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Steuerfreie Zusatzleistungen zum Gehalt

Steuerfreie Zusatzleistungen zum Gehalt sind ein effektives Instrument, um das Einkommen eines Geschäftsführers oder Mitarbeiters ohne Beteiligung des Staates aufzubessern. In vielen Fällen bleiben die steuerfreien Zusatzleistungen auch von sozialversicherungsrechtlichen Abzügen verschont, was vor allem für sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer und Mitarbeiter im Unternehmen relevant ist.

Inhalt:

  1. Steuerfreie Zusatzleistungen für Geschäftsführer und Mitarbeiter
  2. Zusatzleistungen mit Lohnsteuerpauschalierung
  3. Nur „zusätzliche Leistungen“ begünstigt
  4. Unzulässige Gestaltungen

1. Steuerfreie Zusatzleistungen für Geschäftsführer und Mitarbeiter

Das Geschäftsführergehalt setzt sich sinnvollerweise aus festen und variablen Gehaltsbestandteilen zusammen, wobei das Grundgehalt die Basis bildet. Erhöht man allerdings nur das Grundgehalt, bleibt von der Gehaltserhöhung nach Abzug der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge regelmäßig nur sehr wenig übrig. Daher lohnt es sich, bei der nächsten Verhandlung über eine Gehaltserhöhung die folgenden steuerfreien Zusatzleistungen anzusprechen.

Die meisten steuerfreien Zusatzleistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer findet man in § 3 EStG:

  • Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gem. § 3 Nr. 15 EStG (Jobticket);
  • Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen gem. § 3 Nr. 33 EStG (Kindergartenzuschuss);
  • Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen;
  • Zuschüsse des Arbeitgebers für Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen i.S.d. § 3 Nr. 34a EStG im Falle behinderter Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger;
  • Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder E-Bikes, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist;
  • Vorteile für das Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybrid-Elektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung (§ 3 Nr. 46 EStG).

2. Zusatzleistungen mit Lohnsteuerpauschalierung

Neben der Möglichkeit steuerfreier Zusatzleistungen kann der Arbeitgeber für die folgenden Leistungen und Zuschüsse gem. § 40 Abs. 2 EStG eine Lohnsteuerpauschalierung mit einem Pauschsteuersatz von 25 % bzw. 15 % vornehmen, um mehr Netto vom Brutto an den Arbeitnehmer auszuzahlen:

  • Arbeitstägliche unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Mahlzeiten an die Arbeitnehmer im Betrieb oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 1a EStG);
  • Erholungsbeihilfen, soweit diese 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG);
  • Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich doppelten Haushaltsführung des Mitarbeiters i.S.d. § 9 bs. 4a EStG, soweit diese die gem. § 9 Abs. 4a Satz 3, 5 und 6 EStG zustehenden Pauschalen um nicht mehr als 100 % übersteigen (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG);
  • Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten und Zubehör sowie Zuschüsse zu den Aufwendungen für den Internetanschluss und -nutzung (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG);
  • Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung einer Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybrid-Elektrofahrzeuge i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG sowie Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung einer solchen Ladevorrichtung (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG);

Lohnsteuerpauschalierung mit 15%

Für die folgenden Leistungen und Zuschüsse des Arbeitgebers ist gem. § 40 Abs. 2 S. 2 EStG eine Lohnsteuerpauschalierung mit einem Pauschsteuersatz von 15 % möglich:

  • Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG); soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkommensteuer geltend machen könnte;

3. Nur „zusätzliche Leistungen“ begünstigt

Nach § 8 Abs. 4 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3096) müssen die Leistungen des Arbeitgebers zusätzlich zum Gehalt erbracht werden, um in den Genuß der Steuerprivilegien zu gelangen.

Hiernach werden Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

  1. Es erfolgt keine Anrechnung der Leistung auf den Gehalts- oder Lohnanspruch.
  2. Der Anspruch auf den Gehalts- oder Lohnanspruch wird nicht zugunsten der Zusatzleistung herabgesetzt.
  3. Die Gewährung der verwendungs- oder zweckgebundenen Leistung erfolgt nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Lohn- oder Gehaltserhöhung.
  4. Bei Wegfall der Leistung bleibt der übrige Arbeitslohn unverändert.

