.

Begründetheit des Ablehnungsgesuchs

Das Ablehnungsgesuch ist begründet, wenn der oder die abgelehnten Richter

  • von der Amtsausübung gem. § 41 Abs. 1 ZPO kraft Gesetzes ausgeschlossen sind oder
  • wenn gem. § 42 Abs. 1 ZPO die Besorgnis der Befangenheit besteht.

Glaubhaftmachung der Ablehnungsgründe

Die Ablehnungsgründe sind glaubhaft zu machen. Als Mittel der Glaubhaftmachung dienen die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters sowie die eidesstattliche Versicherung des Prozeßbevollmächtigten der ablehnenden Partei.

Besorgnis der Befangenheit

Eine Besorgnis der Befangenheit gem. § 42 Abs. 1 ZPO besteht dann, wenn objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden jedoch als solche Gründe aus. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter wirklich befangen ist. Entscheidend ist allein, ob aus objektivierter Sicht genügend Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

Das KG Berlin hat hierzu in seinem Beschluss vom 08.06.2006 (Az. 15 W 31/06) wie folgt ausgeführt:

„Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO ist zu bejahen, wenn aus der Sicht des Ablehnenden die Unparteilichkeit des Richters nicht mehr gewährleistet erscheint. Für diese Besorgnis müssen Gründe vorliegen, die objektiv, d.h. bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt des Ablehnenden geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken. Für die Frage, welche Gründe es rechtfertigen, an der gebotenen Objektivität des Richters zu zweifeln, kann nur ein objektiver Maßstab gelten. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Richter tatsächlich befangen ist; ebenso unerheblich ist es, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.“

Das Ablegnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit

Im Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit eines oder mehrerer Richter müssen also ernsthafte Umstände aufgeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter aus Gründen rechtfertigen, die

  • in persönlichen Beziehungen der abgelehnten Richter zu den Parteien (z.B. Verlöbnis, aber auch Freundschaft oder engere Bekanntschaft) oder zur Streitsache liegen,
  • sich auf die grobe Verletzung von Verfahrensrechten stützen, z.B. die Ablehnung eines erheblichen Beweisantrages oder die Ablehnung einer Schriftsatzfristverlängerung.

Ein Ablehnungsgrund kann sich in sachlicher Hinsicht z.B. ergeben, wenn der Richter auf die Einführung selbständiger, einen gesetzlichen Tatbestand eigenständig ausfüllender Angriffs- und Verteidigungsmittel (vgl. § 146 ZPO) hinwirkt. Dies gilt sowohl für die Einführung weiterer Klagegründe als auch für die Ausübung von Gestaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechten, insbesondere für die Ausübung der Einrede der Verjährung.

Der Ablehnungsgrund muss durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert und geeignet sein, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

Beispiele:

Das Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit kann in folgenden Fällen begründet sein:

  • enge persönliche, insbesondere familiäre oder freundschaftliche Beziehungen des Richters zu einer Partei;
  • Interessenwahrnehmung des Richters zu Gunsten einer Partei (z.B. durch Erteilung eines Ratschlags oder einer Empfehlung);
  • Äußerungen oder Handlungen des Richters, die auf eine Vorwegnahme der Beweisaufnahme oder Vorfestlegung auf ein bestimmtes Ergebnis schließen lassen;
  • unsachliche, beleidigende oder höhnische Äußerungen des Richters über eine Partei oder einen Parteivertreter;
  • willkürliche Benachteiligung einer Partei.

Im Großen und Ganzen lassen sich drei Fallgruppen bilden, denen die effektiven Ablehnungsgründe zugeordnet werden können:

  • Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör,
  • Verstoß gegen das Gebot der Fairness und Gleichbehandlung und
  • Verstoß gegen das Willkürverbot.

Problematisch ist die Begründung eines Ablehnungsgesuch mit dem Hinweis auf eine Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung. In der Regel wird ein Ablehnungsgesuch nicht begründet sein, wenn man es nur darauf stützt, dass der Richter eine „falsche Rechtsmeinung“ vertritt, weil es die ureigenste Aufgabe eines Richters ist, eine Rechtsmeinung zu haben, sei sie in den Augen einer Partei auch falsch. Der Richter muss jedoch in jedem Stadium des Verfahrens bereit sein, die Argumente beider Parteien anzuhören bzw. zur Kenntnis zu nehmen und entsprechende Hinweise zu geben. Eine andere Beurteilung ist allenfalls dann möglich, wenn der Richter eine gesetzliche Norm in krasser Weise mißdeutet oder für unanwendbar erklärt.

Beispiel:

Der abgelehnte Richter weist darauf hin, dass die kurze Verjährung gem. § 548 Abs. 1 BGB im Gewerbemietrecht nicht anwendbar sei, da es sich um eine Vorschrift aus dem Wohnraummietrecht handelt.

