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Allgemeines Schuldrecht

Die gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Schuldrechts (§§ 241ff bis 432 BGB) sind ein Teil des Zivilrechts in Deutschland, die im wesentlichen die Grundlagen einer Rechtsbeziehung zwischen Gläubigern und Schuldnern im Rahmen eines Schuldverhältnisses regeln. Die Bestimmungen des allgemeinen Schuldrechts sind auf alle Schuldverhältnisse zwischen Gläubigern und Schuldnern anzuwenden. Es regelt vor allem den Inhalt der Schuldverhältnissee, insbesondere die Begründung, die Gestaltung und das Erlöschen von Schuldverhältnissen. Davon zu unterscheiden ist das Besondere Schuldrecht (§§ 433 bis 853 BGB), das die jeweiligen, besonderen Bestimmungen der verschiedenen schuldrechtlichen Verträge enhält.

In den vergangenen Jahren war das Schuldrecht bereits häufiger Gegenstand umfangreicher Reformen und Modernisierungen, zuletzt die Schuldrechtsreform mit Wirkung ab 01.01.2022. Im wesentlichen erfolgten diese Schuldrechtsreformen zur Umsetzung von EU-Richtlinien zur Harmonisierung des Zivilrechts innerhalb der Euopäischen Union.

Rechtsänderungen im Schuldrecht zum 01.01.2022

Mit dem Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrages hat der Gesetzgeber die Vorgaben der Waren-Kaufrichtlinie (EU 2019/7719) mit Wirkung ab 01.01.2022 in nationales Recht umgesetzt. Die Waren-Kaufrecht-Richtlinie (WKRL) wiederrum ersetzt die bisher EU-weit gültige Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Damit sind zum 01.01.2022 zahlreiche Rechtsänderungen im allgemeinen Teil des Schuldrechts in Kraft getreten. Ein Schwerpunkt der Rechtsänderungen betrifft die Anpassung des Schuldrechts an die zunehmende Digitalisierung.

Aufbau „Allgemeines Schuldrecht“ ab 01.01.2022

Im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist das allgemeine Schuldrecht im 2. Buch geregelt, betitelt mit „Recht der Schuldverhältnisse“. In den §§ 241 bis 432 BGB sind die gesetzlichen Regelungen enthalten, die für alle Schuldverhältnisse gelten.

Beginnend ab 01.01.2022 enthält das allgemeine Schuldrecht die folgenden Abschnitte:

  1. Abschnitt: Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 bis 304 BGB);
  2. Abschnitt: Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedinungen (§§ 305 bis 310 BGB);
  3. Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 bis 361 BGB);
  4. Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362 bis 397 BGB);
  5. Übertragung einer Forderung (§§ 398 bis 413 BGB);
  6. Schuldübernahme (§§ 414 bis 419 BGB);
  7. Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420 bis

1. Abschnitt: Inhalt der Schuldverhältnisse

Der Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse) enthält die folgenden Titel mit weiteren Untertiteln:

  1. Titel: Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 bis 292 BGB)
  2. Titel: Verzug des Gläubigers (§§ 293 bis 304 BGB)

Ein Schuldverhältnis ist eine rechtliche Sonderverbindung zwischen mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen, die einen Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner die Erfüllung einer Forderung (sog. schuldrechtlicher Anspruch) zu verlangen. Bei der rechtlichen Gestaltung des Schuldverhältnisses sind die Parteien im Rahmen öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher Vorschriften weitestgehend frei (Vertragsfreiheit). Das zentrale Element zur Gestaltung eines Schuldverhältnisses ist der Vertrag.

2. Abschnitt: Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen

Der 2. Abschnitt des BGB regelt die Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) bei Begründung eines Vertrages.

3. Abschnitt: Schuldverhältnisse aus Verträgen

Der Abschnitt 3 (Schuldverhältnisse aus Verträgen) enthält die folgenden Titel mit weiteren Untertiteln:

  1. Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311 bis 319 BGB);
  2. Gegenseitiger Vertrag (§§ 320 bis 326 BGB);
  3. Verträge über digitale Produkte (§§ 327 bis 327u BGB)
  4. Versprechen der Leistung an einen Dritten (§§ 328 bis 335 BGB)
  5. Draufgabe und Vertragsstrafe (§§ 336 bis 345 BGB)
  6. Rücktrittsrecht; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346 bis

Der Titel 1 „Begründung, Inhalt und Beendigung“ ist nunmehr in folgende Untertitel gegliedert:

  1. Begründung
  2. Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen
  3. Anpassung und Beendigung von Verträgen
  4. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte

Im Rahmen des Untertitels 2 (Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen) unterscheidet das BGB jetzt folgende Vertragsarten:

  1. Verbraucherverträge (§§ 312 BGB)
  2. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge (§§ 312b bis 312h BGB)
  3. Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (§§ 312i BGB)

Neu eingefügt ist der Titel 2a „Verträge über digitale Produkte“ mit folgenden Untertiteln:

  • Untertitel 1: Verbraucherverträge über digitale Produkte
  • Untertitel 2: Besondere Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern

Im Rahmen des allgemeinen Schuldrechts sind nunmehr ab 01.01.2022 folgende Kaufverträge zu unterscheiden, die mit Verbrauchern geschlossen werden:

  • Kaufvertrag über Waren mit digitalen Elementen gem. § 327a BGB;
  • Kaufverträge über digitale Produkte (§ 327b BGB).

Der Titel 5 „Rücktrittsrecht; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen“ enthält die folgenden Untertitel:

  1. Rücktritt vom Vertrag
  2. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

4. Abschnitt: Erlöschen der Schuldverhältnisse

Der Abschnitt 4 (Erlöschen der Schuldverhältnisse) enthält die folgenden vier Titel mit weiteren Untertiteln:

  1. Erfüllung
  2. Hinterlegung
  3. Aufrechnung
  4. Erlass

5. Abschnitt: Übertragung einer Forderung

Der Abschnitt 5 regelt die Übertragung einer Forderung mittels Abtretung gem. §§ 398 ff BGB.

6. Abschnitt: Schuldübernahme

Der Abschnitt 6 regelt die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Gläubiger und Übernehmer sowie zwischen Schuldner und Übernehmer.

7. Abschnitt: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

Der Abschnitt 7 regelt die schuldrechtlichen Beziehungen bei mehreren Schuldnern oder Gläubigern auf einer oder auf beiden Seiten.

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