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Immobilie

Insbesondere aus Sicht des Steuerrechts in Deutschland handelt es sich bei einer Immobilie um ein Grundstück, das sich im Falle eines bebauten Grundstücks aus dem Grund und Boden und dem Gebäude zusammensetzt. Ein bebautes Grundstück besteht daher regelmäßig aus mehreren Bestandteilen, die unterschiedlich genutzt und behandelt werden. Man unterscheidet zwischen eigen- und fremdgenutzten Wohn- und Gewerbeimmobilien. Der Erwerb und die Finanzierung einer Immobilie ist regelmäßig mit langfristig wirkenden Entscheidungen verbunden, die daher wohl überlegt sein sollten. Neben dem direkten Erwerb einer Immobilie ist auch eine mittelbare Investition in Immobilien mittels diverser Immobilienfonds möglich.

Inhalt:

  1. Immobilienarten
  2. Grundstück und grundstücksgleiche Rechte
  3. Grund und Boden
  4. Gebäude
  5. Erwerb einer Immobilie in Deutschland
  6. Immobilienfinanzierung
  7. Bewertung einer Immobilie
  8. Immobilienfonds
  9. Besondere Berufe rund um die Immobilie
Immobilien in Hongkong
Immoblien in Hongkong

1. Immobilienarten

Eine in der Praxis wichtige Unterscheidung differenziert bei den Immobilien nach ihrer Nutzung zwischen Gewerbeimmobilien, Geschäftshäusern und Wohnhäusern. Dazwischen liegen die gemischt genutzten Wohn- und Geschäftshäuser. Bei der Bewertung einer Immobilie für steuerliche Zwecke erfolgt in § 181 BewG eine Unterscheidung zwischen Ein- und Zweifamilienhäusern, Mietwohngrundstücken, Wohnungs- und Teileigentum, Geschäftsgrundstücken, gemischt genutzten Grundstücken und sonstigen bebauten Grundstücken.

Gewerblich genutzte Immobilien und Geschäftshäuser

Eine Gewerbeimmobilie ist ein unbebautes oder bebautes Grundstück, das ausschließlich oder überwiegend zu gewerblichen Zwecken genutzt wird.

Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die auf Basis der Wohn- oder Nutzfläche zu mehr als 80% eigenbetrieblichen, fremdbetrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen.

Gemischt genutzte Wohn- und Geschäftshäuser

Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils eigenen oder fremden Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen bzw. öffentlichen Zwecken dienen. In diesem Fall ist das Gebäude und der dazugehörige Grund und Boden insbesondere aus steuerrechtlichen Gründen je nach Nutzungsart in mehrere Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Jeder dieser unterschiedlich genutzten Gebäudeteile ist ein besonderes Wirtschaftsgut, das wiederrum aufgrund der jeweiligen Nutzungsart dem Privat- oder Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Eine Immobilie kann somit in bis zu vier Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden, soweit das Gebäude in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen steht.

Wohnhäuser

Zu Wohnzwecken bestimmte Immobilien lassen sich einteilen in Wohnhäuser und einzelne Wohnungen.

Ein Wohnhaus ist ein bebautes Grundstück mit einem Gebäude, das ausschließlich oder überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird. Dazu gehören insbesondere Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser oder Mehrfamilienhäuser mit mehr als einer abgeschlossenen Wohnung.

Zu den Wohnhäusern gehören Ein- und Zweifamilienhäuser, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum enthalten. Dazu gehören gem. § 181 Abs. 2 BewG auch solche Wohnhäuser, die zu anderen Zwecken mitgenutzt werden, sofern diese Nutzung auf Basis der Wohn- oder Nutzfläche weniger als 50% ausmacht und dadurch die Eigenart als Wohnhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Mietwohngrundstücke sind gem. § 181 Abs. 3 BewG solche Grundstücke, die auf Basis der Wohn- oder Nutzfläche zu mehr als 80% Wohnzwecken dienen und weder Ein- oder Zweifamilienhäuser noch Wohnungseigentum sind.

Wohnung bzw. Eigentumswohnung

Von den Häusern abzugrenzen sind Eigentumswohnungen, deren Eigentümer das Sondereigentum an einer Wohnung im Haus in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum (Gemeinschaftsräume) zusteht.

