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Beispiele zur Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG

Die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG ist eine spezielle Regelung in Deutschland, die kleine Unternehmen und selbstständige Freiberufler mit geringen Umsätzen von der Umsatzsteuer befreit. Diese Regelung kann jedoch unterschiedliche Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben, abhängig von den spezifischen Umständen des Unternehmens. In diesem Artikel werden wir vier verschiedene Szenarien betrachten und die Auswirkungen der Kleinunternehmerregelung auf den Weinhandel analysieren. Wir betrachten dabei sowohl einen Normalfall als auch verschiedene Alternativen für Kleinunternehmer, um Ihnen eine klare Vorstellung von den potenziellen Vor- und Nachteilen der Kleinunternehmerregelung zu vermitteln.

Inhalt:

  1. Die Kleinunternehmerregelung im Überblick
  2. Typisches Szenario im Handel (mit Regelbesteuerung)
  3. Typisches Szenario mit Anwendung der Kleinunternehmerregelung
  4. Abwandlung mit Anwendung der Kleinunternehmerregelung (1. Alternative)
  5. Abwandlung mit Anwendung der Kleinunternehmerregelung (2. Alternative)
  6. Fazit und Zusammenfassung

1. Die Kleinunternehmerregelung im Überblick

Dank der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG können Unternehmer mit einem jährlichen Umsatz unter bestimmten Grenzen von der Berechnung der Umsatzsteuer gegenüber ihren Kunden und aufwändigen Umsatzsteuervoranmeldungen absehen. Dies ist besonders für kleinere Unternehmen und selbstständige Freiberufler mit geringen Jahresumsätzen interessant. Im Gegenzug sind diese Kleinunternehmer dann aber vom Vorsteuerabzug aus Rechnungen anderer Unternehmer ausgeschlossen, was ein wichtiger Aspekt ist, den man bei der Entscheidung für oder gegen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung berücksichtigen sollte.

2. Typisches Szenario im Handel (mit Regelbesteuerung)

In diesem Kapitel betrachten wir ein typisches Szenario im Wirtschaftsalltag. Ein Unternehmer kauft Ware und verkauft diese weiter. Um das zu illustrieren, schauen wir uns folgendes Beispiel an:

Ein Weinhändler, hier als Unternehmer A bezeichnet, kauft Wein von seinem Lieferanten X für einen Nettopreis von 100 Euro. Mit der zusätzlichen Umsatzsteuer von 19% ergibt sich ein Gesamtbetrag von 119 Euro, den A an X bezahlt. Diesen Wein verkauft A später für einen Nettopreis von 200 Euro weiter an seinen Kunden. Er fügt 19% Umsatzsteuer hinzu und berechnet seinem Kunden insgesamt 238 Euro. Unternehmer A meldet dem Finanzamt Umsätze in Höhe von 200 Euro. Darauf entfallen 38 Euro Umsatzsteuer. Von diesem Betrag zieht er die Vorsteuer von 19 Euro ab, die er an X bezahlt hat.

Übersicht zum Szenario mit Regelbesteuerung

1.Umsatz A zu 19% im Voranmeldungszeitraum200,00 Euro
2.19% Umsatzsteuer hierauf=38,00 Euro
3.Bezahlte Vorsteuer 19% an X./.19,00 Euro
4.Umsatzsteuerzahllast A im Voranmeldungszeitraum=19,00 Euro
5.Wareneinsatz Unternehmer A./.100,00 Euro
6.Rohgewinn Unternehmer A=100,00 Euro

Zeile 1: Umsatz A zu 19% im Voranmeldungszeitraum: 200,00 Euro. Dies entspricht dem Betrag, den Unternehmer A von seinem Kunden erhält, wenn er den Wein für 200,00 Euro netto verkauft.

Zeile 2: 19% Umsatzsteuer hierauf: 38,00 Euro. Dies ist die Umsatzsteuer, die Unternehmer A auf seinen Umsatz erhebt.

Zeile 3: Bezahlte Vorsteuer an X: 19,00 Euro. Dies ist die Umsatzsteuer, die Unternehmer A an seinen Lieferanten X zahlt, wenn er den Wein für 100,00 Euro netto plus 19% Umsatzsteuer kauft.

