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Geringfügige Beschäftigung

Nach § 8 SGB IV sind zwei Arten der geringfügigen Beschäftigung von Mitarbeitern zu unterscheiden. Neben dem geringfügig entlohnten Minijob gibt es die kurzfristige Beschäftigung, die nur wegen ihrer Dauer geringfügig ist.

Inhalt:

  1. Minijob als geringfügig entlohnte Beschäftigung
  2. Kurzfristige Beschäftigung der Mitarbeiter

1. Geringfügig entlohnte Beschäftigung (= Minijob)

Der sog. Minijob gilt gem. § 8 SGB IV als geringfügig entlohnte Beschäftigung. Eine Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt die gesetzlich definierte Verdienstgrenze pro Monat nicht überschreitet. In diesen Fällen ist das Beschäftigungsverhältnis für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei, so dass die Mitarbeiter die Vergütung brutto für netto ausgezahlt bekommen. Die pauschale Lohnsteuer und die Beiträge zur Sozialversicherung übernimmt der Arbeitgeber.

2. Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt gem. § 8 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung im Voraus auf zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage in einem Kalenderjahr befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, so dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Eine kurzfristige Beschäftigung ist jedoch grundsätzlich steuerpflichtig.

Geringfügige Beschäftigung
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