Eine Wohnung besteht in der Regel aus mehreren Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Hierfür ist gem. § 181 Abs. 9 BewG erforderlich, dass die Wohnung eine Küche, Bad oder Dusche und Toilette beinhaltet und mindestens über 23 qm Wohnfläche verfügt. Ferner müssen die zu einer Wohnung zusammengefassten Räume von anderen Wohnungen baulich getrennt und in sich eine abgeschlossene Wohneinheit mit selbständigem Zugang bilden.

Im Hinblick auf den Begriff der Wohnung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) wird jede Unterkunft anerkannt, die als „Wohnung“ genutzt wird (auch möblierte Zimmer oder Campingwagen). Stellt der Arbeitgeber kostenlos eine Wohnung oder Unterkunft zur Verfügung, handelt es sich um einen Sachbezugswert, der beim Arbeitnehmer gem. § 8 Abs. 2 EStG steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Für die Abgrenzung zwischen Wohnung und Unterkunft ist R 8.1 Abs. 5, 6 LStR heranzuziehen.

Das Familienheim in der Erbschaftssteuer

Das Erbschaftssteuergesetz verweist in § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG für Zwecke der Befreiung von der Erbschaftssteuer auf den Begriff des Familienheims. Dieses wird als ein im Inland belegenes, zu eigenen Wohnzwecken genutztes Haus oder als eine im Inland belegene, zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung definiert. Nach dem Urteil des BFH vom 18.07.2013 (II R 35/11) ist der Begriff dahingehend einzuschränken, dass nur solche Häuser oder Eigentumswohnungen begünstigt sind, in denen sich am maßgeblichen Übertragungsstichtag der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befand. Zumindest Zweit- und Ferienwohnungen sind deshalb nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG begünstigt.

Einteilung der Grundstücke nach Zustand und baulicher Entwicklung

In Deutschland unterscheidet man Grundstücke in erster Linie nach ihrem Zustand bzw. nach ihrer baulichen Entwicklung. In diesem Sinne gibt es u.a. unbebaute und bebaute Grundstücke, Baugrundstücke sowie Bauerwartungs- und Rohbauland. Baugrundstücke sind in Deutschland inzwischen heiß begehrt, insbesondere in den Metropolen Berlin, Hamburg, Frankfurt oder München. Davon abgesehen variieren die Preise für Baugrundstücke je nach Bundesland stark. Am günstigsten ist Bauland in den drei ostdeutschen Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und Sachsen-Anhalt mit Preisen von unter 100 Euro pro Quadratmeter.

Infografik: Bauland in Hamburg und Berlin am teuersten | Statista Mehr Infografiken finden Sie bei Statista

2. Grundstück und grundstücksgleiche Rechte

Ein Grundstück ist ein räumlich abgegrenzterTeil der Erdoberfläche, das in Deutschland aus einem oder mehreren Flurstücken besteht und für das im Grundbuch ein gesondertes Grundbuchblatt angelegt wird (§ 3 Abs. 1 GBO), es sei denn, es handelt sich um ein Grundstück, das dem Bund, den Ländern, den Gemeinden oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen bzw. den Kirchen gehört (öffentliche Grundstücke).

Zu einem Grundstück gehören die wesentlichen Bestandteile (§ 94 BGB), die mit dem Eigentum am Grundstück verbundene Rechte (§ 96 BGB) und das Zubehör (§ 97 BGB). Der Grund und Boden sowie die damit fest verbundenen Gebäude und baulichen Anlagen bilden eine sachliche und rechtliche Einheit, so dass diese grundsätzlich von wenigen Ausnahmen abgesehen keinen unterschiedlichen Eigentümer haben können.

Grundstücksgleiche Rechte

Neben dem Grundstück gibt es grundstücksgleiche Rechte, die als dingliche Rechte zivilrechtlich wie Grundstücke behandelt werden. Dazu gehören das Erbbaurecht, Wohn- und Nutzungsrechte sowie das Wohnungs- bzw. Teileigentum.

Mit dem Erbbaurecht ist gem. § 1 Abs. 1 ErbbauRG das veräußerliche und vererbliche Recht verbunden, auf oder unter der Oberfläche fremden Grund und Bodens ein Bauwerk zu haben. Es gibt einen Erbbauverpflichteten, der Eigentümer des Grund und Bodens ist und bleibt. Daneben gibt es den Erbbauberechtigten, der Eigentümer des Bauwerks ist, das Gegenstand des Erbbaurechtsvertrages gem. § 2 ErbbauRG ist.

