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Trotz Staking und Lending keine Verlängerung der Haltefrist

Eine überraschende und erfreuliche Nachricht aus dem BMF-Schreiben zu Kryptowährungen lautet: Staking und Lending von virtuellen Währungen führen nicht zur Verlängerung der Haltefrist i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG. Hieraus ergeben sich folgende Konsequenzen: Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen im Privatvermögen sind steuerfrei, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung (Haltedauer) länger als ein Jahr war. Im Umkehrschluss bleiben Verluste allerdings ebenfalls unberücksichtigt.

Inhalt:

  1. Spekulationssteuer beim Verkauf von Kryptowährungen
  2. Staking und Lending von virtuellen Währungen
  3. Keine Verlängerung der Haltefrist bei Staking und Lending

1. Spekulationssteuer beim Verkauf von Kryptowährungen

Wer Kryptowährungen im Privatvermögen innerhalb eines Jahres seit Anschaffung wieder verkauft, tätigt ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, das der Spekulationssteuer unterliegt. Beim Verkauf von Immobilien beträgt die Haltefrist gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG sogar 10 Jahre. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG verlängert sich die Haltefrist auch bei anderen Wirtschaftsgütern auf 10 Jahre, wenn das Wirtschaftsgut als Einkunftsquelle genutzt wird und zumindest in einem Kalenderjahr hieraus Einkünfte erzielt worden sind.

Eine gute Nachricht aus dem veröffentlichten BMF-Schreiben vom 10.05.2022: Bei virtuellen Währungen kommt die Verlängerung der Haltefrist bzw. Veräußerungsfrist nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG nicht zur Anwendung.

2. Staking und Lending von virtuellen Währungen

Das BMF-Schreiben zu Kryptowährungen definiert virtuelle Währungen unter Rn. 1 wie folgt:

Virtuelle Währungen im Sinne dieses Schreibens sind digital dargestellte Werteinheiten, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden und damit nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert werden und auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden können. Zu den bekanntesten virtuellen Währungen gehören beispielsweise Bitcoin, Ether, Litecoin und Ripple. Die Internetseite https://coinmarketcap.com/de listet weitere Beispiele virtueller Währungen auf.

BMF-Schreiben vom 10.05.2022: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token

Staking von virtuellen Währungen

Unter „Staking“ versteht das BMF-Schreiben die „Bereitstellung von Einheiten einer virtuellen Währung für einen Stake, ohne selbst aktiv an der Blockerstellung in der Blockchain beteiligt zu sein“ (vgl. Rn. 13). In der Regel geschieht dies über die Teilnahme an sogenannten Staking-Pools, die als solche bereits im jeweiligen Blockchain-Protokoll vorgesehen sind. Die Teilnehmenden erhalten eine Vergütung von den Forgern, die die Blockbelohnung und die Transaktionsgebühren vereinnahmen (vgl. Rn. 12). Auch einige Handelsplattformbetreiber wie beispielsweise Kraken und Coinbase bieten die Möglichkeit der Teilnahme an einem Staking-Pool (Plattform-Staking) an. Es ist daher in der Praxis wichtig, zwischen dem aktiven „Forging gem. Rn. 12“ und der bloßen Bereitstellung eines Stakes ohne Übernahme der Blockerstellung zu unterscheiden. Das vorliegende BMF-Schreiben nutzt den Begriff „Staking“ nur für die Bereitstellung eines Stakes ohne Übernahme der Blockerstellung.

Lending von virtuellen Währungen

Beim Lending werden Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstige Token gegen eine Vergütung zur Nutzung überlassen (vgl. Rn. 26).

3. Keine Verlängerung der Haltefrist bei Staking und Lending

Gewinne aus der Veräußerung von Einheiten einer virtuellen Währung im Privatvermögen stellen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG dar, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung (Haltedauer) nicht mehr als ein Jahr beträgt. Sie unterliegen der sog. Spekulationssteuer. Nach Ablauf der einjährigen Haltefrist sind die realisierten Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen dagegen steuerfrei.

Anders als dies in dem Entwurf des BMF-Schreibens noch vorgesehen war, ist mit der Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 10.05.2022 nun klargestellt, dass ein Staking oder Lendingung von Krytowährungen und die damit verbundene Erzielung von Einkünften nicht zur Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre führt. Grundsätzlich ist das so auch in § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG geregelt.

Man darf die Feststellung unter Rn. 63 daher durchaus als positive Überraschung aufnehmen:

Bei virtuellen Währungen kommt die Verlängerung der Veräußerungsfrist nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG nicht zur Anwendung.

BMF-Schreiben zu Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token vom 10.05.2022

In dem Entwurf des BMF-Schreibens zu „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token“ war dies so noch vorgesehen.

Trotz Staking und Lending keine Verlängerung der Haltefrist
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