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Gründungszuschuss für Existenzgründer

Der Gründungszuschuss für Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt neu geregelt. Anders als der Name des Gesetzes vermuten lässt, sind die Änderungen für Existenzgründer mit einigen Nachteilen verbunden. Neuerdings liegt es im Ermessen der Sachbearbeiter beim Arbeitsamt, ob die Existenzgründer mittels Gründungszuschuss finanziell unterstützt werden. Umso wichtiger ist es, den Antrag auf einen Gründungsschuss mit einem perfekten Businessplan gut vorzubereiten.

Inhalt:

  1. Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
  2. Der Gründungszuschuss für Existenzgründer
  3. Voraussetzungen für den Gründungszuschuss
  4. Antrag auf Gründungszuschuss
  5. Nachweise zur Tragfähigkeit der Existenzgründung
  6. Dauer und Höhe der finanziellen Unterstützung
  7. Ausschlussgründe
  8. Einstiegsgeld für Bezieher von ALG 2

1. Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

Nach dem Durchlauf des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt im Vermittlungsverfahren hat der Bundesrat am 25.11.2011 zugestimmt. Die Neuerungen betreffend den Gründungszuschuss für Existenzgründer ist seit 01.01.2012 in Kraft. Die Zahl der geförderten Existenzgründer in Deutschland ist seitdem jährlich gesunken.

Die finanzielle Förderung der Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit enthält weiterhin die folgenden Bausteine:

  • Gründungszuschuss für Bezieher von ALG 1;
  • Einstiegsgeld für Bezieher von ALG 2;
  • Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) für eine kostenfreie Beratung der Bezieher von ALG 1 und ALG 2.

Ein wesentlicher Unterschied gegenüber der früheren Rechtslage besteht darin, dass seit 01.01.2012 kein Anspruch mehr auf den Gründungszuschuss für Existenzgründer besteht. Stattdessen gilt der Vorrang der Vermittlung in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.

Wer sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig machen will, muss die Erfolgsaussichten seiner Geschäftsidee mit einem Businessplan überzeugend erläutern. Die Chancen auf eine positive Entscheidung des Sachbearbeiters beim Arbeitsamt erhöhen sich, wenn ein fachkundiger Gründungsberater in die Vorbereitung einbezogen wird. Hierzu dient der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS), der zu einer kostenfreien Beratung durch einen Gründungsexperten berechtigt.

2. Der Gründungszuschuss für Existenzgründer

In dem Gesetz (zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt) ist das neue Regelwerk zum Gründungszuschuss für Existenzgründer enthalten.

In der ersten Förderphase wurde der Gründungszuschuss zur Ermessensleistung der Arbeitsagentur ausgestaltet, d.h. der frühere Rechtsanspruch auf Gewährung finanzieller Unterstützung bei Vorliegen der Voraussetzungen ist weggefallen. Stattdessen gilt der Vorrang der Vermittlung in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, was den Rückgang der geförderten Existenzgründer erklärt.

Die erforderliche Restanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) wurde von 90 auf 150 Tage erhöht. Die 1. Förderphase (Gründungszuschuß + Pauschale für KV/PV i.H.v. EUR 300,00) wurde von 9 auf 6 Monate verkürzt. Demgegenüber wurde die 2. Förderphase (Pauschale für KV/PV i.H.v. EUR 300,00) von 6 auf 9 Monate verlängert.

Obwohl der Gesamtförderzeitraum weiterhin 15 Monate umfasst, ist die finanzielle Förderung der Existenzgründung in Deutschland (dank CDU/CSU und FDP) betragsmäßig eklatant gesunken. Die finanzielle Förderung endet mit Erreichen der Regelaltersgrenze, die sich ab dem 1.1.2012 schrittweise über das 65. Lebensjahr hinaus verlängert.

Ohne Businessplan kein Gründungszuschuss

Mit Wegfall des Rechtsanspruchs auf den Gründungszuschuss ist die Zahl der geförderten Startups in Deutschland deutlich gesunken, während die Bedeutung des Businessplans enorm zugenommen hat. Letzteres ist leider nach wie vor für viele Existenzgründer eine hohe Hürde, obwohl es inzwischen für viele Tätigkeiten und Berufe gute Muster und Vorlagen bzw. smarte Anleitungen zur Erstellung eines Businessplans gibt.

Lassen Sie sich frühzeitig von einem erfahrenen Experten über die Möglichkeiten, Chancen und Fehler bei einer Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit beraten. Diese Beratungsleistung wird zu 100% durch den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) gefördert. Auch Bezieher von ALG 2 können diesen AVGS-Gutschein beantragen und so die Erfolgsaussichten einer finanziellen Förderung der Existenzgründung verbessern.