Zeile 4: Umsatzsteuerzahllast A im Voranmeldungszeitraum: 19,00 Euro. Dies ist der Betrag, den Unternehmer A tatsächlich an das Finanzamt abführen muss. Er berechnet sich als Differenz zwischen der von ihm erhobenen Umsatzsteuer von 38,00 Euro minus die bezahlte Vorsteuer an X in Höhe von 19,00 Euro.

Zeile 5: Wareneinsatz Unternehmer A: 100,00 Euro. Dies ist der Betrag, den Unternehmer A netto an seinen Lieferanten X für den Kauf des Weins zahlt.

Zeile 6: Rohgewinn Unternehmer A: 100,00 Euro. Dies ist der Gewinn, den Unternehmer A aus dem Verkauf des Weins erzielt, nachdem er den Wareneinsatz abgezogen hat.

Rohgewinn im Rahmen der Regelbesteuerung

Unternehmer A wird mit der bezahlten Vorsteuer nicht belastet, weil er nur die Differenz zwischen erhaltener Umsatzsteuer und bezahlter Vorsteuer an das Finanzamt abführen muss. Der Rohgewinn des Unternehmers A beträgt EUR 100,00.

3. Typisches Szenario mit Anwendung der Kleinunternehmerregelung

Im folgenden Szenario schauen wir uns den Verkaufsprozess eines Weinhändlers an, der sich für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung entschieden hat.

Nehmen wir an, Kleinunternehmer B erwirbt Wein von seinem Lieferanten X zum Nettopreis von 100,00 Euro. X berechnet einen Gesamtbetrag von 119,00 Euro, wobei hier 19,00 Euro Umsatzsteuer enthalten sind. Kleinunternehmer B begleicht die Rechnung und zahlt insgesamt 119,00 Euro an seinen Lieferanten X. Kleinunternehmer B verkauft den Wein ohne zusätzlichen Ausweis von Umsatzsteuer für 200,00 Euro an seinen Kunden weiter. Er berechnet dem Kunden lediglich den Nettobetrag von 200,00 Euro.

Da der Weinhändler B die Kleinunternehmerregelung anwendet, ist er nicht dazu verpflichtet, Umsatzsteuer zu berechnen. Im Gegenzug darf er keine Vorsteuer abziehen. Am Ende des Geschäftsjahres ermittelt Kleinunternehmer B lediglich seine Gesamtumsätze für das gesamte Wirtschaftsjahr.

Übersicht zum Szenario mit Kleinunternehmerregelung

1.Umsatz Kleinunternehmer B200,00 Euro
2.Keine Umsatzsteuer 19% gem. § 19 Abs. 1 UStG0,00 Euro
3.Kein Vorsteuerabzug0,00 Euro
4.Wareneinsatz Kleinunternehmer B./.119,00 Euro
5.Rohgewinn Kleinunternehmer B=81,00 Euro

Zeile 1: Dies ist der Betrag, den Kleinunternehmer B von seinem Kunden erhält, wenn er den Wein für 200,00 Euro netto verkauft, ohne zusätzliche Umsatzsteuer zu berechnen.

Zeile 2: Kleinunternehmer B berechnet keine Umsatzsteuer bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 1 UStG.

Zeile 3: Als Kleinunternehmer ist der Weinhändler B nicht berechtigt, Vorsteuer abzuziehen.

Zeile 4: Dies ist der Betrag, den Kleinunternehmer B an seinen Lieferanten X für den Kauf des Weins gezahlt hat.

Zeile 5: Dies ist der Rohgewinn, den Kleinunternehmer B aus dem Verkauf des Weins erzielt, nachdem er den Wareneinsatz abgezogen hat.

Rohgewinn bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung

Kleinunternehmer B wird mit der bezahlten Vorsteuer belastet, weil er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dem Kleinunternehmer B entstehen für den Wein Kosten in Höhe von EUR 119,00. Sein Rohgewinn beträgt hier also nur EUR 81,00, weil er für den Wein EUR 119,00 bezahlt hat, aber nur für EUR 200,00 weiterverkaufen kann.