Unter diesen Voraussetzungen liegt gem. § 8 Abs. 4 S. 2 EStG auch dann eine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistung vor, wenn der Geschäftsführer oder Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage ( Geschäftsführervertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.

Aus alledem folgt, dass steuerfreie oder begünstigte Zusatzleistungen seit 01.01.2020 grundsätzlich nur noch anlässlich und im Rahmen einer Gehaltserhöhung realisierbar sind.

4. Unzulässige Gestaltungen

Folgende Gestaltungen sind daher ausgeschlossen, weil ein Verstoß gegen eine der Regelungen in § 8 Abs. 4 EStG vorliegt:

Verstoß gegen § 8 Abs. 4 Nr. 1 EStG bei Anrechnung der Zusatzleistung auf Gehaltsanspruch

Der Geschäftsführer der Anton Huber GmbH hat laut Geschäftsführervertrag Anspruch auf ein Weihnachtsgehalt in Höhe seines monatlichen Grundgehalts, das im November auszuzahlen ist. Anstelle des vollen Weihnachtsgehalts will er einen Teil in Form eines pauschal besteuerten Fahrtkostenzuschusses für die im Jahr 2022 durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auszahlen. Hier liegt ein Verstoß gegen § 8 Abs. 4 Nr. 1 EStG vor, da eine Anrechnung des Fahrtkostenzuschusses auf das Weihnachtsgeld beabsichtigt ist.

Verstoß gegen § 8 Abs. 4 Nr. 2 EStG bei Herabsetzung des Gehaltsanspruchs zugunsten der Zusatzleistung

Das Kind der Geschäftsführerin der Anton Huber GmbH soll ab Herbst 2022 in den Kindergarten gehen. In diesem Sinne will sie ihren Vertrag dahingehend ändern, dass ihr Grundgehalt herabgesetzt wird und die GmbH ihr in gleicher Höhe eine steuerfreie Zusatzleistung zu den Kindergartenkosten gem. § 3 Nr. 33 EStG gewährt. Allerdings verstößt diese Gestaltung gegen § 8 Abs. 4 Nr. 2 EStG, da eine Herabsetzung des Gehaltsanspruchs zugunsten der steuerfreien Zusatzleistung unzulässig ist.

Verstoß gegen § 8 Abs. 4 Nr. 3 EStG bei Gewährung der Zusatzleistung anstelle einer bereits vereinbarten Gehaltserhöhung

Laut Geschäftsführervertrag der Anton Huber GmbH mit dem Geschäftsführer Max Weber hat dieser einen Anspruch auf Erhöhung seines Grundgehalts zum 01.01.2023. Stattdessen beabsichtigen die Vertragsbeteiligten nun, die Erhöhung des Grundgehalts zum 01.01.2023 in Form eines steuerfreien Jobtickets für den öffentlichen Nahverkehr gem. § 3 Nr. 15 EStG zu nutzen und ab 01.01.2023 lohnsteuerfrei auszuzahlen. Hier liegt ein Verstoß gegen § 8 Abs. 4 Nr. 3 EStG vor, da die Gewährung des Jobtickets anstelle einer bereits vereinbarten Gehaltserhöhung erfolgt.

Verstoß gegen § 8 Abs. 4 Nr. 4 EStG bei Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erhöhung des Gehalts bei Wegfall der Zusatzleistung

Die Anton Huber GmbH hat mit einem Fitnessstudio in der Nähe des Betriebs einen Vertrag geschlossen, wonach die Mitarbeiter der GmbH vor oder nach ihrer Arbeitszeit in dem Fitnessstudio trainieren können. Es ist beabsichtigt, dass die GmbH den monatlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 42 Euro für jeden Mitarbeiter übernimmt, der sich bei dem Fitnessstudio anmeldet. Die Auszahlung an den Mitarbeiter soll unter Anwendung der Regelung in § 8 Abs. 2 S. 11 EStG ohne Lohnsteuerabzug und frei von Sozialversicherungsbeträgen erfolgen. Ferner soll mit den Mitarbeitern vereinbart werden, dass der steuerfreie Zuschuss als steuerpflichtiger Buttolohn behandelt werden, sobald der Mitarbeiter seine Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio kündigt. Diese Gestaltung ist so nicht zulässig, da ein Verstoß gegen § 8 Abs. 4 Nr. 4 EStG vorliegt.

Steuerfreie Zusatzleistungen zum Gehalt
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