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Ausgliederung von Einzelunternehmen in eine GmbH

Die Umwandlung von Einzelunternehmen in eine GmbH im Wege der Ausgliederung ist als Ausgliederung zur Neugründung oder zur Aufnahme in eine bestehende GmbH möglich. Eine beliebte Alternative in der Praxis ist die Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH, die ebenso möglich ist als Einbringung zur Neugründung oder als Einbringung in eine bestehende GmbH. Jeder Weg hat seine Vor- und Nachteile, die im jeweiligen Einzelfall gegeneinander abzuwägen sind. Nachfolgend habe ich einen Überblick über die Umwandlung von Einzelunternehmen in eine GmbH (bzw. in eine UG haftungsbeschränkt) im Wege der Ausgliederung erstellt. Dieser dient auch als Grundlage für eine individuelle Erstberatung.

Inhalt:

  1. Ausgliederung von Einzelunternehmen gem. Umwandlungsgesetz
  2. Ausgliederung des Einzelunternehmens zur Neugründung einer GmbH
  3. Einzelunternehmen ausgliedern zur Aufnahme in eine bestehende GmbH
  4. Ausgliederung von Einzelunternehmen im Steuerrecht
  5. Erstberatung zur Ausgliederung von Einzelunternehmen
Vertrag zur Ausgliederung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

1. Ausgliederung von Einzelunternehmen gem. Umwandlungsgesetz (UmwG)

a) Rechtsgrundlagen zur Umwandlung im Wege der Ausgliederung

Mit Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes (UmwG) zum 01.01.1995 wurde die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH in den §§ 123 Abs. 3 i.V.m. 152 ff UmwG geregelt und als Ausgliederung bezeichnet. Da die Ausgliederung ein Unterfall der Spaltung ist, sind ferner die Regelungen der §§ 124 bis 151 UmwG anwendbar. In steuerrechtlicher Hinsicht wird die Ausgliederung wie die Einbringung gem. § 20 UmwStG grundsätzlich neutral behandelt, d.h. unter Fortführung der Buchwerte des Einzelunternehmens und somit ohne Aufdeckung stiller Reserven. Eine der Voraussetzungen für die Ausgliederung des Einzelunternehmens ist, dass der Einzelunternehmer bzw. die Einzelunternehmerin als Kaufmann oder Kauffrau in das Handelsregister eingetragen ist.

b) Varianten der Ausgliederung von Einzelunternehmen

Bei der Ausgliederung von Einzelunternehmen in eine GmbH können die Kaufleute (Kaufmann/Kauffrau) wählen zwischen:

Darüberhinaus sind folgende Varianten möglich:

  • Ausgliederung des gesamten Einzelunternehmens;
  • Ausgliederung von Teilen des Einzelunternehmens.

Das Unternehmen ist die Sachgesamtheit von Sachen, Rechten, Kunden und Geschäftsbeziehungen sowie Verbindlichkeiten, die dem kaufmännischen Betrieb des Einzelunternehmers zu dienen bestimmt sind. Die Ausgliederung von Teilen dieses Unternehmens ist zulässig. Mit der Aufnahme eines Gegenstandes des Privatvermögens in die Aufstellung des auszugliedernden Vermögens kann der Einzelunternehmer die Betriebsbezogenheit sogar auf Teile des Privatvermögens erweitern.

Als Gegenleistung für die Ausgliederung des Einzelunternehmens erhält der Kaufmann bzw. die Kauffrau Geschäftsanteile an der aufnehmenden GmbH.

c) Voraussetzungen zur Ausgliederung von Einzelunternehmen

In den vorgenannten Fällen der Umwandlung durch Ausgliederung des Einzelunternehmens ist gem. § 152 S. 1 UmwG zunächst Voraussetzung, dass es sich um ein (im Handelsregister eingetragenes) und somit kaufmännisch geführtes Einzelunternehmen (= Kaufmann oder Kauffrau) handelt. Ist dies nicht der Fall, muss zunächst die Eintragung der Firma im Handelsregister im Vorfeld erfolgen. Alternativ besteht dann noch die Möglichkeit der Umwandlung des Einzelunternehmens im Wege der Einzelrechtsnachfolge (Einbringung). Die Eintragung im Handelsregister muss jedoch nicht schon zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausgliederungserklärung vorliegen. Ausreichend ist die Eintragung der Firma zum Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister.

