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Die Kapitalgesellschaften und ihre Merkmale

Kapitalgesellschaften sind juristische Personen des Privatrechts, die mittels eines Gesellschaftsvertrages durch eine oder mehrere Personen und durch Eintragung ins Handelsregister errichtet wird. Kapitalgesellschaften können zu jedem gesetzlichen Zweck gegründet werden, sogar für gemeinnützige Zwecke ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Die in Deutschland am häufigsten eingesetzte Kapitalgesellschaft ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die zusammen mit dem Einzelunternehmen und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu den beliebtesten Rechtsform in Deutschland gehört.

Inhalt:

  1. Wesentliche Merkmale der Kapitalgesellschaften
  2. Juristische Person mit Rechts- und Parteifähigkeit
  3. Rechtsformen aus der Gruppe der Kapitalgesellschaften
  4. Rechte der Gesellschafter und Aktionäre
  5. Prinzip der Fremdorganschaft
  6. Besteuerung der Kapitalgesellschaften
  7. Publizitätspflicht der Kapitalgesellschaften
  8. Auflösung einer Kapitalgesellschaft
  9. Insolvenzantragspflicht

1. Wesentliche Merkmale der Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften können zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet und betrieben werden. Unabhängig davon ist eine Kapitalgesellschaft immer Kaufmann kraft Rechtsform (Formkaufmann).

Bei einer Kapitalgesellschaft steht – anders als bei den Personengesellschaften – die Beteiligung der Gesellschafter am Kapital im Vordergrund, während die Mitarbeit im Unternehmen in den Hintergrund tritt.

Die Aktionäre bzw. Gesellschafter beschließen die grundlegenden Leitlinien der Gesellschaft im Rahmen von Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen, wobei sich das Stimmengewicht in der Regel nach den Anteilen am Kapital richtet. 

Darüber hinaus gibt weitere wesentliche Merkmale, die eng mit den Kapitalgesellschaften verbunden sind:

  • Juristische Person mit eigener Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit;
  • Detaillierte gesetzliche Regelungen zur Gründung einer Kapitalgesellschaft;
  • Bestand der Kapitalgesellschaft ist unabhängig von ihren Mitgliedern (Gesellschafter, Aktionäre);
  • Detaillierte gesetzliche Regelungen und umfangreiche Rechtsprechung zur Kapitalaufbringung und -erhaltung;
  • Freie Verfügbarkeit der Aktionäre und Gesellschafter über die Aktien bzw. Beteiligungen;
  • Grundsätzliche Haftungsbeschränkung der Gesellschafter auf Einlagen;
  • Entscheidungen der Mitglieder erfolgt nach Mehrheitsprinzip, Minderheitenschutz ist in erster Linie Sache des Gesellschaftsvertrages;
  • Vertretung und Geschäftsführung erfolgt durch einen Vorstand oder Geschäftsführer, die nicht zwingend aus dem Kreis der Mitglieder kommen müssen.

Die Vertretung nach außen erfolgt im Falle der GmbH und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch mindestens einen Geschäftsführer, im Falle der Aktiengesellschaft durch den Vorstand.

2. Juristische Person mit Rechts- und Parteifähigkeit

Als juristische Person des Privatrechts besitzt die Kapitalgesellschaft unbeschränkte Rechtsfähigkeit, wobei der Bestand der Gesellschaft weder durch Veränderungen oder das Ausscheiden von Mitgliedern (Aktionäre, Gesellschafter) berührt wird.

3. Rechtsformen aus der Gruppe der Kapitalgesellschaften

Zahlenmäßig und wirtschaftlich haben die folgenden Kapitalgesellschaften die größte Bedeutung in Deutschland:

  • Aktiengesellschaft (AG), deren Rechtsgrundlagen im Aktiengesetz (AktG) geregelt sind;
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die 1892 durch das GmbH-Gesetz als Alternative zur AG ins Leben gerufen.

Mit Inkrafttreten der GmbH-Reform 2008 am 01.11.2008 wurde die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Rechtsformalternative zur GmbH eingeführt.

Die GmbH & Co. KG gehört dagegen zur Gruppe der Personengesellschaften, wobei hier eine GmbH als einzig haftender Gesellschafter die Rolle des Komplementärs in der Kommanditgesellschaft (KG) einnimmt.

