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Aktuelle Entscheidungen des BFH zum häuslichen Arbeitszimmer

Es folgt ein Überblick über aktuelle Entscheidungen des BFH zur steuerlichen Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Wie der BFH in unzähligen Entscheidungen dargestellt hat, muss in jedem Einzelfall zunächst untersucht werden, ob es sich um ein häusliches Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG handelt.

Inhalt:

  1. Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen
  2. Betriebsstättenähnliche Räume
  3. Außerhäusliches Arbeitszimmer
  4. Arbeitszimmer bei Miteigentum der Ehegatten
arbeitszimmer

1. Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Nach aktueller Rechtslage kann man die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen, wenn

  • es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellt oder
  • wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

So ergibt sich gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG folgende Übersicht zur steuerlichen Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer:

1. Alt.In unbeschränkter Höhe, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet.§ 4 Abs. 5 Nr. 6b 1. Alt. EStG
2. Alt.Beschränkt bis zum Betrag von 1.250,00 Euro, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.§ 4 Abs. 5 Nr. 6b 2. Alt. EStG

Darüber hinaus kann man die Aufwendungen für andere Räume und Räumlichkeiten steuerlich absetzen, wenn

  • diese nicht dem Typus „häusliches Arbeitszimmer“ zuzuordnen sind oder
  • nicht in die häusliche Sphäre eingebunden sind (sog. außerhäusliches Arbeitszimmer).

Die vorgenannten Aspekte rund um das häusliche Arbeitszimmer hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Reihe von Entscheidungen näher erläutert.

2. Betriebsstättenähnliche Räume sind nicht als häusliches Arbeitszimmer zu behandeln

In einigen Berufen ist es angebracht oder gar notwendig, in der häuslichen Sphäre einen oder mehrere Räume zur betrieblichen oder beruflichen Betätigung einzurichten und dementsprechend zu nutzen. Es stellt sich dann die Frage, ob es sich um betriebsstättenähnliche Räume handelt, die nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG unterliegen. Der BFH hat mit Urteil vom 29.01.2020 klargestellt, dass die Entscheidung im Einzelfall anhand der Ausstattung des Raums, der betrieblichen oder beruflichen Nutzung und der leichten Zugänglichkeit für Dritte zu treffen ist.

Ob ein in die häusliche Sphäre eingebetteter Behandlungsraum als betriebsstättenähnlicher Raum anzusehen ist, muss im Einzelfall festgestellt werden (vgl. BFH, Urteile in BFHE 201, 166; BFHE 205, 46). Dabei kommt sowohl der Ausstattung des Raums als auch dessen leichter Zugänglichkeit für Dritte Bedeutung zu. Die Annahme einer leichten Zugänglichkeit des Raums für Dritte darf nicht völlig losgelöst von dessen Ausstattung bestimmt werden. Somit führt nicht jede noch so geringe räumliche Verbindung zu privat genutzten Räumen zwangsläufig zur Ablehnung einer leichten Zugänglichkeit für Patienten. Jedenfalls dann, wenn ein Raum als Behandlungsraum eingerichtet ist, er nachhaltig zur Behandlung von Patienten genutzt wird und aufgrund seiner Einrichtung und Nutzung eine private (Mit-)Nutzung fernliegend ist, begründet allein der Umstand, dass die Patienten den Behandlungsraum nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreichen können, keine Abzugsbeschränkung i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG.

BFH, Urteil vom 29.1.2020, VIII R 11/17

3. Aufwendungen für außerhäusliches Arbeitszimmer

Zu den Werbungskosten können auch Aufwendungen für ein außer-häusliches Arbeitszimmer gehören, die nicht der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG unterfallen (BFH, Senatsurteil vom 26.02.2003, VI R 160/99; Urteil vom 20.06.2012, IX R 56/10).

Die Häuslichkeit beruflich genutzter Räumlichkeiten bestimmt sich danach, ob sie sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als dem Wohnbereich und damit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen zugehörig darstellen. In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig nur dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der unmittelbar zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört. Davon ist auszugehen, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind. Ob ein solcher Zusammenhang im Einzelfall vorliegt, ist von den Finanzgerichten aufgrund wertender Betrachtung zu entscheiden (BFH, Urteil vom 10.06.2008, VIII R 52/07; Urteil vom 9.11.2006, IV R 2/06). Dies gilt für räumlich voneinander getrennte Eigentumswohnungen, wenn sich die Arbeitswohnung in einem anderen Stockwerk des Mehrfamilienhauses befindet und nur über das allgemein genutzte Treppenhaus erreichbar ist.

BFH, Urteil vom 06.12.2017 , VI R 41/15

4. Arbeitszimmer bei Miteigentum der Ehegatten

Ehegatten können nur solche Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen, welche die eigene, persönliche Leistungsfähigkeit gemindert haben. Bei den grundstücksbezogenen Aufwendungen (Gebäude-Afa, Schuldzinsen, Reparaturen, Grundsteuer, Versicherungen) kommt es im wesentlichen darauf an, wer die Aufwendungen getragen hat.

BFH, Urteil vom 06.12.2017 , VI R 41/15

Aus diesem Grundsatz ergeben sich mehrere denkbare Fälle, die ich in einem gesonderten Artikel dargestellt habe.

Bild von khiem tran auf Pixabay

Aktuelle Entscheidungen des BFH zum häuslichen Arbeitszimmer
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