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Doppelbesteuerungsabkommen

Ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen zwei unterschiedlichen Staaten verfolgt den Zweck, eine Doppelbesteuerung einer Person oder einer Einkunftsquelle ganz zu vermeiden oder zumindest in ihren Auswirkungen zu deckeln.

Inhalt:

  1. Doppelbesteuerung
  2. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
  3. Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung
  4. Freistellungs- bzw. Befreiungsmethode
  5. Anrechnungsmethode

1. Doppelbesteuerung

Eine Doppelbesteuerung entsteht dann, wenn zwei unterschiedlichen Staaten das Besteuerungsrecht hinsichtlich einer Person oder einer Einkunftsquelle beanspruchen. Eine solche Doppelbesteuerung kann sich insbesondere in folgenden Fällen ergeben:

  • Unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund zweier Wohnsitze in unterschiedlichen Staaten;
  • Unbeschränkte Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat (Wohnsitz) und beschränkte Steuerpflicht im Quellenstaat (Einkunftsquelle).

Besitzt eine natürliche Person in einem Staat ein Wohnsitz, folgt hieraus in der Regel die unbeschränkte Steuerpflicht und umgekehrt das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats. Hat eine Person in zwei oder mehreren Staaten einen Wohnsitz, ergibt sich ein konkurrierendes Besteuerungsrecht der Ansässigkeitsstaaten. In diesem Fall ist zusätzlich auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abzustellen, der sich aus den familiären, persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ergibt. Kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht genau ermittelt werden, ist hilfsweise der gewöhnliche Aufenthalt dieser Person maßgebend. Im Übrigen entscheidet sich die Ansässigkeit nach der Staatsangehörigkeit dieser Person, falls die anderen Merkmale zu keiner eindeutigen Entscheidung führen. Führen alle Abgrenzungsmerkmale zu keinem klaren Ergebnis, hilft nur ein Verständigungsverfahren zur Klärung der Ansässigkeit.

2. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung vereinbaren zwei Staaten im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen, das Besteuerungsrecht hinsichtlich einer Person oder einer Einkunftsquelle einem der beiden Vertragsstaaten zuzuweisen. Doppelbesteuerungsabkommen begründen somit keinen Steueranspruch gegenüber einer Person oder einer Einkunftsquelle. Stattdessen vereinbaren die Beteiligten, welchem Vertragsstaat das Besteuerungsrecht hinsichtlich einer Person oder Einkunftsquelle im Ganzen zufällt, während das Besteuerungsrecht des jeweils anderen Vertragsstaats eingeschränkt wird.

Die meisten Besteuerungsabkommen weltweit orientieren sich am OECD-Musterabkommen (OECD-MA), das zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung die Freistellungsmethode (Artikel 23a OECD-MA) oder die Anrechnungsmethode (Artikel 23b OECD-MA) anbietet.

3. Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung

Die Doppelbesteuerungsabkommen gliedern sich in einzelne Einkunftsarten, um dem Quellenstaat jeweils das Besteuerungsrecht ausschließlich oder konkurrierend zuzuweisen, dieses zu beschränken oder ganz zu entziehen. Bleibt es bei einem konkurrierenden Besteuerungsrecht zweier Staaten, ist anhand unterschiedlicher Methoden zu prüfen, wie der Ansässigkeitsstaat der betreffenden Person eine Doppelbesteuerung vermeidet.

Das OECD-Musterabkommen enthält die Freistellungsmethode (Artikel 23a OECD-MA) und die Anrechnungsmethode (Artikel 23b OECD-MA) zur Einschränkung des Besteuerungsrechts eines Vertragsstaates. Eine Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt also entweder durch Freistellung der Einkünfte (mit oder ohne Anwendung des Progressionsvorbehalts gem. § 32b EStG) oder durch Anrechnung der im Quellenstaat gezahlten Steuern.

Die von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen enthalten in der Regel beide Methoden, wobei die Auswahl der Methode je nach Einkunftsart unterschiedlich ist. Die Freistellungsmethode ist häufiger und grundsätzlich besser geeignet, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die Anrechnungsmethode ist dagegen eher die Ausnahme. Sofern die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, ist die eine oder andere Methode zwingend anzuwenden. Es existiert kein Wahlrecht.

4. Freistellungs- bzw. Befreiungsmethode (Art. 23a OECD-MA)

Bei Anwendung der Freistellungsmethode wird einem der Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht hinsichtlich einer Person oder Einkunftsquelle insgesamt zugewiesen, während der jeweils andere Vertragsstaat in seinem Besteuerungsrecht eingeschränkt und dort die Person bzw. die Einkunftsquelle von der Besteuerung ausgenommen wird.

Die Freistellungsmethode bewirkt, dass eine Einkunfsquelle im Ausland unter Anwendung der dort geltenden Steuergesetze und in Höhe der dort anwendbaren Steuersätze besteuert wird.

Allerdings ist der andere Vertragsstaat gem. Art. 23a OECD-MA berechtigt, auf die grundsätzlich steuerfreien Einkünfte den Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG) anzuwenden. Dies führt dann zu einer Erhöhung des Steuersatzes und infolgedessen zu einer höheren Einkommensteuer auf die übrigen Einkünfte (falls vorhanden). Kapitalgesellschaften wie die GmbH unterliegen in Deutschland dagegen der Körperschaftsteuer mit einem festen Steuersatz, so dass hier der Progressionsvorbehalt keine Rolle spielt.

5. Anrechnungsmethode (Art. 23b OECD-MA)

Auch bei Anwendung der Anrechnungsmethode erfolgt eine Zuweisung des Besteuerungsrecht hinsichtlich einer Person oder Einkunftsquelle an einen der Vertragsstaaten ingesamt, während der jeweils andere Vertragsstaat in seinem Besteuerungsrecht eingeschränkt wird.

Der Unterschied gegenüber der Freistellungsmethode besteht darin, dass im anderen Vertragsstaat trotz des eingeschränkten Besteuerungsrechts eine Besteuerung der Person bzw. Einkunftsquelle im Rahmen der dort geltenden Gesetze erfolgt. Die im Ausland angefallene bzw. bezahlte Steuer wird auf die Steuer im Inland angerechnet.

In Deutschland erfolgt die Ausgestaltung der Anrechnungsmethode in den Regelungen in § 34c EStG bzw § 26 KStG.

Doppelbesteuerungsabkommen