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Urteile der Sozialgerichte zur Sozialversicherungspflicht der Kommanditisten und Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG

Die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft und der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & & Co. KG ist eine komplexe Angelegenheit. Hilfreich ist die folgende Zusammenstellung aktueller Urteile der Sozialgerichte zur Sozialversicherungspflicht der Kommanditisten bei entsprechender Mitarbeit in der Kommanditgesellschaft (KG) oder GmbH & Co. KG sowie zur Sozialversicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG. Nichtsdestotrotz muss jeder Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren sorgfältig geprüft werden. Es ist daher immer ratsam, eine individuelle Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuholen.

Inhalt:

A. Urteile des Bundessozialgerichts (BSG)

  1. BSG-Urteil vom 29.03.2022
  2. BSG-Urteile vom 08.07.2020
  3. BSG-Urteil vom 12.05.2020
  4. BSG-Urteil vom 07.05.2020
  5. BSG-Urteil vom 24.02.2020

B. Urteile der Landessozialgerichte (LSG)

  1. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.10.2021
  2. LSG Bayern: Urteil vom 10.06.2021
  3. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021
  4. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2020
  5. LSG Schleswig-Holstein: Urteil vom 20.07.2020

C. Urteile der Sozialgerichte (SG)

  1. SG Karlsruhe, Urteil vom 23.11.2020

Aktuelle Urteile der Sozialgerichte zur Sozialversicherungspflicht der Kommanditisten

Es folgt eine laufend aktualisierte Zusammenstellung aktueller Urteile der Sozialgerichte zur Sozialversicherungspflicht bzw. zur Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung beim mitarbeitenden Kommanditisten in einer Kommanditgesellschaft bzw. GmbH & Co. KG sowie beim mittelbar beteiligten GmbH-Geschäftsführer in der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG.

Eine Zusammenfassung der wichtigsten Grundsätze zur Statusbeurteilung eines mitarbeitenden Kommanditisten in verschiedenen Konstellationen habe ich auch hier dargestellt.

Die nachfolgenden Urteile sind sortiert nach Gewichtung (BSG vor LSG vor SG) und nach Datum (aktuell oben). Soweit vorhanden gibt es zur Orientierung einen erläuternden Leitsatz, um was es in dem jeweiligen Urteil schwerpunktmäßig geht.

A. Urteile des Bundessozialgerichts (BSG)

1. Urteil des BSG vom 29.03.2022

Urteil des BSG vom 29.03.2022 (B 12 R 2/20 R) zur rechtlichen Qualifizierung und Einordnung eines Verwaltungsaktes mit Doppel- oder Mischwirkung (hier: Statusfeststellungsbescheid über das Nichtvorliegen von Versicherungspflicht wegen Ausübung einer selbständigen Tätigkeit), bei dem günstige und ungünstige Wirkungen untrennbar miteinander verbunden sind und zu dessen Rücknahme.

2. Mehrere Urteile des BSG vom 08.07.2020

Es folgen mehrere Urteile des BSG vom 08.07.2020, die sich in verschiedenen Kostellationen mit der Sozialversicherungspflicht bzw. Abgrenzung der selbständigen Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung beim mittelbar beteiligten GmbH-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG beschäftigen. Anhand dieser Urteile hat das BSG die Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführer fortentwickelt, die seit 2012 bei der Statusfeststellung heranzuziehen sind.

Die Besonderheit dieser Urteile vom 08.07.2020 besteht darin, dass es sich um sog. Fremdgeschäftsführer handelt, die mittelbar am Stammkapital der GmbH beteiligt sind, in deren Dienst sie stehen. Die Geschäftsführer sind also gleichzeitig Gesellschafter einer anderen Gesellschaft, welche wiederrum Anteile am Stammkapital der von ihnen geführten GmbH hält.

Der gemeinsame Nenner dieser Urteile des BSG vom 08.07.2020 besteht in folgender Aussage:

Eine die abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht kann auch daraus resultieren, dass der Geschäftsführer kraft seiner Stellung als Gesellschafter einer anderen Gesellschaft (mittelbar) in der Lage ist, Einfluss auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen der von ihm geführten Gesellschaft zu nehmen. Damit ist nicht alleine auf das Rechtsverhältnis zwischen Geschäftsführer und der von ihm geführten GmbH abzustellen, sondern auch dessen Rechtsstellung innerhalb einer anderen Gesellschaft zu berücksichtigen, die wiederum in Rechtsbeziehungen zu der Gesellschaft steht, deren Geschäftsführung Gegenstand der Statusbeurteilung ist.