Hier ist aus meiner Sicht die Grenze zur Willkür überschritten, die für jeden objektiv und vernünftig Denkenden die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt.

Verlust des Ablehnungsrechts

Das Ablehnungsrecht geht gem. § 43 ZPO verloren, wenn

  • sich die ablehnungsberechtigte Partei bei dem betreffenden Richter in eine Verhandlung eingelassen hat oder
  • Anträge stellt,

ohne zuvor den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen. In diesem Bereich ist vieles umstritten, insbesondere wann ein solches „Sich-Einlassen“ anzunehmen ist. In der Praxis ist es jedoch so, dass sehr viele Ablehnungsgesuche an dieser Regelung scheitern. Das Ablehnungsgesuch muss unter Angabe und Glaubhaftmachung der Ablehnungsgründe sofort (im Termin) erfolgen; anderenfalls ist das Ablehnungsrecht verwirkt.

Entscheidung über das Ablehnungsgesuch und Rechtsmittel

Das Verfahren der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch wird durch § 45 ZPO geregelt. Hiernach erfolgt die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, jedoch ohne dessen Mitwirkung. An seine Stelle tritt sein Vertreter, wie er sich aus dem Geschäftsverteilungsplan ergibt. Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer – hierfür im Geschäftsverteilungsplan vorgesehener – Richter des Amtsgerichts. Einer Entscheidung bedarf es – in der Theorie – nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

Die Entscheidung ergeht gem. § 46 ZPO durch Beschluss, gegen den das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet ist, sofern das Ablehnungsgesuch für unzulässig oder unbegründet erklärt wird. Gegen Entscheidungen des OLG und LG im Berufungs- und Beschwerdeverfahren ist die Beschwerde nur dann eröffnet, wenn sie zugelassen wird.

Update:

In dem oben angegebenen Beispielsfall hat das OLG München die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des LG München I (Abweisung des Ablehnungsgesuchs) mangels Begründetheit zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen darauf verwiesen, dass „eine fehlerhafte Rechtsauffassung ein Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters nicht rechtfertigen kann, selbst wenn darauf aufbauend das aktive Hinwirken auf den Abschluss eines Vergleichs erfolgt. Die zulässige Grenze ist erst dann überschritten, wenn der Richter oder das Gericht einen prozessual unzulässigen Druck ausübt. Anhaltspunkte hierfür seien nicht ersichtlich“.

Dessen ungeachtet war das unbegründete Ablehnungsgesuch ein voller Erfolg, weil der abgelehnte Richter darauf hin eine völlige Kehrtwendung in der rechtlichen Beurteilung des Rechtsstreits vollzogen hat und die Klage gegen meine Mandantin in vollem Umfang abgewiesen hat.

Bitte haben Sie Verständnis, dass ich zu diesem Thema telefonisch keine weiteren Auskünfte oder gar eine Beratung zur Ablehnung eines Richters vornehmen kann oder werde!

Der befangene Richter
Tagged on:

4 thoughts on “Der befangene Richter

  • Vor dem Urteil ist Über den Befangenheitsantrag zu entscheiden. Er wird abgelehnt. Dann kommt das Urteil.

  • Wie ist folgender Umstand hinsichtlich Befangenheitsantrag gegen einen Richter am Amtsgericht zu bewerten?
    Die mündliche Verhandlung hat am 19. Mai 2017 stattgefunden. Es wurde Termin zur Verkündung am 02.06.2017 anberaumt. Der Befangenheitsantrag wurde kurz nach der mündlichen Verhandlung am 22.05.2017 gestellt. Jetzt kommt ein Schreiben des Amtsgericht mit folgendem Inhalt: „der Verkündungstermin vom 02.06.2017, 12.00 Uhr, wurde aufgehoben. Grund: Befangenheitsantrag des Beklagten. Die Anberaumung eines neuen Termins bleibt vorbehalten.“

  • Ersteres kann man ohne weiteres bejahen, zumal die Ablehnung idR sofort im Termin erfolgen und begründet werden muss. Zweiteres kann ich nicht unterstützen, da sich nicht jeder seinen Richter aussuchen kann und eine Befangenheit ungeachtet der subjektiven Empfindungen der Betroffenen wohl eher die Ausnahme ist.

  • Fazit: “ Einen Richter wegen Befangenheit abzulehnen ist für OTTO Normalverbraucher so unmöglich und teuer wie das Löschen eines Waldbrandes mit Eimern“ Letztendlich schadet die Gesetzgebung damit der Demokratie und fördert damit ungewollt rechtsextreme Parteien!

Comments are closed.