4. Abwandlung mit Anwendung der Kleinunternehmerregelung (1. Alternative)

In diesem Kapitel betrachten wir das Szenario, in dem Kleinunternehmer B den gleichen Rohgewinn wie Unternehmer A erzielen möchte, der im vorherigen Kapitel einen Rohgewinn von EUR 100,00 erzielte. Um diesen Gewinn zu erzielen, müsste Kleinunternehmer B den Wein zu einem höheren Preis von EUR 219,00 an seine Kunden verkaufen.

1.Umsatz Kleinunternehmer B 219,00 Euro
2.Keine Umsatzsteuer 19% gem. § 19 Abs. 1 UStG0,00 Euro
3.Kein Vorsteuerabzug0,00 Euro
4.Wareneinsatz Kleinunternehmer B./.119,00 Euro
5.Rohgewinn Kleinunternehmer B=100,00 Euro

Zeile 1: Dies ist der Betrag, den Kleinunternehmer B von seinen Kunden erhält, wenn er den Wein für EUR 219,00 verkauft, ohne zusätzliche Umsatzsteuer zu berechnen.

Zeile 2: Da Kleinunternehmer B die Kleinunternehmerregelung anwendet, berechnet er keine Umsatzsteuer auf seinen Umsatz.

Zeile 3: Als Kleinunternehmer ist Kleinunternehmer B nicht berechtigt, Vorsteuer abzuziehen.

Zeile 4: Dies ist der Betrag, den Kleinunternehmer B an seinen Lieferanten X für den Kauf des Weins gezahlt hat.

Zeile 5: Dies ist der Rohgewinn, den Kleinunternehmer B aus dem Verkauf des Weins erzielt, nachdem er den Wareneinsatz abgezogen hat.

Im Falle eines Privatkunden wird dem Kleinunternehmer B das sogar gelingen, weil sein Verkaufspreis von EUR 219,00 gegenüber dem von X um EUR 19,00 niedriger ist. Der Wein kostet den (Privat-)Kunden anstatt EUR 238,00 bei X nur EUR 219,00, also EUR 19,00 weniger. Von diesen EUR 219,00 muss Kleinunternehmer B keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Der Rohgewinn beträgt EUR 100,00, also gleichviel wie bei Unternehmer A. 

Ergebnis bei Abwandlung 1

Falls Kleinunternehmer B seinen Wein an einen Privatkunden verkauft, kann er tatsächlich den Verkaufspreis von EUR 219,00 erzielen, da dieser Preis gegenüber dem Preis von Lieferant X um EUR 19,00 niedriger ist. Der Kunde zahlt also nur EUR 219,00 anstatt der EUR 238,00, die er bei X bezahlen würde, was eine Ersparnis von EUR 19,00 bedeutet. Kleinunternehmer B muss von diesem Betrag keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und erzielt einen Rohgewinn von EUR 100,00, der mit dem Gewinn von Unternehmer A gleich ist.

Allerdings wäre ein anderer Unternehmer kaum bereit, mehr als den üblichen Nettopreis von EUR 200,00 an den Kleinunternehmer B zu zahlen. Stellt Kleinunternehmer B eine Rechnung über EUR 219,00 ohne Ausweis der Umsatzsteuer aus, wird sein Kunde definitiv mit EUR 219,00 belastet, weil er aus dieser Rechnung keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Unternehmer Clever könnte den gleichen Wein jedoch bei A für EUR 200,00 beziehen.

5. Abwandlung mit Anwendung der Kleinunternehmerregelung (2. Alternative)

In diesem letzten Beispiel betrachten wir die Situation, in der Kleinunternehmer B sogar den üblichen Verkaufspreis von EUR 238,00 für den Wein berechnen kann, wenn er an einen Privatkunden verkauft. Der Kunde zahlt dann EUR 238,00 für den Wein, also genauso viel wie bei Lieferant X. Von diesen EUR 238,00 muss Kleinunternehmer B jedoch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Der Rohgewinn des Kleinunternehmers B beträgt dann EUR 119,00, also sogar mehr als bei Unternehmer A. 

1.Umsatz Kleinunternehmer B238,00 Euro
2.Keine Umsatzsteuer 19% gem. § 19 Abs. 1 UStG 0,00 Euro
3.Kein Vorsteuerabzug0,00 Euro
4.Wareneinsatz Kleinunternehmer B./.119,00 Euro
5.Rohgewinn Kleinunternehmer B=119,00 Euro

Zeile 1: Dies ist der Betrag, den Kleinunternehmer B von seinem Privatkunden erhält, wenn er den Wein für EUR 238,00 verkauft, ohne zusätzliche Umsatzsteuer zu berechnen.

