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Tipps für Einzelhandel und Gastronomie in der Corona-Krise

Die Corona-Krise trifft Einzelhandel und Gastronomie besonders hat. Hier sind die Einnahmen von heute auf morgen komplett weggebrochen. Es folgt ein knapper Überblick mit Tipps und Ratschlägen, die sich insbesondere an die Unternehmer(innen) in diesen beiden Branchen richten, um den vorübergehenden Einnahmenausfall so gut es geht durchzustehen.

Inhalt:

  1. Betroffene Branchen in der Corona-Krise
  2. Soforthilfe des Bundes und der Länder
  3. Kurzarbeitergeld für Mitarbeiter
  4. Kündigung der Mitarbeiter
  5. Steuerliche Maßnahmen zur Erhaltung der Liquidität
  6. Miete für Gewerberäume

1. Betroffene Branchen in der Corona-Krise

Um den unkontrollierten Anstieg der Infektionen mit dem Coronavirus SARS-Covid-19 zu verhindern und das Gesundheitssystem in Deutschland nicht zu überlasten, haben Bund und Länder am 22. März 2020 diverse Maßnahmen zur Beschränkung sozialer Kontakte beschlossen. Einzelhandel und Gastronomie, aber auch Tourismus und Kultur gehören zu den Branchen, die hiervon besonders hart getroffen werden. Insbesondere für die Unternehmer(innen) in diesen Branchen wurden verschiedene Finanzhilfen beschlossen, darunter auch Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige. Ferner wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld vereinfacht. Für große Unternehmen hat der Bund einen Wirtschaftsstabilisierungsfonds eingerichtet.

2. Soforthilfe des Bundes und der Länder

Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Einzelhandel und in der Gastronomie mit bereits bestehenden Liquiditätsproblemen sollten auf jeden Fall die Instrumente der Soforthilfe des Bundes und der Länder in Anspruch nehmen.

3. Kurzarbeitergeld für Mitarbeiter

Unternehmen im Einzelhandel und in der Gastronomie sind meist auf festangestellte Mitarbeiter oder Minijobber angewiesen. Angesichts der angeordneten Schließungen der Geschäfte, Restaurants, Cafés oder Bars stehen die Inhaber oder Geschäftsführer vor der Frage, die Mitarbeiter zu kündigen oder Kurzarbeit anzuzeigen. Kurzarbeitergeld kann bei der Arbeitsagentur beantragt werden und wird bis zu 12 Monate ausgezahlt. Es empfiehlt sich, das Kurzarbeitgeld zumindest für 3 Monate zu beantragen. Für Minijobber gibt es jedoch kein Kurzarbeitergeld.

4. Kündigung der Mitarbeiter

Vor einer Kündigung der Mitarbeiter wegen der Corona-Krise ist es ratsam, den Sachverhalt mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht durchzusprechen. Ein wichtiger Aspekt ist die Unternehmensgröße, die darüber entscheidet, ob das Kündigungsschutzgesetz zu beachten ist oder nicht.

5. Steuerliche Maßnahmen zur Erhaltung der Liquidität

Steuerliche Liquiditätshilfen des Staates zugunsten der betroffenen Unternehmen bilden einen zentralen Baustein im Gesamtpaket des Staates. Hier geht es vor allem um die Erhaltung der Liquidität, um den vorübergehenden Einnahmenausfall infolge der Corona-Krise zu überstehen. Für die betroffenen Unternehmen habe ich hier einen Überblick zusammengestellt, wie durch entsprechende Anträge beim zuständigen Finanzamt schnell und unbürokratisch wichtige Liquidität geschont werden kann. Die Finanzverwaltung ist angewiesen, die Anträge betroffener Unternehmen großzügig zu bewilligen. Auch im Rahmen der Vollstreckung bereits fälliger Steuern ist bis zum 31.12.2020 mit etwas mehr Bereitschaft der Finanzverwaltung zu rechnen.

6. Miete für Gewerberäume

Die monatliche Miete für die Gewerberäume ist für Unternehmen im Einzelhandel und in der Gastronomie meist der größte Posten im Rahmen der Betriebsausgaben. Hier stellt sich daher die berechtigte Frage, ob die zur Bekämpfung des Coronavirus angeordneten Betriebsschließungen im Bereich des Einzelhandels und Gastronomie ausschließlich die Mieter betreffen.

Miete für April bis Juni 2020

Diesbezüglich ist zunächst auf das kürzlich in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Covid-19-Folgen hinzuweisen. Darin wird geregelt, dass auch die Mieter von Gewerberäumen vor einer Kündigung der Vermieter geschützt sind, wenn sie die Miete für den Zeitraum April bis Juni 2020 nicht zahlen können. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt jedoch dem Mieter. Gegebenenfalls wird das Gesetz über den 30. Juni 2020 hinaus verlängert. Nach aktuellem Stand wird dem Mieter gewerblicher Räume ab 30. Juni 2020 eine Zahlungsfrist von zwei Jahren zum Ausgleich der Mietrückstände gewährt. Es handelt sich hierbei faktisch um eine gesetzlich eingeräumte Stundung der Mieten für den Zeitraum vom 01. April bis 30. Juni 2020. Je nach Dauer der Corona-Krise wird dieser Zeitraum ggf. verlängert. Unternehmen im Einzelhandel und in der Gastronomie, die sich bereits jetzt in einer Liquiditätskrise befinden, sollten diese Regelung zur Überwindung dieser schwierigen Phase der Corona-Krise nutzen.

Anpassung des Mietvertrages wegen Störung der Geschäftsgrundlage

Dessen ungeachtet sind berechtigte Zweifel an der Verpflichtung zur Zahlung der Miete angebracht, soweit es um den Zeitraum der staatlich angeordneten Schließung im Bereich des Einzelhandels und der Gastronomie geht. Es ist nicht ohne weiteres erkennbar, dass diese staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus nur die Sphäre der Mieter betreffen. Manche Juristen argumentieren hier mit einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Nutzung gem. § 273 BGB, andere mit einer Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB. Mich überzeugt die Argumentation mittels der Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB mehr. In diesem Falle können die Mieter eine Anpassung des Mietvertrages an die besonderen Umstände fordern. Im Ergebnis könnte es im Streitfall darauf hinauslaufen, dass sich Mieter und Vermieter das Risiko der staatlich angeordneten Schließung zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie hälftig teilen. Idealerweise lässt sich dieses Ergebnis auch außergerichtlich im Wege einer Verhandlung und einvernehmlichen Einigung erzielen.

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