BSG, Urteile vom 08.07.2020 (B 12 R 26/18 R, B 12 R 1/19 R, B 12 R 2/19 R, B 12 R 4/19 R, B 12 R 6/19 R)

a) Urteil des BSG vom 08.07.2020 (B 12 R 26/18 R) zur Statusfeststellung bzw. Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von der abhängigen Beschäftigung bei einem Geschäftsführer einer GmbH, der als Kommanditist einer GmbH & Co KG (Alleingesellschafterin der GmbH) mittelbar an der Komplementär-GmbH beteiligt ist.

b) BSG vom 08.07.2020 (B 12 R 1/19 R) zur Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers der Komplementär-GmbH, der gleichzeitig Kommanditist einer Einheits-GmbH & Co. KG ist.

c) BSG vom 08.07.2020 (B 12 R 2/19 R) zur Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer echten GmbH & Co. KG, an welcher der Geschäftsführer als Kommanditist beteiligt ist.

d) BSG vom 08.07.2020 (B 12 R 4/19 R) zur Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer beteiligungsidentischen GmbH & Co KG, bei der sowohl die Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH als auch die Kommanditanteile einer übergeordneten Holding GmbH & Co KG zugeordnet waren und nach dem Gesellschaftsvertrag allein die Komplementär-GmbH zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet ist.

e) BSG vom 08.07.2020 (B 12 R 6/19 R) zur Sozialversicherungspflicht des mittelbar beteiligten Fremdgeschäftsführers einer GmbH, deren alleinige Gesellschafterin eine GmbH & Co. KG (Muttergesellschaft) ist, diese wiederrum vertreten durch ihre Komplementär-GmbH.

3. Urteil des BSG vom 12.05.2020

Urteil des BSG vom 12.05.2020 (B 12 KR 57/19 B) zur Sozialversicherungspflicht als Geschäftsführer und Vorstand

4. Urteil des BSG vom 07.05.2020

Urteil des BSG vom 07.05.2020 (B 3 KS 3/18 R) zur Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung bei einem geschäftsführenden Gesellschafter einer Komplementär-GmbH (hier: GmbH & Co KG) und Kommanditisten mit maßgeblichem Einfluss auf die Gesellschaft.

Ist der Geschäftsführer einer GmbH am Kapital der Gesellschaft beteiligt, ist der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft wesentliches Abgrenzungsmerkmal. Für GmbH-Gesellschafter, die – wie hier – über mindestens die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügen und damit einen maßgebenden Einfluss auf deren Entscheidungen besitzen, hat die Rechtsprechung stets ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH verneint. …

Das BSG hat bereits entschieden, dass die Gewinnanteile eines Kommanditisten, der keine vom Regelstatut des HGB abweichende gesellschaftsrechtliche Stellung innehat und die dieser als Mitunternehmer i.S.d. EStG erzielt, sozialversicherungsrechtlich als Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit (§ 15 Abs 1 SGB IV) zu behandeln sind.

Urteil des BSG vom 07.05.2020 (B 3 KS 3/18 R)

Eine Besonderheit dieser Entscheidung des BSG war die Feststellung, dass Gewinnentnahmen des geschäftsführenden Gesellschafters und Kommanditisten der GmbH & Co KG zur Versicherungspflicht führendes Arbeitseinkommen im Sinne des KSVG sind (Künstlersozialversicherung, Publizist).

5. Beschluss des BSG vom 24.02.2020

Mit dem Beschluss des BSG vom 24.02.2020 (B 12 KR 61/19 B) wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 27.06.2019 als unzulässig verworfen. Hintergrund des Rechtsstreits ist die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG.

Die DRV hatte die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt. Das SG Lübeck hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die DRV ein vom Kläger angenommenes Teil-Anerkenntnis abgegeben, im Übrigen ist die Berufung erfolglos geblieben (Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 27.6.2019), weil der Kläger als Minderheitsgesellschafter mit 44% der Gesellschaftsanteile nicht in der Lage gewesen sei, seine minderheitsbedingte Weisungsgebundenheit aufzuheben oder abzuschwächen. Hiergegen wendete sich der Kläger mit einer Nichtzulassungsbeschwerde.

Das BSG hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG als unzulässig verworfen, da der Kläger den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt hat.