Busnessplan Muster

3. Voraussetzungen für den Gründungszuschuss für Existenzgründer

Die Voraussetzungen für die finanzielle Förderung der Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit ergeben sich im wesentlichen aus § 93 SGB III.

Für den Antrag auf Gründungszuschuss ist erforderlich, dass der Existenzgründer mindestens einen Tag beim zuständigen Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet war. Ein unmittelbarer Wechsel von der Beschäftigung in die Selbständigkeit mit finanzieller Unterstützung ist daher nicht möglich.

Im Übrigen kann (Ermessen) das Arbeitsamt einem Existenzgründer den Gründungszuschuss nur gewähren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Es besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1, dessen Restanspruchsdauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Abs. 3 beruht.
  2. Vorlage positiver Nachweise zur Tragfähigkeit der Existenzgründung;
  3. Ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit;
  4. Die selbständige Tätigkeit muss hauptberuflich ausgeübt werden. Für eine nebenberufliche Selbständigkeit kann der Gründungszuschuss nicht beantragt werden.
  5. Es dürfen keine Ausschlußgründe vorliegen.

Da der Gesetzgeber die erforderliche Restanspruchsdauer auf 150 Tage erhöhte, muss der Antrag auf Gründungszuschuss deutlich früher eingereicht werden als vor Inkrafttreten der neuen Regelung.

4. Antrag auf Gründungszuschuss für Existenzgründer

Der Antrag auf Gründungszuschuss selbst ist recht überschaubar und beschränkt sich auf die wesentlichen Daten des Existenzgründers und den Beginn der selbständigen Tätigkeit. Wesentliche Bedeutung kommt den Nachweisen zur Tragfähigkeit der Existenzgründung zu, die neben der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle einen aussagekräftigen Businessplan enthalten muss.

5. Nachweise zur Tragfähigkeit der Existenzgründung

Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist neben dem Businessplan eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle erforderlich. Als fachkundige Stellen gelten insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern sowie Steuer- und Unternehmensberater.

Die fachkundige Stelle prüft das Vorhaben auf seine Tragfähigkeit anhand der Angaben des Existenzgründers und stellt dann eine Tragfähigkeitsbescheinigung aus, die dem Arbeitsamt zusammen mit dem Antrag auf den Gründungszuschuss vorzulegen ist.

Als Grundlage für die Stellungnahme der fachkundigen Stelle dienen folgende Unterlagen:

  1. Beschreibung des Gründungsvorhabens in der Form eines Businessplans inclusive Kapitalbedarfs- und Finanzplan sowie Umsatz- und Rentabilitätsvorschau;
  2. Lebenslauf des Existenzgründers unter besonderer Darstellung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit.
  3. Angaben zur hauptberuflichen Ausübung der selbstständigen Tätigkeit.

Es geht also nicht nur um die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Existenzgründung, sondern auch um die Eignung des Existenzgründers selbst.

6. Dauer und Höhe der finanziellen Förderung

Die erste Phase der finanziellen Unterstützung dauert 6 Monate (früher 9 Monate). In dieser Zeit erhält der Existenzgründer neben dem Gründungszuschuß in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengelds zusätzlich eine Pauschale für KV/PV i.H.v. EUR 300,00.

Im Anschluß an die erste Phase kann der Existenzgründer beantragen, dass die Pauschale für KV/PV i.H.v. EUR 300,00 für weitere 9 Monate ausgezahlt wird (Zweite Phase). Eine positive Entscheidung ist von den bisherigen Einnahmen und Ausgaben sowie den weiteren Planungen abhängig. Hier geht es insbesondere um die Frage, ob die selbständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wurde.

7. Ausschlussgründe

Ausschlußgründe ergeben sich aus Ruhenstatbeständen gem. §§ 156 bis 159 SGB III. Ferner ist eine (nochmalige) finanzielle Förderung ausgeschlossen, wenn nach Beendigung der finanziellen Förderung einer Existenzgründung  noch nicht 24 Monate vergangen sind.

8. Einstiegsgeld für Bezieher von ALG 2

Der Gründungszuschuss ist nur für Bezieher von Arbeitslosengeld 1 vorgesehen. Für Bezieher von Arbeitslosengeld 2 (ALG 2) besteht nur die Möglichkeit, eine Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit durch das sog. Einstiegsgeld finanziell zu unterstützen.

Gründungszuschuss für Existenzgründer