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Das Empfangsbekenntnis

Nach § 14 BORA ist ein Rechtsanwalt berufsrechtlich verpflichtet, ordnungsgemäß zugestellte Entscheidungen eines Gerichts (insbesondere ein Urteil, einen Kostenfestsetzungsbeschluss oder andere Verfügungen) oder einer Behörde entgegenzunehmen und dem Absender ein beigefügtes Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen zu erteilen.

Zustellung gegen Empfangsbekenntnis

Ist der Rechtsanwalt nicht oder nicht mehr befugt, die ordnungsgemäße Zustellung einer Entscheidung entgegenzunehmen, muss er dies dem Absender unter Angaben der Gründe unverzüglich mitteilen. Soweit die Theorie gem. § 14 BORA. In der Praxis ist das leider nicht immer so, da manche Kollegen meinen, ein beigefügtes Empfangsbekenntnis nicht unterschreiben und an den Absender zurücksenden zu müssen. Im Falle eines Münchner Kollegen hat es sogar System, ein vom Gericht beigefügtes Empfangsbekenntnis nicht zu erteilen, und zwar immer dann, wenn es um Entscheidungen zum Nachteil seiner Mandanten geht. Inzwischen habe ich deswegen eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer München eingereicht und bin gespannt, welche Bedeutung dieser Fall erhält. In Betracht kommen eine Rüge, eine Missbilligung oder auch ein anwaltsgerichtliches Verfahren.

Das Emfpangsbekenntnis ist in vielerlei Hinsicht relevant, im Falle eines Urteils z.B. für die Frage der Berufungsfrist und den Zeitpunkt der Rechtskraft eines Urteils. Ist die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ordnungsgemäß erfolgt (und davon kann man bei Zustellung eines Urteils oder Kostenfestsetzungsbeschlusses an den Prozeßbevollmächtigten ausgehen), hat der Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege und nach § 14 BORA eine echte berufsrechtliche Mitwirkungspflicht, die ihm keinen eigenen Beurteilungsspielraum lässt. Die Erteilung hat nach entsprechender Kenntnisnahme unverzüglich i.S.d. § 121 BGB zu erfolgen. Hierzu ist das Empfangsbekenntnis von dem Rechtsanwalt mit dem Datum zu versehen, zu unterzeichnen und an den Absender zurückzusenden. Letzteres kann auch delegiert werden.

Nach § 174 ZPO erbringt das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis Beweis für die Entgegennahme des bezeichneten Schriftstücks als zugestellt und für den entsprechenden Zeitpunkt. Mit der Regelung in § 174 ZPO verlässt sich der Gesetzgeber darauf, dass ein Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege zuverlässig genug ist, um den zutreffenden Tag der Entgegennahme einer gerichtlichen Entscheidung zu bekennen. Vor den Augen des Gesetzes lügt ein Rechtsanwalt nicht. Trotzdem gibt es Kollegen, die ihren Mandanten einen Gefallen tun wollen, indem sie eine Zustellung hinauszögern wollen. Ohne Empfangsbekenntnis keine Zustellung.

Das Empfangsbekenntnis
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4 thoughts on “Das Empfangsbekenntnis

  • Das müssen sie ja irgendwann tun, wenn das Empfangsbekenntnis nach Monierung nicht zurückkommt. Inzwischen können aber 8 Wochen vergehen, in denen das Urteil nicht rechtskräftig wird.

  • Vor einigen Jahren hatten wir mal einen Fall eines Anwalts, der sich durch 1-2 Wochen verzögerte EBs zeitlichen Spielraum geschaffen hat. Als wirksam erwies sich die Drohung eines Zivilrichters, dass der Anwalt zukünftig „jeden Tag den Gerichtsvollzieher im Haus haben würde“, der ggfs. mit den Zustellungen an den Anwalt beauftragt worden wäre.

  • Wenn Sie schreiben, dass der Rechtsanwalt vor den Augen des Gesetzes nicht lügt und damit aussagen wollen, dass er den Augen der sonstigen Menschen lügt, haben Sie das Institut des Empfangsbekenntnisses leider nicht verstanden. Ein EB zu unterschreiben heißt ja nicht, den Zugang zu bestätigen. Mit dem EB wird der Wille dokumentiert, das Dokument auch anzunehmen .

    Wenns um reine Zustellungszeitpunkte geht und Sie Probleme mit bestimmten Rechtsanwälten haben, dann regen Sie doch bei Gericht an, dass diesem Rechtsanwalt das Dokument per PZU zugestellt wird. Schon haben Sie keine Probleme mehr.

  • Ich frage mich, warum dann die Gerichte die mit diesem RA zu tun haben das Urteil dann nicht per förmlicher Zustellung rausschicken.

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