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Photovoltaikanlage auf dem Dach des Eigenheims der Ehegatten

Betreiben Ehegatten gemeinsam eine Photovoltaikanlage auf dem Dach ihres Eigenheims, ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen regelmäßig nicht erforderlich. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Ehegatten gegen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung entschieden haben.

Die Photovoltaikanlage auf dem Dach des Eigenheims der Ehegatten

Geld verdienen mit der Photovoltaikanlage auf dem Dach des Eigenheims ist nach wie vor populär in Deutschland. Wer den erzeugten Strom an einen Energieversorger verkauft, handelt jedoch unternehmerisch und führt einen Gewerbebetrieb i.S.d. EStG. Hieraus ergeben sich steuerliche Pflichten, insbesondere die Pflicht zur Anfertigung einer Gewinnermittlung und die Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen regelmäßig nicht erforderlich

Betreiben Ehegatten gemeinsam eine Photovoltaikanlage auf dem Dach des Eigenheims, ist nach dem Urteil des BFH vom 06.02.2020 (IV R 6/17) eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen regelmäßig nicht erforderlich. Dies gilt gilt jedenfalls dann, wenn kein Streit über Höhe und Aufteilung der daraus resultierenden Einkünfte besteht. Es ist diesbezüglich unerheblich, ob die Ehegatten sich für oder gegen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung entschieden haben.

Es ist keine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AO durchzuführen, wenn es sich nach den Verhältnissen im Feststellungszeitraum um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn zusammen veranlagte Ehegatten eine Photovoltaikanlage auf ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus betreiben und kein Streit über die Höhe und Aufteilung der Einkünfte hieraus bestehen. Eine einheitliche Rechtsanwendung gegenüber allen Beteiligten der gemeinschaftlichen Einkunftserzielung ist dann sichergestellt.

BFH, Urteil vom 06.02.2020, IV R 6/17

Gesetzliche Regelungen der Zuständigkeit bewirken, dass zuständiger Entscheidungsträger beim Finanzamt widerspruchsfreie Entscheidungen treffen kann

Betreiben die zusammen veranlagten Ehegatten eine Photovoltaikanlage auf dem Dach ihres Eigenheims, bewirken schon die gesetzlichen Regelungen der Zuständigkeit, dass ein- und dasselbe Finanzamt für die Ertragsbesteuerung, für die Umsatzbesteuerung und für den Gewerbesteuermessbescheid zuständig ist. Dadurch ist mit hinreichender Sicherheit gewährleistet, dass der zuständige Entscheidungsträger beim Finanzamt widerspruchsfreie Entscheidungen treffen kann.

Das gilt auch dann, wenn sich die Ehegatten gegen die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 2 UStG entschieden haben (vgl. auch Erlass des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 17.10.2016 – S 0361-00000-2011/002).

Bei dem gemeinsamen Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Eigenheims stehen Art und Aufteilung der Einkünfte zwischen den hälftig an den Einkünften beteiligten Eheleuten in der Regel fest und es besteht hierüber kein Streit (vgl. zur Gewerblichkeit von Einkünften aus dem Betrieb einer PVA: BFH, Urteil vom 17.10.2013, III R 27/12; Urteil vom 16.09.2014, X R 32/12, Rz 17). Streit besteht auch nicht über die Höhe der Einkünfte, wenn die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden (§ 26b EStG). Das für die Einkommensteuerveranlagung zuständige Finanzamt wäre auch für die Gewinnfeststellung der GbR zuständig, wenn eine solche durchzuführen wäre.

Da die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage je nach Höhe der Einkünfte beim Steuerberater durchaus schon einen dreistelligen Betrag kosten kann, ist diese Entscheidung des BFH sehr zu begrüßen.

Photovoltaikanlage auf dem Dach des Eigenheims der Ehegatten