Zeile 2: Da Kleinunternehmer B die Kleinunternehmerregelung anwendet, berechnet er keine Umsatzsteuer auf seinen Umsatz.

Zeile 3: Als Kleinunternehmer ist Kleinunternehmer B nicht berechtigt, Vorsteuer abzuziehen.

Zeile 4: Dies ist der Betrag, den Kleinunternehmer B an seinen Lieferanten X für den Kauf des Weins gezahlt hat.

Zeile 5: Dies ist der Rohgewinn, den Kleinunternehmer B aus dem Verkauf des Weins erzielt, nachdem er den Wareneinsatz abgezogen hat.

Ergebnis bei Abwandlung 2

Im Falle eines Privatkunden könnte es Kleinunternehmer B sogar gelingen, den Verkaufspreis von EUR 238,00 für den Wein zu berechnen. Der Kunde zahlt diesen Betrag und es fällt keine Umsatzsteuer an, die an das Finanzamt abgeführt werden müsste. Aufgrund dieses höheren Verkaufspreises erzielt Kleinunternehmer B einen Rohgewinn von EUR 119,00, was sogar mehr ist als der Gewinn von Unternehmer A.

Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass ein anderer Unternehmer wahrscheinlich nicht bereit wäre, mehr als den üblichen Nettopreis von EUR 200,00 zu zahlen. Wenn Kleinunternehmer B eine Rechnung über EUR 238,00 ohne Ausweis der Umsatzsteuer ausstellt, wird der Kunde definitiv mit diesem Betrag belastet, da er aus dieser Rechnung keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. In diesem Fall könnte ein anderer Unternehmer den gleichen Wein bei Unternehmer A für den üblichen Preis von EUR 200,00 beziehen.

6. Fazit und Zusammenfassung

Die betrachteten Beispiele verdeutlichen die Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG. Hier ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse:

  1. Normalfall (ohne Kleinunternehmerregelung): In diesem Szenario profitiert Unternehmer A von einem Vorsteuerabzug und kann die Differenz zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer als Gewinn verbuchen. Der Rohgewinn beträgt EUR 100,00.
  2. Anwendung der Kleinunternehmerregelung: Kleinunternehmer B kann keine Umsatzsteuer berechnen und ist somit von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit. Allerdings kann er auch keine Vorsteuer abziehen. Dadurch entsteht ein geringerer Rohgewinn von EUR 81,00.
  3. Szenario mit höherem Verkaufspreis: Um den gleichen Rohgewinn wie Unternehmer A zu erzielen, müsste Kleinunternehmer B den Wein zu einem höheren Verkaufspreis anbieten. Wenn dies an einen Privatkunden erfolgt, kann B den höheren Preis von EUR 219,00 verlangen und dennoch auf eine Umsatzsteuererhebung verzichten. Dadurch erreicht er einen Rohgewinn von EUR 100,00, gleichwie Unternehmer A.

Die Beispiele zeigen, dass die Kleinunternehmerregelung ihre Vorteile hat, insbesondere für Geschäfte mit Privatkunden. Die Befreiung von Umsatzsteuererhebung und -abführung kann zu Wettbewerbsvorteilen führen, wenn Kunden von niedrigeren Verkaufspreisen profitieren. Jedoch sind die Einschränkungen hinsichtlich des Vorsteuerabzugs zu berücksichtigen, die zu höheren Kosten für den Kleinunternehmer führen können.

Es ist wichtig, dass Unternehmer ihre individuelle Situation und Zielgruppe sorgfältig prüfen, um zu entscheiden, ob die Anwendung der Kleinunternehmerregelung für sie von Vorteil ist. Eine genaue Buchführung und Überwachung der Umsatzgrenzen sind unerlässlich, um die richtige Entscheidung zu treffen und die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.

Letztendlich bietet die Kleinunternehmerregelung eine Alternative für Unternehmer, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten und die vereinfachten steuerlichen Regelungen in Anspruch nehmen möchten.

Beispiele zur Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG
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