In Deutschland ist Wohnungs- und Teileigentum nach § 1 Abs. 1 WEG sehr weit verbreitet. Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer abgeschlossenen Wohnung in einem Gebäude, verbunden mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Teileigentum ist das Sondereigentum an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in einem Gebäude (Gemeinschaftsräume) verbunden mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Der Grund und Boden sowie das Gebäude sind gemeinschaftliches Eigentum, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

Gemischte genutzte Grundstücke

Häufig liegt eine gemischte Nutzung einer Immobilie vor, d.h. das Grundstück und das aufstehende Gebäude dienen neben eigen- oder fremdbetrieblichen Zwecken auch eigenen und/oder fremden Wohnzwecken. In diesem Fall ist das Gebäude und der dazugehörige Grund und Boden je nach Nutzungsart in mehrere Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Jeder dieser unterschiedlich genutzten Gebäudeteile einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens ist ein besonderes Wirtschaftsgut, das wiederrum aufgrund der jeweiligen Nutzungsart dem Privat- oder Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Ein Grundstück kann somit in bis zu vier Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden, soweit das Gebäude in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen steht.

Diese Aufteilung ist insbesondere dahingehend notwendig, um die zutreffende Abschreibung für Abnutzung auf die jeweiligen Gebäudeteile korrekt zu ermitteln. Fehlt eine vertragliche Kaufpreisaufteilung, ist für die Aufteilung das Verhältnis der Nutzfläche eines Gebäudeteiles zur Nutzfläche des ganzen Gebäudes maßgebend, es sei denn, die Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen führt zu einem unangemessenen Ergebnis. Von einer solchen Aufteilung kann aus Vereinfachungsgründen abgesehen werden, wenn sie aus steuerlichen Gründen nicht erforderlich ist. Die Nutzfläche ist in sinngemäßer Anwendung der Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom 25.11.2003 (BGBl I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln.

Ein Wahlrecht hinsichtlich der Zuordnung besteht für solche Grundstücksteile, die zwar eigenbetrieblichen Zwecken dienen, aber deren Wert nur von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Wahlrecht besteht für solche Gebäudeteile, deren Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt (§ 8 EStDV). Weitere Details findet man unter R 4.2 Abs. 8 EStR 2012.

Abgrenzung zwischen Privat- und Betriebsvermögen

Eine weitere wichtige Abgrenzung ist aus Sicht des Steuerrechts zwischen Grundstücken im Privat- und Betriebsvermögen vorzunehmen, da hiervon die steuerliche Behandlung der Einkünfte aus der Nutzung und der Veräußerung ganz entscheidend abhängig ist. Soweit die Nutzung den Grundstücks zu eigenbetrieblichen Zwecken im Rahmen eines Gewerbebetriebs, einer selbständigen Arbeit oder einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erfolgt, ist dieses regelmäßig ganz oder teilweise dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Demgegenüber handelt es sich um ein Grundstück im Privatvermögen, soweit dieses eigenen Wohnzwecken dient, im Rahmen einer unselbständigen Arbeit als häusliches Arbeitszimmer genutzt oder zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG an Dritte überlassen wird. Hiervon ausgenommen ist die Vermietung eines Grundstücks an eine GmbH im Rahmen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung.

Besteuerung der Grundstücke in Deutschland

Der Erwerb und Besitz sowie die Erträge aus der Nutzung eines Grundstücks unterliegen in Deutschland unterschiedlichen Steuern. Auch der Erwerb eines Grundstücks anlässlich eines Erbfalls oder aufgrund einer Schenkung unterliegt unter gewissen Voraussetzungen der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer.

Wird das Grundstück vollständig oder teilweise an Dritte zu Wohnzwecken oder zu fremdbetrieblichen Zwecken vermietet oder verpachtet, generiert der Vermieter/Verpächter in der Regel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG, die der Einkommensteuer unterliegen. Beim Verkauf eines selbst genutzten oder vermieteten bzw. verpachteten Grundstücks kann eine Spekulationssteuer auf den Veräußerungsgewinn anfallen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Herstellung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt.

3. Grund und Boden

Aus Sicht des Steuerrechts in Deutschland ist der Grund und Boden ein Teil des Grundstücks und von dem darauf befindlichen Gebäude abzugrenzen. Beim Erwerb eines bebauten Grundstücks sind daher die Anschaffungskosten für den Grund und Boden einerseits und das Gebäude andererseits aufzuteilen.