Der Kläger hätte konkret auf die vom SG und LSG zitierte umfangreiche Rechtsprechung des 12. Senats des BSG zum sozialversicherungsrechtlichen Status von Fremdgeschäftsführern (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.2001 , B 12 KR 10/01 R; BSG, Urteil vom 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R) und Gesellschafter-Geschäftsführern ( BSG, Urteil vom 14.3.2018, B 12 R 5/16 R; BSG, Urteil vom 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R; BSG, Urteil vom 29.7.2015 , B 12 KR 23/13 R; BSG, Urteil vom 25.1.2006, B 12 KR 30/04 R; BSG, Urteile vom 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R und B 12 KR 10/14 R) eingehen und darlegen müssen, weshalb sich die von ihm formulierte Frage nicht bereits auf Grundlage dieser einschlägigen Rechtsprechung des BSG beantworten lässt.

BSG, Beschluss vom 24.02.2020 (B 12 KR 61/19 B)

B. Urteile der Landessozialgerichte (LSG)

1. LSG Schleswig-Holstein: Urteil vom 01.10.2021

Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 01.10.2021 (L 10 BA 95/21) zur Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit des Fremdgeschäftsführers der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG unter Berücksichtigung eines Treuhandvertrages mit Kommanditistin der Komplementär-GmbH der KG (Stimmrechtsvollmacht, Vereinbarungstreuhand , aufschiebend bedingte Übertragung der Kommanditanteile auf die treugebenden Geschäftsführer).

2. LSG Bayern: Urteil vom 10.06.2021

Urteil des LSG Bayern vom 10.06.2021 (L 16 BA 124/18) zu den Voraussetzungen für die Annahme von Vorsatz im Rahmen einer Betriebsprüfung

3. LSG Baden-Württemberg: Urteil vom 30.03.2021

Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30.03.2021 (L 11 BA 2509/20) zur Sozialversicherungspflicht mitarbeitender Kommanditisten bei einer GmbH & Co. KG mit Prokura, aber ohne Weisungsrecht gegenüber der geschäftsführenden Komplementär-GmbH. Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit unter Berücksichtigung umfangreicher Gesellschafterdarlehen, Prokura, Vetorecht und der Befreiung von dem Verbot von Insichgeschäften gem. § 181 BGB.

4. Urteil des LSG Baden-Württemberg: Urteil vom 22.07.2020

Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.07.2020 (L 5 BA 4158/19) zur Sozialversicherungspflicht eines mitarbeitenden Kommanditisten, der als Prokurist mit Einzelvertretungsberechtigung und Projektleiter für eine GmbH & Co. KG tätig ist, die durch ihre GmbH & Co. KG vertreten wird.

5. LSG Schleswig-Holstein: Urteil vom 20.07.2020

Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 20.07.2020 (L 8 U 65/17) Gesetzliche Unfallversicherung – Bescheid über das Nichtbestehen einer Versicherungspflicht – kein Verwaltungsakt gem § 44 Abs 1 S 1 SGB 10 – Befreiungsbescheid: Anwendungsbereich des § 44 Abs 2 SGB 10 – abhängige Beschäftigung – GmbH-Gesellschafter – Gesellschaftsanteil in Höhe von 50 % – Weisungsgebundenheit

6. LSG Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 06.07.2020

Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 06.07.2020 (L 8 BA 194/19).

7. LSG Niedersachsen-Bremen: Urteil vom 06.07.2020

LSG Niedersachsen-Bremen, 06.07.2020 – L 2 BA 6/20

8. LSG Niedersachsen-Bremen: Urteil vom 09.04.2020

LSG Niedersachsen-Bremen, 09.04.2020 – L 12 BA 22/19

9. LSG Niedersachsen-Bremen: Urteil vom 26.02.2020

Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.02.2020 (L 2/12 BA 42/18) zur Sozialversicherungspflicht als Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG.

C. Urteile der Sozialgerichte (SG)

1. SG Karlsruhe: Urteil vom 23.11.2020

Urteil des SG Karlsruhe vom 23.11.2020 (S 6 KR 28/18) zur Statusfeststellung beim Kommanditisten: hauptberuflich selbständig erwerbstätig iSv. § 5 Abs. 5 SGB V, wenn er nahezu keine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt, aber die Kommanditerträge seine wirtschaftliche Stellung maßgeblich prägen. Ein entgegenstehender Einzugsstellenbescheid entfaltet nach einem Krankenkassenwechsel keine Bindungswirkung mehr.

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