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Reichensteuer

Seit 2007 gibt es die sog. Reichensteuer, ein Steuerzuschlag von 3 Prozentpunkten, mit dem ein besonders hohes zu versteuerndes Einkommen über den Spitzensteuersatz hinaus zusätzlich belastet wird (§ 32a Abs. 1 EStG). Der Spitzensteuersatz liegt seit 01.01.2005 bei 42 % und greift bei Ledigen ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 Euro. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppelt sich dieser Betrag grundsätzlich.

Erhöhter Spitzensteuersatz

Der erhöhte Spitzensteuersatz beträgt somit 45 % und greift gem. § 32a Abs. 1 EStG bei einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro bzw. 555.652 Euro (Ledige/Ehegatten).

(Stand 01.01.2022)

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