Für diese Aufteilung ist laut Urteil des BFH vom 16.09.2015 (IX R 12/14) grundsätzlich die vertragliche Kaufpreisaufteilung zu Grunde zu legens, sofern eine solchen vorhanden ist. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Aufteilung nicht nur zum Schein getroffen wurde und keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt. Ferner darf die Kaufpreisaufteilung bei Gesamtwürdigung der Einzelumstände die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise nicht derart verfehlen, dass sie wirtschaftlich nicht haltbar erscheinen.

Darüber hinaus hat das Bundesfinanzministerium eine Arbeitshilfe zur Aufteilung der Anschaffungskosten für den Grund und Boden und das Gebäude veröffentlicht. Diese Arbeitshilfe nebst Anleitung soll unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglichen, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen.

4. Gebäude

Ein Gebäude ist nach R 7.1 Abs. 5 EStR ein Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden, das Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und standfest ist.

Der Begriff des Gebäudes setzt nicht voraus, dass das Bauwerk über die Erdoberfläche hinausragt. Auch unter der Erd- oder Wasseroberfläche befindliche Bauwerke (Tiefgaragen, unterirdische Betriebsräume, Lagerkeller und Gärkeller) können Gebäude im Sinne des Bewertungsgesetzes sein. Gleiches gilt für Bauwerke, die ganz oder zum Teil in Berghänge eingebaut sind.

Gebäudemerkmale im Einzelnen

Der Begriff der räumlichen Umschließung zum Schutz gegen Witterungseinflüsse setzt nicht voraus, dass das Bauwerk an allen Seiten Außenwände hat. Selbst wenn Außenwände an allen Seiten fehlen, kann ein Gebäude vorliegen, wenn das Bauwerk nach der Verkehrsauffassung einen Raum umschließt und dadurch gegen Witterungseinflüsse schützt (Markthallen, Industriehallen, Bahnsteighallen).

Es muss möglich sein, das Bauwerk durch normale Eingänge zu betreten (Türen). Behelfsmäßige Eintrittsmöglichkeiten wie Luken, Leitern und schmale Stege genügen nicht. Darüberhinaus muss das Bauwerk so beschaffen sein, dass man sich in ihm nicht nur vorübergehend aufhalten kann. Es ist zwar nicht erforderlich, dass das Bauwerk zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist, aber es muss zumindest so beschaffen sein, dass dem Menschen ein mehr als nur vorübergehender Aufenthalt möglich ist.

Beispiel: Bauwerke, in denen besonders hohe oder niedrige Temperaturen herrschen und nur kurzfristig mit Schutzkleidung betreten werden können, sind keine Gebäude.

Ein Bauwerk ist fest mit dem Grund und Boden verbunden, wenn es auf einzelne oder durchgehende Fundamente gegründet ist. Ein Fundament setzt eine feste Verankerung durch eine gewisse Verbindung mit dem Grund und Boden voraus, die nicht durch bloßen Abtransport beseitigt werden kann (BFH, Urteil vom 25.04.1996, BStBl II S. 613). Eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden ist auch dann anzunehmen, wenn das Bauwerk nicht mit dem Fundament verankert ist, sondern nur infolge der eigenen Schwere auf dem Fundament ruht (BFH, Urteil vom 18. Juni 1986, BStBl II S. 787). Zu Fertiggaragen aus Beton und vergleichbaren Bauwerken vgl. Urteil des BFH vom 4.10.1978 (BStBl 1979 II S. 190).

Zur Beständigungkeit und Standfestigkeit vgl. Erlaß der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 05.06.2013 (BStBl 2013 I S. 734).

Abgrenzung von selbständigen Gebäudeteilen

Vom Gebäude abzugrenzen sind selbständige Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen und als selbständige Wirtschaftsgüter zu behandeln sind. Handelt es sich um selbständige Gebäudeteile, unterliegen diese einer eigenständigen Absetzung für Abnutzung (AfA), so dass diese Abgrenzung eine hohe praktische Bedeutung hat.

Ein Gebäudeteil ist selbständig, wenn er besonderen Zwecken dient, mithin in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht. Selbständige Gebäudeteile in diesem Sinne sind Betriebsvorrichtungen, Scheinbestandteile, Laden- und Gaststätteneinbauten sowie ähnliche Einbauten, die einem schnellen Wandel des modischen Geschmacks unterliegen sowie sonstige Mietereinbauten.

Für die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen ist der gleichlautende Erlaß der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 05.06.2013 (BStBl 2013 I S. 734) heranzuziehen.

