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Was Sie über die Inflationsausgleichsprämie wissen müssen

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern in dem Zeitraum von Oktober 2022 bis Ende 2024 eine Inflationsausgleichsprämie als Sonderzahlung in Höhe von bis zu EUR 3.000 zukommen lassen. Beim Arbeitnehmer kommt die Inflationsausgleichsprämie zu 100% an, weil sie steuerfrei ist und darüberhinaus keine Abgaben zur gesetzlichen Sozialversicherung abgezogen werden. Es sind allerdings einige Dinge zu beachten, damit die Inflationsausgleichsprämie als solche anerkannt wird.

Inhalt:

  1. Was ist eine Inflationsausgleichsprämie?
  2. Warum die Inflationsausgleichsprämie so interessant ist?
  3. Zulässiger Zeitraum, in dem eine Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden kann
  4. Wer kann Empfänger der Inflationsausgleichsprämie sein?
  5. Zulässige Varianten der Inflationsausgleichsprämie
  6. Voraussetzungen, die vom Arbeitgeber zu beachten sind

1. Was ist eine Inflationsausgleichsprämie?

Die Inflationsausgleichsprämie ist eine Sonderzahlung, die Arbeitgeber in dem Zeitraum von Oktober 2022 bis Ende 2024 an ihre Mitarbeiter auszahlen können. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist in § 3 Nr. 11c EstG geregelt. Dort heißt es:

Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro.

§ 3 Nr. 11c EStG

Die Sonderzahlung kann auf Basis einer individuellen Entscheidung des Arbeitgebers, einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages erfolgen. In der Höhe ist sie gedeckelt auf maximal 3.000 Euro. Die ersten aktuellen Tarifverträge nutzen bereits dieses Werkzeug, um ihren Mitarbeitern in diesem oder im nächsten Jahr eine steuer- und abgabenfreie Sonderzahlung zu gewähren.

Wichtig ist, dass die Arbeitgeber in einem Informationsschreiben an die Arbeitnehmer, in der Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag darauf hinweisen, dass es sich um eine freiwillige Sonderleistung handelt, so dass diesbezüglich aus der betrieblichlichen Übung heraus kein Anspruch darauf entsteht.

2. Warum die Inflationsausgleichsprämie so interessant ist?

Die Inflationsausgleichsprämie ist sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmer interessant, weil sie gem. § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei ist und auch keine Abgaben zur gesetzlichen Sozialversicherung zu zahlen sind. Sie kommt somit in voller Höhe beim Arbeitnehmer an.

Beim Arbeitgeber handelt es sich um abzugsfähige Betriebsausgaben, die somit den Gewinn mindern.

3. Zulässiger Zeitraum, in dem eine Inflationsausgleichsprämie gewährt werden kann

Nach § 3 Nr. 11c EStG beginnt der Zeitraum zur Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie am 26. Oktober 2022 und endet am 31. Dezember 2024. Innerhalb dieses Zeitraums muss sie beim Arbeitnehmer eingehen, um steuerfrei und abgabenfrei im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung zu sein.

4. Wer kann Empfänger der Sonderzahlung sein?

Arbeitgeber können die Inflationsausgleichsprämie jedem Mitarbeiter gewähren, unabhängig davon, ob diese in Vollzeit oder Teilzeit, in Ausbildung oder im Rahmen eines Minijobs beschäftigt sind.

5. Zulässige Varianten der Inflationsausgleichsprämie

Die Arbeitgeber sind weitgehend frei, ob, in welcher Höhe und wie sie die Inflationsausgleichsprämie gewähren wollen.

Die Inflationsausgleichsprämie ist kein „Muss“ für Arbeitgeber. Vielmehr sind diese in ihrer Entscheidung frei, ob sie ihren Arbeitnehmern überhaupt eine solche Sonderzahlung gewähren wollen. Fällt diese Entscheidung positiv aus, können die Arbeitgeber weiterhin wählen, ob sie den in § 3 Nr. 11c EStG bezifferten Betrag in Höhe von 3.000 Euro in voller Höhe oder nur teilweise gewähren wollen. Ferner besteht die Möglichkeit, die Inflationsausgleichsprämie in Form einer Einmalzahlung zu gewähren, aber auch in monatlichen Teilzahlungen.

Die in der Praxis häufigste Form ist eine Sonderzahlung in Form einer Überweisung auf das Konto des Arbeitnehmers. Dies kann zusammen mit der Auszahlung des Gehalts oder Lohns erfolgen, aber auch als davon getrennte Sonderzahlung.

Beispiel: Der Geschäftsführer Anton Huber beschließt am 30.10.2022, seinen Mitarbeitern in dem Zeitraum von November 2022 bis November 2023 eine Inflationsausgleichsprämie in Form von monatlichen Teilbeträgen in Höhe von jeweils 250 Euro zu gewähren. Die erste Auszahlung erfolgt zusammen mit dem Gehalt für November 2022, die letzte mit dem Gehalt für November 2023.  

Neben der Überweisung auf das Konto der Arbeitnehmer können Arbeitgeber auch einen Sachbezug (z.B. als Tankgutschein) gewähren.

6. Voraussetzungen, die vom Arbeitgeber zu beachten sind

In der konkreten Ausgestaltung der Inflationsausgleichsprämie müssen Arbeitgeber insbesondere darauf achten, dass diese **zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn** zu gewähren ist. Es muss sich also um eine zusätzliche Sonderzahlung handeln, auf die kein anderweitiger Anspruch bestand. Es ist daher nicht zulässig, die Inflationsausgleichsprämie als Ersatz für ein Weihnachtsgeld oder einen Bonus auszuzahlen.

In dem Informationsschreiben der Arbeitgeber an die Arbeitnehmer bzw. in einer Betriebsvereinbarung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Inflationsausgleichsprämie um eine **Sonderzahlung zur Abmilderung inflationsbedingter Zusatzbelastungen** handelt.

Natürlich muss sich aus der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung und aus den Lohnkonten der Arbeitnehmer klar ergeben, dass es sich um eine „Inflationsausgleichsprämie“ auf Basis einer Vereinbarung oder eines Tarifvertrages handelt.  

Haben sich Arbeitgeber zur Gewährung der Sonderzahlung entschieden, ist im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung ein eventuell vorhandener Betriebsrat einzubeziehen.

Für Arbeitgeber ist die Einhaltung dieser Voraussetzungen wichtig, da hiervon abhängig ist, dass die Sonderzahlung an die Arbeitnehmer steuer- und abgabenfrei ist. Fehlt es an einer Voraussetzung, insbesondere an dem Merkmal der „Zusätzlichkeit“ haften die Arbeitgeber für gezahlte Lohnsteuern und Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung.

Was Sie über die Inflationsausgleichsprämie wissen müssen
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