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Mahnung

Eine Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung zur Erbringung der geschuldeten Leistung, in den meisten Fällen die Aufforderung zur Bezahlung einer offenen Rechnung. Man kann folgende Arten unterscheiden: freundliche Zahlungserinnerung, erste Mahnung und eventuell letzte Mahnung mit Androhung gerichtlicher Schritte. Letztere ist regelmäßig die Vorstufe zu einem gerichtlichen Mahnverfahren, um die Forderung gerichtlich geltend zu machen und gegen den Schuldner einen Vollstreckungstitel zu erwirken.

Inhalt:

  1. Definition und Arten
  2. Form und Zugang
  3. Eindeutigkeit der Zahlungsaufforderung
  4. Bestimmtheit der Mahnung
  5. Wirkungen und Rechtsfolgen

1. Definition und Arten einer Mahnung

Bei der Mahnung handelt es sich um eine formlose, einseitig empfangsbedürftige Erklärung des Gläubigers, verbunden mit einer eindeutigen Aufforderung zur Erbringung einer Leistung, in den meisten Fällen zur Aufforderung einer Zahlung. Im übrigen bedarf sie zu ihrer Wirksamkeit weder einer Fristsetzung noch der Androhung von Konsequenzen im Sinne gerichtlicher Schritte.

In der Praxis unterscheidet man folgende Arten:

  • Freundliche Zahlungserinnerung (Vorlage für Zahlungserinnerung);
  • Erste Mahnung (Vorlage für erste Mahnung);
  • Letzte Mahnung (Vorlage für letzte Mahnung).

Die letzte Mahnung ist regelmäßig die Vorstufe zu einem gerichtlichen Mahnverfahren mit oder ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts bzw. einer Inkassogesellschaft.

Das anschließende gerichtliche Mahnverfahren verfolgt den Zweck, einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner zu erwirken, um hieraus die Zwangsvollstreckung in dessen Vermögen zu betreiben. Will der Schuldner eine Zwangsvollstreckung verhindern, ist die Vollstreckungsgegenklage das Mittel zum Zweck.

2. Form und Zugang der Mahnung

Die Mahnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner bestimmten Form. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich jedoch die Schriftform.

Es handelt sich um eine empfangsbedürftige Erklärung des Gläubigers, wobei der Gläubiger deren Zugang beim Schuldner im Zweifel beweisen muss. Lösungen in diesem Zusammenhang sind ein Mahnschreiben mittels Einwurfeinschreiben, ein Fax mit Sendeprotokoll oder die Überbringung durch einen Boten.

Die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein ist mit Vorsicht zu genießen, weil eine Zustellung erst durch eine tatsächliche Übergabe des Einschreibens bzw. durch eine Abholung erfolgt, was nicht zwingend passieren muss.

3. Eindeutigkeit der Zahlungsaufforderung

Die im Mahnschreiben enthaltene Aufforderung zur Erbringung einer Leistung muss eindeutig sein. Hierbei genügt es, wenn der Gläubiger in seiner Erklärung deutlich macht, dass er die Erbringung einer geschuldeten Leistung verlangt. Eine Fristsetzung oder Androhung von Folgen ist hierfür nicht erforderlich.

4. Bestimmtheit der Mahnung

Aus dem Mahnschreiben muss sich ferner zweifelsfrei ergeben, welche Leistung der Gläubiger fordert. Dies ist vor allem in den Fällen relevant, in denen dem Gläubiger mehrere Ansprüche gegen den Schuldner zustehen. Immer wieder problematisch sind die Fälle im Zusammenhang mit betragsmäßig unbestimmten Ansprüchen (z.B. Schmerzensgeld oder Pflichtteil), da sich der geforderte Betrag nicht unmittelbar aus dem Schreiben ergibt. Das gleiche gilt für eine Mahnung, in der vom Schuldner mehr gefordert wird als dem Gläubiger tatsächlich zusteht (Zuvielforderung).

5. Wirkungen und Rechtsfolgen

Die Mahnung begründet bei Bestehen eines fälligen Anspruchs und Nichtleistung des Schuldners den Schuldnerverzug, im Falle einer Geldschuld den sog. Zahlungsverzug. Der richtige Einsatz solcher Mahnschreiben gehört zu einem effektiven Forderungsmanagement.

Unberührt davon kann der Schuldnerverzug in bestimmten Fällen auch ohne ein Mahnschreiben des Gläubigers eintreten. So bedarf es keines Mahnschreibens, wenn der Schuldner die kurzfristige Leistung ausdrücklich zugesagt hat oder die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat.

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