Beispiel: Transformatorenhäuschen, kleine Rohrnetzstationen, Pumpenhäuschen oder ähnliche kleine Bauwerke mit Betriebsvorrichtungen und nicht mehr als 30 qm Grundfläche gestatten allenfalls einen nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen. Sie sind deshalb regelmäßig als Betriebsvorrichtungen anzusehen (BFH, Urteil vom 24.05.2007, BStBl 2008 II S. 12 m. w. N.).

Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Gebäude auf fremdem Grund und Boden fallen gem. §§ 93, 94 BGB grundsätzlich ins Eigentum desjenigen, in dessen Eigentum sich der Grund und Boden befindet. Grund und Boden sowie Gebäude sind regelmäßig als einheitlicher Vermögensgegenstand zu behandeln. Wer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden errichtet, verliert unabhängig von den Wertverhältissen das Eigentum daran. Allerdings kann rechtliches und wirtschaftliches Eigentum an einem Gebäude in bestimmten Situationen auseinanderfallen.

Beispiel:

Errichtet der Ehemann auf seinen Namen und seine Rechnung ein Gebäude auf dem Grund und Boden der jeweils hältig beteiligten Ehegatten, fällt das Eigentumsrecht am Gebäude zur Hälfte ins Eigentum der Ehefrau. Allerdings ist das Gebäude dem Ehemann wirtschaftlich zuzurechnen, wenn er die Herstellungskosten des Gebäudes alleine getragen hat und zumindest einen Ausgleichsanspruch gem. §§ 951, 812 BGB in Höhe des Gebäudeverkehrswerts hat. Zum gleichen Ergebnis kommt der BFH im Urteil vom 09.03.2016 (X R 46/14).

Errichtet der Mieter im Rahmen eines Mietverhältnisses nur zu einem vorübergehenden Zweck ein Gebäude auf dem Grund und Boden des Vermieters, entstehen insoweit Scheinbestandteile, die nicht ins Eigentum des Vermieters fallen (§ 95 Abs. 1 S. 1 BGB). Ebenso gehört ein Gebäude nicht zu den Bestandteilen des Grund und Bodens, wenn es in Ausübung eines dinglichen Rechts auf fremdem Grund und Boden errichtet wird (§ 95 Abs. 1 S. 2 BGB). Es verbleibt im Eigentum desjenigen, in dessen Namen und auf dessen Rechnung das Gebäude errichtet wurde.

5. Erwerb einer Immobilie in Deutschland

Hinsichtlich des Erwerbs einer Immobilie gelten in Deutschland besondere gesetzliche Regelungen, die in den §§ 925 ff BGB geregelt sind.

Beim Kauf einer Immobilie ist in Deutschland für den Eigentumserwerb ein notariell beurkundeter Kaufvertrag, eine Auflassung i.S.d. § 925 BGB und die Eintragung als neuer Eigentümer im Grundbuch erforderlich. Beim Kauf einer Immobilie fällt grundsätzlich Grunderwerbsteuer an, die nach § 11 GrEStG regelmäßig 3,5% der Bemessungsgrundlage beträgt, welche sich wiederrum grundsätzlich nach dem Wert der Gegenleistung bestimmt (§ 8 GrEStG). In der Regel entspricht die Gegenleistung dem Kaufpreis, der im notariell beurkundeten Kaufvertrag vereinbart wurde.

Im Falle des Erwerbs einer Immobilie von Todes wegen unterliegt dieser Vorgang in Deutschland der Erbschaftssteuer, unabhängig davon, ob dieser auf gesetzlicher Erbfolge, Testament oder Erbvertrag beruht. Die Höhe der anfallenden Erbschaftssteuer ist im wesentlichen vom Wert der Immobilie sowie von der Steuerklasse und den Freibeträgen des Erwerbers abhängig. Die Bewertung der Immobilie erfolgt je nach Art der Immobilie anhand des Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahrens. Das Ziel der Bewertungsverfahren besteht darin, den Marktwert der Immobilie abzubilden und zu besteuern.

6. Immobilienfinanzierung

7. Bewertung einer Immobilie

Insbesondere für steuerliche Zwecke ist eine Immobilie regelmäßig zu bewerten. Allerdings existieren keine einheitliche Bewertungsregeln für alle Steuerarten. So kann die Bewertung einer Immobilie für Zwecke der Erbschaftssteuer abweichen von der Bewertung für Zwecke der Grundsteuer oder Grunderwerbsteuer.

Infografik: In diesen Städten droht eine Immobilienblase | Statista Mehr Infografiken finden Sie bei Statista

8. Immobilienfonds

9. Besondere Berufe rund um die Immobilie

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