Menü

Freie Berufe gem. § 18 EStG

In § 18 Abs. 1 EStG erscheint eine Aufzählung der freien Berufe; daruter befindet sich zunächst eine Aufzählung sog. Katalogberufe, welche aber nicht abschließend ist, sondern durch den Verweis auf ähnliche Berufe eine offene Natur hat. Ähnliche Berufe müssen den Katalogberufen in allen wesentlichen Punkten entsprechen, d. h. die die Wesensmerkmale der Katalogberufe müssen nahezu vollständig enthalten sein.

Inhalt:

  1. Wesentliche Kriterien freier Berufe
  2. Katalogberufe
  3. Bestimmte selbständig ausgeübte Tätigkeiten
  4. Katalogähnliche Berufe
Arzt in typischer Berufskleidung

1. Wesentliche Kriterien freier Berufe

Zu den wesentlichen Kriterien freier Berufe gehören insbesondere:

  • eine fachliche anerkannte Ausbildung oder eine für die Ausübung vergleichbare amtliche Erlaubnis;
  • leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit auf Grund eigener Fachkenntnisse oder schöpferischer Begabung;
  • eigene Erbringung berufstypischer Leistungen in ausreichendem Umfang.

Freiberufler erbringen gegenüber ihren Kunden, Patienten oder Mandanten regelmäßig individuelle Dienstleistungen, die persönlich oder unter ihrer fachlichen Kontrolle in direktem Kontakt bzw. in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber erbracht werden. Dies geschieht im Rahmen eines besonderen Vertrauensverhältnisses, das in diversen Konstellationen unter besonderem Schutz steht. Die Art und Weise der Berufsausübung unterliegt mehr oder weniger berufsrechtlichen Regelungen, wobei sie an Weisungen ihrer Auftraggeber nicht gebunden sind. Die Dienste und Leistungen werden auf Basis einer hohen fachlichen Qualifikation oder schöpferischen Begabung erbracht.

Sind die genannten Kriterien bei der entsprechenden Tätigkeit nicht erfüllt, liegt in der Regel eine gewerbliche Tätigkeit vor.

2. Katalogberufe gem. § 18 Abs. 1 EStG

Katalogberufe sind freie Berufe, die in § 18 Abs. 1 EStG oder § 1 PartGG explizit aufgezählt sind und deren Einordnung völlig unstrittig ist, unabhängig davon, ob die oben genannten allgemeinen Kriterien freier Berufe erfüllt sind oder nicht. Die Katalogberufe gem. § 18 Abs. 1 EStG werden in folgende Gruppen eingeteilt:

a) Freie Heilberufe

Zu den Heilberufen gehören folgende Berufe:

  • Ärzte,
  • Zahnärzte,
  • Tierärzte,
  • Apotheker,
  • Heilpraktiker,
  • Krankengymnasten,
  • Hebammen,
  • Heilmasseure,
  • Diplom-Psychologen.

b) Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe

Zu den rechtsberatenden, steuerberatenden und wirtschaftsberatenden Katalogberufen gehören:

  • Rechtsanwälte,
  • Notare,
  • Patentanwälte,
  • Wirtschaftsprüfer,
  • Vereidigter Buchprüfer,
  • Steuerberater,
  • Steuerbevollmächtigte.

c) Technische und naturwissenschaftliche Berufe

Zu den technischen und naturwissenschaftlichen Katalogberufen gehören:

  • Architekten,
  • Beratende Ingenieure,
  • Technische (hauptberufliche) Sachverständige,
  • Handelschemiker,
  • Lotsen,
  • Vermessungsingenieure.

d) Künstlerische, publizistische und pädagogische Berufe

Zu den künstlerischen, publizistischen und pädagogischen Katalogberufen gehören:

  • Schriftsteller,
  • Journalist,
  • Bildberichterstatter,
  • Dolmetscher,
  • Übersetzer,
  • Lehrer,
  • Erzieher,
  • Wissenschaftler,
  • Künstler (z.B. Bildhauer, Musiker, Designer, Illustrator, Zauberkünstler).

