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Gerichtliches Mahnverfahren einleiten

Ein gerichtliches Mahnverfahren gem. §§ 688 ff ZPO verschafft dem Gläubiger einer Geldforderung ohne Erhebung einer Klage schnell und günstig einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner. Ferner wird durch die Zustellung eines Mahnbescheids die Verjährung des Anspruchs gehemmt.

Inhalt:

  1. Vorüberlegungen zum gerichtlichen Mahnverfahren
  2. Automatisierte Bearbeitung der gerichtlichen Mahnverfahren
  3. Online-Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids
  4. Erlaß des Mahnbescheids
  5. Widerspruch gegen Mahnbescheid
  6. Vollstreckungsbescheid

1. Vorüberlegungen zum Mahnverfahren

Die Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens ist nur bei Geldforderungen statthaft und bietet sich vor allem für die Fälle an, bei denen der Gläubiger erwarten kann, dass der Schuldner keine Einwendungen gegen den Anspruch zu erheben hat bzw. sich nicht dagegen verteidigen wird. In diesen Fällen bietet das Mahnverfahren eine schnelle und kostengünstige Lösung, schnell einen Vollstreckungstitel zu erwirken. Muß der Gläubiger jedoch aufgrund der vorgerichtlichen Korrespondenz damit rechnen, dass der Schuldner sich gegen den geltend gemachten Anspruch verteidigen wird, kann er sich durch die unmittelbare Erhebung einer Klage beim zuständigen Gericht die Zeit sparen, die für die Durchführung des Mahnverfahrens erforderlich ist. Im Übrigen ist der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids auch sehr hilfreich, wenn zum Ende des Jahres die Verjährung eines Anspruchs droht und diese durch Einleitung des Mahnverfahrens gehemmt werden soll.

2. Automatisierte Bearbeitung der Mahnverfahren

Die automatisierte Bearbeitung der Mahnverfahren auf Basis einheitlicher Formulare bzw. online unter www.online-mahnantrag.de ist inzwischen in allen Bundesländern auf zentrale Mahngerichte übertragen worden. Während die großen Inkassogesellschaften ihre Mahnverfahren längst mittels maschineller Bearbeitung und spezieller Software bei den zentralen Mahngerichten einreichen und auch große Stückzahlen pro Tag verarbeiten können, steht Unternehmen und Prozessbevollmächtigten eine Online-Plattform zur Verfügung, um ihre Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren bequem mit Hilfe des Internets zu erstellen.

3. Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids

Die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens beginnt gem. § 690 ZPO mit der Einreichung eines Antrags auf Erlaß eines Mahnbescheids beim zuständigen Mahngericht. Zuständig ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, wobei zu beachten ist, dass die Bundesländer einem zentralen Mahngericht die Zuständigkeit für mehrere Amtsgerichtsbezirke übertragen haben. Der Mahnantrag übernimmt die Funktion einer Klage und bezeichnet u.a. die

  • die Parteien (Antragsteller und Antragsgegner), ihre gesetzlichen Vertreter und ggf. ihre Prozeßbevollmächtigten,
  • die Höhe der Geldforderung und
  • ggf. die Verzinsung sowie
  • die Nebenforderungen.

Ferner ist in dem Antragsfomular zu erklären, ob im Falle eines Widerspruchs gegen den Mahnbescheid ein streitiges Verfahren durchzuführen ist, und wenn ja, vor welchem Gericht.

4. Erlaß des Mahnbescheids

Über den Erlaß des Mahnbescheids entscheidet ein Rechtspfleger beim Amtsgericht, wobei dieser den Anspruch gem. § 691 ZPO weder auf Schlüssigkeit noch daraufhin überprüft, ob er dem Anspruchsteller tatsächlich zusteht. Die Prüfung des Rechtspflegers ist vielmehr darauf beschränkt, ob der Antrag in formaler Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die allgemeinen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind. Der Rechtspfleger hat jedoch das Recht, solche Anträge zuruckzuweisen, die einen offensichtlich nicht bestehenden Anspruch verfolgen. In der Praxis erfolgt die Durchführung des Mahnverfahrens inzwischen schon allein wegen der hohen Zahl der Fälle weitgehend automatisiert.

Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner an die im Mahnantrag bezeichnete Anschrift zugestellt und enthält die Aufforderung, die bezeichnete Forderung innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen oder Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Parallel hierzu erhält der Antragsteller eine Rechnung über die Gerichtskosten.

5. Widerspruch gegen Mahnbescheid

Nach der Zustellung des Mahnbescheids hat der Antragsgegner die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu erheben. Das Gesetz sieht hierfür eine Widerspruchsfrist von 2 Wochen seit Zustellung des Mahnbescheids vor, aber hierbei handelt es sich um keine Ausschlußfrist. Erfolgt der Widerspruch jedoch nicht innerhalb der zwei Wochen, erlässt das Mahngericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, auf dessen Grundlage der Antragsteller die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsgegner durchführen kann.

6. Vollstreckungsbescheid

Legt der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch ein, erlässt das Mahngericht auf entsprechenden Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid, der einemfür vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleichsteht.

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