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4. Rechte der Gesellschafter und Aktionäre

Hinsichtlich der Rechte der Gesellschafter und Aktionäre ist unterscheiden ist zwischen den individuellen Rechten einzelner Gesellschafter und Aktionäre und den kollektiven Rechten der Haupt- oder Gesellschafterversammlung. Bei den Kapitalgesellschaften stehen vor allem die kollektiven Rechte der Aktionäre bzw. Gesellschafter im Rahmen der Haupt- oder Gesellschafterversammlung im Vordergrund. Die individuellen Rechte beschränkten sich dagegen im wesentlichen auf folgende:

  • Stimmrecht während der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung;
  • Anteil an der Gewinnausschüttung;
  • Anteil am Liquidationserlös bei Auflösung der Gesellschaft.

Bei der GmbH und der UG (haftungsbeschränkt) ist die Gesellschafterversammlung das oberste Organ der Gesellschaft, wo die wesentlichen Entscheidungen getroffen werden. Grundsätzlich ist die Gesellschafterversammlung für alle Angelegenheiten der GmbH zuständig, d.h. sie kann neben den grundsätzlichen Dingen auch Einzelfallentscheidungen treffen und diese per Weisung gegenüber den Geschäftsführern durchsetzen (Weisungsbefugnis).

Das Stimmengewicht der einzelnen Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung richtet sich üblicherweise nach den Anteilen am Stammkapital, kann aber im Gesellschaftsvertrag auch anders geregelt werden.

Im Übrigen haben die Mitglieder (Aktionäre, Gesellschafter) nur punktuelle Informations- und Auskunftsrechte zu den Angelegenheiten der Kapitalgesellschaft.

5. Prinzip der Fremdorganschaft

Typisch für die Kapitalgesellschaften ist das Prinzip der Fremdorganschaft. Die Kapitalgesellschaft ist als juristische Person zwar rechts- und parteifähig, wird aber nach außen nur durch ihre Organe vertreten. Im Falle der GmbH und der UG (haftungsbeschränkt) sind dies die Geschäftsführer (§ 35 GmbHG9, im Falle der Aktiengesellschaft die Mitglieder des Vorstands (§ 78 AktG).

Bei Kapitalgesellschaften ist es anders als bei Personengesellschaften durchaus üblich, dass die Mitglieder des Vorstands oder die Geschäftsführer der GmbH nicht aus dem Kreis der Aktionäre oder Gesellschafter stammen.

6. Kapitalaufbringung und -erhaltung

Die Kapitalaufbringung und -erhaltung sind für die Kapitalgesellschaften von herausragender Bedeutung.

Zum Schutz der Gläubiger von Kapitalgesellschaften gibt es zur Kapitalaufbringung und -erhalten sehr spezifische gesetzliche Regelungen und eine umfangreiche Rechtsprechung.

7. Besteuerung der Kapitalgesellschaften

Im Rahmen der Ertragsteuern unterliegt das Einkommen der Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Im Falle der Gewinnausschüttung erfolgt auf der Ebene der Aktionäre bzw. Gesellschafter eine (nochmalige) Besteuerung der ausgeschütteten Gewinne.

8. Publizitätspflicht der Kapitalgesellschaften

Eine Kapitalgesellschaft unterliegt je nach Größenklasse diversen Publizitätspflichten, die in erster Linie die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse (bestehend aus Bilanz, GuV und Anhang) betreffen. Unterschieden bestehen zwischen der

  • Kleinstkapitalgesellschaft,
  • kleinen,
  • mittelgroßen und
  • großen Kapitalgesellschaft.

Die Einordnung in die einzelnen Größenklassen erfolgt gem. § 267 HGB anhand der Merkmale Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Zahl der Arbeitnehmer.

9. Auflösung einer Kapitalgesellschaft

Die Auflösung einer Kapitalgesellschaft erfolgt im Normalfall im Rahmen eines gesetzlich geregelten Liquidationsverfahrens.

10. Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Sobald eine Kapitalgesellschaft den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erfüllt und der Vorstand bzw. die Geschäftsführer diesen Zustand nicht innerhalb von 3 Wochen beseitigen können, sind sie zum Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht verpflichtet. Unterbleibt der Insolvenzantrag oder stellen sie diesen erst verspätet, setzen sie sich dem Risiko einer persönlichen Haftung aus.