Im Übrigen werden von der Finanzverwaltung ohne weitere Nachprüfung Tätigkeiten im Bereich der bildenden Künste anerkannt, wenn eine abgeschlossene Ausbildung

  • an einer Kunsthochschule,
  • einer Akademie für bildende Künste,
  • einer Werkschule oder
  • einer Werkkunstschule

nachgewiesen werden kann.

3. Bestimmte selbständig ausgeübte Tätigkeiten

Für die Annahme einer selbständigkeiten Tätigkeit müssen zunächst folgende Merkmale positiv erfüllt sein:

Ist eines dieser Merkmale nicht klar erkennbar, stellt sich immer auch die Frage, ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt. Vereinfacht gesagt kann nur derjenige oder diejenige selbständig sein, die eigenveranwortlich und auf eigene Rechnung tätig sowie den Weisungen eines Dritten nicht zur Folgeleistung verpflichtet sind.

Dagegen bedeutet nichtselbständig, daß man seine Arbeitskraft einem Dienstherrn schuldet, d.h. unter der Leitung eines Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus eines Arbeitgebers dessen Weisungen folgen muss, § 1 Abs. 2 LStDV.

Abhängig beschäftigte Mitarbeiter in einem Unternehmen können jedoch auch nebenbei eine selbständige Tätigkeit ausüben, z.B. die Gutachtertätigkeit eines angestellten Arztes oder die Tätigkeit als Erfinder eines angestellten Hochschullehrers.

Nachhaltig ist eine Tätigkeit, die auf eine ständige Wiederholung ausgerichtet ist. Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zeigt sich nach außen, wenn das Leistungsangebot am Markt gegen Entgelt und für Dritte erkennbar angeboten wird. Im Rahmen des Merkmals „Gewinnerzielungsabsicht“ geht es um die Abgrenzung der selbständigen Tätigkeit von der Liebhaberei.

4. Anerkannte katalogähnliche freie Berufe

Ein Beruf ist einem sog. Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit ihm verglichen werden kann (BFH, Urteil vom 17.11.1981, VIII R 121/80) oder wenn das typische Bild des Katalogberufs mit allen seinen Merkmalen dem Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit vergleichbar ist (BFH, Urteile vom 31.07.1980, I R 66/78; vom 4.08.1983, IV R 6/80).

Ein Beruf ist dem Berufsbild des beratenden Betriebswirtes z.B. nur dann ähnlich, wenn er auf einer vergleichbar breiten Vorbildung beruht und die Beratungstätigkeit sich auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt (BFH, Urteil vom 13.4.1988, I R 300/83, BStBl. 1988 II S. 666).

Zu den anerkannten katalogähnlichen Berufen gehören z.B. (nicht vollständig):

  • Alten- und Krankenpfleger,
  • Bauleiter, -sachverständige und -statiker (sofern ein entsprechendes Studium abgeschlossen wurde),
  • Bildhauer,
  • Designer,
  • EDV-Berater,
  • Erfinder,
  • Ergotherapeut,
  • Erzieher,
  • Fahrlehrer,
  • Kameramann,
  • Kfz-Sachverständige (als Dipl.-Ing.),
  • Informatiker (mit Dipl.)
  • Logopäde,
  • Magier,
  • Markscheider,
  • Marktforscher (mit betriebs- oder volkswirtschaftlichem Studium),
  • Mathematiker (mit Hochschulstudium),
  • Modeschöpfer und Modedesigner,
  • Physiotherapeuthen,
  • Podologe,
  • Psychologe oder Psychotherapeut (mit medizinischem Hochschulstudium oder ärztlicher Ausbildung),
  • Reitlehrer,
  • Rentenberater,
  • Restaurator,
  • Software-Entwickler,
  • Sportlehrer,
  • Unternehmensberater (Ing. oder mit betriebs- oder volkswirtschaftlichem Studium),
  • Wirtschaftsberater (Ing. oder mit betriebs- oder volkswirtschaftlichem Studium),
  • Werbetexter.

Freie Berufe gem. § 18 EStG
Tagged on: