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Wie man ein Testament schreiben sollte

Mit dem Testament trifft ein Erblasser eine einseitige, letztwillige Verfügung von Todes wegen, in der er/sie regelmäßig seine Erben bestimmt und dadurch die gesetzliche Erfolge ausschließt. Die inhaltlichen Varianten gehen jedoch weit darüber hinaus. Erblasser können daneben auch Vermächtnisse anordnen, Erben mit Auflagen belasten oder sonstige Regelungen für den Todesfall treffen.

Das eigenhändige Testament ist die beliebteste Form, um ein Testament zu schreiben und dadurch seinen Nachlaß zu regeln. Für Ehegatten gibt es darüber die Möglichkeit, ihre Erbfolge durch ein gemeinschaftliches Testament zu bestimmen. Man spricht auch vom Ehegattentestament.

Der große Vorteil des Testaments besteht darin, mittels einer einfachen schriftlichen Regelung zu jeder Zeit und an jedem Ort nach den eigenen Vorstellungen eine Verteilung des Vermögens nach dem Tod zu bestimmen. Ohne rechtlichen Beistand besteht jedoch immer die Gefahr, sich auf Basis aktueller Emotionen oder Halbwissen zu einer undurchdachten und somit schlechten Nachlaßregelung hinreißen zu lassen.

Inhalt:

  1. Testament schreiben
  2. Eigenhändiges Testament
  3. Gemeinschaftliches Testament
  4. Öffentliches Testament
Testament

1. Testament schreiben

Voraussetzung für eine wirksame Errichtung ist die Testierfähigkeit desjenigen, der seinen Nachlass durch eine Verfügung von Todes wegen abweichend von der gesetzlichen Erbfolge regeln will. Die Testierfähigkeit ist eine Unterart der Geschäftsfähigkeit. Sie entsteht gem. § 2229 BGB

  • mit Vollendung des 16. Lebensjahres, sofern
  • keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit besteht und
  • der Erblasser auch nicht wegen einer Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung unfähig ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Sofern die Testierfähigkeit zu bejahen ist, unterliegt der Erblasser bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen keinen inhaltlichen Beschränkungen (Testierfreiheit). Dem Erblasser steht es danach frei, wen er als Erbe einsetzen oder ob von der Erbschaft ausschließen (enterben) will.

Dessen ungeachtet ist zu berücksichtigen, dass Ehegatten und Kinder im Falle der Enterbung einen sog. Pflichtteilsanspruch gegen die Erben haben, der grundsätzlich in Geld zu erfüllen ist.

2. Eigenhändiges Testament

Das eigenhändige Testament ist die beliebteste Form, seinen letzten Willen betreffend den eigenen Nachlaß zu regeln. Hierfür ist weder ein Notar noch ein anderer Amtsträger notwendig, so dass insoweit auch keine Kosten entstehen.

Das Testament muss gem. § 2247 Abs. 1 BGB jedoch zwingend

  • eigenhändig geschrieben und
  • unterschrieben

sein. Eigenhändig bedeutet, den letzten Willen persönlich und in vollem Umfang handschriftlich zu schreiben. Eine Vertretung ist hierbei nicht möglich und führt ggf. zur Unwirksamkeit. Eine Hilfestellung ist jedoch gestattet.

Die eigenhändige Unterschrift sollte den Vor- und Familiennamen des Erblassers enthalten, versehen mit aktuellem Datum. Die Unterschrift muss den textlichen Inhalt am Ende sozusagen räumlich abschließen. Natürlich ist es zulässig, bei der inhaltlichen Gestaltung rechtskundigen Rat bei einem Rechtsanwalt einzuholen oder sich eine Vorlage erstellen zu lassen.

3. Gemeinschaftliches Testament

Für Ehegatten gibt es gem. § 2265 BGB die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zu schreiben. Die Ehegatten können darin gleichzeitig und gemeinschaftlich eine oder mehrere Verfügungen von Todes wegen anordnen. Sie können aber auch völlig eigenständige Verfügungen von Todes wegen bzw. sonstige Anordnungen für ihren Todesfall treffen. Zur wirksamen Errichtung des Ehegattentestaments ist es ausreichend, wenn einer der Ehegatten das Testament in der oben beschriebenen Form schreibt und der andere das Schriftstück eigenhändig mitunterzeichnet. Auch hier sollten bei Ort und Datum der Mitunterzeichnung angeben. Eine sehr beliebte Form ist das sog. Berliner Testament.

4. Öffentliches Testament

Das öffentliche Testament (auch notarielles Testament genannt) wird hingegen zur Niederschrift eines Notars errichtet, indem der oder die Erblasser dem Notar ihren letzten Willen mündlich erklären oder ihm einen schriftlichen Entwurf mit der Erklärung übergeben, dass die Schrift den letzten Willen enthält. Für minderjährige, stumme oder blinde Erblasser ist das öffentliche Testament die einzige Form, um eine letztwillige Verfügung von Todes wegen anzuordnen. Die Notargebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), das am 01.08.2013 in Kraft getreten ist.

Bildnachweis: © Butch / fotolia.com.

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