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Der Minijob als Variante der geringfügigen Beschäftigung

Der sog. Minijob ist neben der kurzfristigen Beschäftigung eine Variante der geringfügigen Beschäftigung eines Mitarbeiters im Unternehmen, bei der für den Arbeitnehmer keine Sozialabgaben und keine Lohnsteuer anfallen. Die Besonderheit des Minijobs besteht darin, dass der Arbeitgeber allerdings die Vorgaben des Mindestlohngesetzes und eine monatliche Verdienstgrenze beachten muss, die nicht überschritten werden darf. Wann, wie oft und wie lange ein Mitarbeiter arbeitet, spielt im Übrigen keine Rolle. Arbeitgeber und Minijobber können die Arbeitszeiten also im eigenen Interesse flexibel gestalten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind sogar mehrere Minijobs in verschiedenen Unternehmen möglich.

Inhalt:

  1. Allgemeine Grundsätze zum Minijob
  2. Gesetzlich festgelegte Verdienstgrenze
  3. Minijob und Beiträge zur Sozialversicherung
  4. Wahlrecht hinsichtlich der Beiträge zur Rentenversicherung
  5. Der Minijob und Lohnsteuer
  6. Muster und Vorlagen zum Minijob

1. Allgemeine Grundsätze zum Minijob

Der Minijob ist wie die kurzfristige Beschäftigung eine Variante der geringfügigen Beschäftigung von Mitarbeitern im Unternehmen.

In beiden Varianten handelt es sich um ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist, für das die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsrechts zu beachten sind. Neben den allgemeinen Vorschriften der §§ 622 ff BGB sind insbesondere die arbeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) zu beachten. Darüber hinaus auch das Gleichbehandlungsgebot im Arbeitsrecht und das Diskriminierungsverbot.

Ein Minijob liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt des Mitarbeiters unter Beachtung des Mindestlohns eine gesetzlich festgelegte Verdienstgrenze pro Monat nicht überschreitet:

EUR
Minijob-Verdienstgrenze bis 30.09.2022:450,00
Minijob-Verdienstgrenze ab 01.10.2022:520,00

Für den Minijobber bleibt der Verdienst dann beitragsfrei und ohne Abzug von Lohnsteuer, wobei seit 01.01.2013 Sonderregelungen zur Rentenversicherung bestehen. Letztere betreffen in erster Linie den notwendigen Antrag des Minijobbers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, wenn dies neben der Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung gewünscht ist. Es ist daher zu unterscheiden zwischen Minijobs, die vor dem 31.12.2012 oder danach begründet wurden.

Für das Melde- und Beitragsverfahren bezüglich der geringfügig Beschäftigten ist ausschließlich die Minijob-Zentrale zuständig.

2. Gesetzlich festgelegte Verdienstgrenze

Die Höhe der Vergütung des Minijobbers ist zwar innerhalb der gesetzlich festgelegten Verdienstgrenze grundsätzlich das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Allerdings sind auch beim Minijob neben den Vorschriften des Mindestlohngesetzes auch Sonderregelungen aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung zu beachten, insbesondere die Zuschläge bei Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen. Es kann sich sogar ein Anspruch auf Weihnachtsgeld ergeben, wenn dieses auch an Vollzeitkräfte bezahlt wird.

Aus diesem Grund ist bei der Vorbereitung und beim Abschluß des schriftlichen Arbeitsvertrages unbedingt darauf zu achten, ob und welche

  • Tarifverträge,
  • Betriebsvereinbarungen,
  • betriebliche Übungen

im Unternehmen angewendet werden oder anzuwenden sind. Bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist immer von dem Arbeitsentgelt auszugehen, auf das der Beschäftigte einen Anspruch hat.

Wird die maximale Verdienstgrenze überschritten, tritt vom Tage der Überschreitung an Versicherungspflicht in allen Bereichen der Sozialversicherung ein.

Da mehrere Arbeitsentgelte aus nebeneinander ausgeübten Minijobs addiert werden (können) und dies auch zur Überschreitung der Verdienstgrenze führen kann, sollte der Arbeitgeber bei jeder Neueinstellung nach weiteren Arbeitsverhältnissen fragen und dies auch in regelmäßigen Abständen wiederholen.

3. Minijob und Beiträge zur Sozialversicherung

Der große Vorteil der Minijobs besteht darin, daß die Vergütung für den Mitarbeiter beitragsfrei bleibt, während der Arbeitgeber gesetzlich festgelegte Pauschbeträge für Kranken- und Rentenversicherung bezahlt. Allerdings gelten seit 01.01.2013 Sonderregelungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, die zu beachten sind und nachfolgend erläutert werden.

Die Pauschbeträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die Pauschsteuer (2%) werden ausschließlich an die Minijob-Zentrale abgeführt.

Soweit sich die Beteiligten für die Pauschsteuer (2%) entscheiden, muß der Arbeitgeber neben der Vergütung an den Mitarbeiter die folgenden Pauschalbeitrage hierauf an die Minijob-Zentrale entrichten:

  • 15% zur gesetzlichen Rentenversicherung;
  • 13% zur gesetzlichen Krankenversicherung;
  • 2% Pauschsteuer;
  • Umlage 1 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit;
  • Umlage 2 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft;
  • Insolvenzgeldumlage.

Ist der Mitarbeiter Mitglied einer privaten Krankenversicherung, entfällt der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung.

4. Wahlrecht hinsichtlich der Beiträge zur Rentenversicherung

Seit 01.01.2013 gibt es neue Sonderregelungen im Bereich der Rentenversicherung mit Unterscheidung der Alt- und Neufälle bis 31.12.2012 bzw. ab 01.01.2013.

5. Der Minijob und Lohnsteuer

Im Rahmen der Lohnsteuer bestehen die beiden Möglichkeiten, daß der Arbeitgeber neben den Pauschbeträgen für Kranken- und Rentenversicherung eine zusätzliche Pauschsteuer in Höhe von 2% entrichtet oder der Arbeitslohn der Regelbesteuerung unterliegt und nach den individuellen lohnsteuerlichen Daten ermittelt und abgeführt wird.

6. Muster und Vorlagen zum Minijob

Beim Minijob hat der Gesetzgeber zum 01.01.2013 neue Regelungen erlassen, die auch beim Abschluß des schriftlichen Arbeitsvertrages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dringend zu beachten sind. Verwenden Sie daher bei Neueinstellung nur noch die nachfolgenden Musterverträge:

Der Minijob als Variante der geringfügigen Beschäftigung
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