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Selbständig ohne Gewerbeanmeldung

In Deutschland muss grundsätzlich jeder ein Gewerbe anmelden, wer sich selbständig machen möchte. Selbständig ohne Gewerbeanmeldung geht aber auch, wie im nachfolgenden Artikel erläutert wird.

1. Selbständig als Freiberufler

Eine Abgrenzung zwischen einer gewerblichen Tätigkeit und freien Berufen ist in vielen Fällen nicht eindeutig zu finden, da auch selbständige Freiberufler in der Regel mit Erwerbs- bzw. Gewinnerzielungsabsicht arbeiten und sich die Kriterien überschneiden. Dennoch sind für einen Freiberufler einige grundsätzliche Kriterien maßgebend wie die geistige und schöpferische Arbeit.

Nicht zu den gewerblichen Tätigkeiten gehören die freien Berufe, für deren Ausübung ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium erforderlich ist. Dazu zählen unter anderem die sogenannten Katalogberufe, die in § 18 EStG aufgezählt werden, darunter Berufe wie Ärzte, Rechtsanwalt oder Betriebswirt.

Daneben existieren katalogähnliche Berufe, die ebenfalls nicht mit einem Gewerbe vergleichbar sind. Dzu gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die sich durch Professionalität, Gemeinwohlpflicht, Selbstkontrolle und Eigenverantwortlichkeit auszeichnet. Hier finden Sie eine Liste mit allen Katalogberufen und einigen katalogähnlichen Berufen.

In Deutschland werden Freiberufler und Künstler insbesondere im Steuerrecht bevorzugt und durch besondere Maßnahmen unterstützt. Sie müssen bei der Gemeinde oder Stadt keine Gewerbeanmeldung vornehmen oder gar einen Gewerbeschein beantragen. Eine Anmeldung beim Finanzamt mit Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung und Beantragung einer Steuernummer genügen.

Freiberufler sind von der Gewerbesteuer befreit und müssen demnach keine Steuern an die Gemeinde oder Stadt bezahlen. Ferner unterliegen sie unabhängig vom Umsatz oder Gewinn nicht der Pflicht zur doppelten Buchführung und/oder Bilanzierung. Die Gewinnermittlung erfolgt durch eine Einnahmen-Überschußrechnung, die zusammen mit der Einkommensteuererklärung als Anlage EÜR an das zuständige Finanzamt elektronisch übermittelt wird. Die zu versteuernden Einkünfte aus der freiberuflichen bzw. selbständigen Tätigkeit entsprechen dem Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben.

Die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer ist nicht zwingend. Selbständige Freiberufler unterliegen grundsätzlich nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht, allerdings besteht für einzelne Berufsgruppen (insbesondere Lehrer, Erzieher, Handwerker) und arbeitnehmerähnliche Freiberufler eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht.

2. Selbständig in der Urproduktion

Zur Urproduktion gehören die Land- und Forstwirtschaft, der Wein- und Gartenbau, die Imkerei, die Tierzucht, die Jagd, die Fischerei und das Bergwesen. Alle Formen der Urproduktion werden nicht als Gewerbe klassifiziert. Dieser primäre Sektor der Wirtschaft liefert Rohstoffe aus der Ernte wie beispielsweise Holz oder auch Energie durch die Nutzung von Wasserkraft. Er unterliegt damit eigenen Regeln und ist abhängig von Boden- und Witterungsverhältnissen. Betriebe des primären Sektors dürfen Ihre Erzeugnisse verkaufen, ohne ein Gewerbe anzumelden.

3. Verwaltung eigenen Vermögens

Die Verwaltung des eigenen Vermögens stellt keine gewerbliche Betätigung dar, solange der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten wird. Dazu zählt beispielsweise die Vermietung und Verpachtung von Immobilien, was allgemein als übliche Nutzung des Eigentums gilt. Ein Gewerbe liegt in diesem Zusammenhang erst vor, wenn die Nutzung des eigenen Vermögens ein Ausmaß erreicht, das mit einem Gewerbe vergleichbar ist, sodass ein Überwachungsbedürfnis entsteht wie unter anderem bei der Vermietung von Ferienwohnung oder Ferienhäusern.

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