Der Kaufmann bzw. die Kauffrau muss auf den Ausgliederungsstichtag eine Schlußbilanz erstellen (§§ 125 i.V.m. 17 Abs. 2 UmwG). Die Schlußbilanz darf auf einen Stichtag aufgestellt werden, der höchstens 8 Monate vor der Anmeldung der Ausgliederung zum Handelsregister liegt. Für die Schlußbilanz gelten handelsrechtlich die Vorschriften zur Erstellung der Jahresbilanz entsprechend. Somit sind insbesondere die Vermögensgegenstände des Aktivvermögen unter Fortschreibung der Buchwerte anzusetzen. Eine Aufdeckung stiller Reserven erfolgt nicht.

Ferner darf gem. § 152 S. 2 UmwG keine Überschuldung des Einzelunternehmens vorliegen, d.h. die bestehenden Verbindlichkeiten müssen durch vorhandenes Aktivvermögen gedeckt sein. Besteht eine Überschuldung des Einzelunternehmens, liegt eine sog. Ausgliederungssperre vor.

Problematisch ist auch der Fall der Ausgliederung zur Neugründung einer GmbH, wenn der Wert der eingebrachten Vermögensgegenstände geringer ist als das Stammkapital der GmbH.

d) Vorteile der Umwandlung durch Ausgliederung

Der entscheidende Vorteil der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH im Wege der Ausgliederung ist die gesetzliche Behandlung als (partielle) Gesamtrechtsnachfolge.

Wird das gesamte Einzelunternehmen übertragen, erlischt die Firma des Kaufmanns/der Kauffrau gem. § 158 i.V.m. 155 UmwG.

2. Ausgliederung des Einzelunternehmens zur Neugründung einer GmbH

a) Ablauf der Ausgliederung des Einzelunternehmens

1. Spaltungsplan bzw. Ausgliederungserklärung

Zunächst muss der Inhaber des Einzelunternehmes einen Spaltungsplan bzw. eine Ausgliederungserklärung erstellen, der die Punkte des § 126 Abs. 1, 2, 5, 6 und 9 UmwG umfasst.

Spaltungsplan bzw. Ausgliederungserklärung bedürfen der notariellen Beurkundung (§§ 135, 125 i.V.m. 6 UmwG). Darin ist vom Inhaber zu erklären, dass eine GmbH errichtet und auf diese das Vermögen im Rahmen des Einzelunternehmens übertragen wird.

Der Gesellschaftsvertrag der GmbH, sprich die Satzung, ist in die Erklärung aufzunehmen bzw. als Anlage beizufügen. Für den Mindestinhalt der Satzung gelten im Übrigen die gleichen Vorschriften wie für die Sachgründung einer GmbH. Der Gegenstand der Sacheinlage (= ausgegliedertes Einzelunternehmen, Teilbetrieb oder Zweigniederlassung) und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, sind also genau zu bezeichnen (§ 5 Abs. 4 GmbHG). Übersteigt die Sacheinlage das vorgesehene Stammkapital der GmbH (mindestens EUR 25.000,00), ist eine Erklärung über die Verwendung des Mehrbetrages (z.B. Einstellung in Rücklagen oder Ausweis als Gesellschafterdarlehen) in die Erklärung aufzunehmen.

Im Falle eines bestehenden Betriebsrates müssen auch die Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen dargestellt werden (§ 126 Abs. 11 UmwG). Der Entwurf der Ausgliederungserklärung ist dem Betriebsrat gem. § 126 Abs. 3 UmwG spätestens einen Monat vor Beurkundung derselben gegen Empfangsquittung zuzuleiten.

Im Falle eines verheirateten Einzelunternehmers ist ggf. die Zustimmung des Ehegatten gem. § 1365 BGB erforderlich.

2. Sachgründungsbericht und Bescheinigung der Werthaltigkeit

Neben dem Spaltungsplan bzw. der Ausgliederungserklärung ist ein Sachgründungsbericht zu erstellen, in dem u.a. der Geschäftsverlauf und die Lage des Einzelunternehmens darzulegen sind (§§ 159 Abs. 1 i.V.m. 58 Abs. 1 UmwG). Ein Ausgliederungsbericht ist gem. § 153 UmwG jedoch nicht erforderlich.

Da es sich bei der Ausgliederung um eine Sachgründung handelt, sind der Anmeldung zur Eintragung der GmbH ins Handelsregister zusätzliche Unterlagen darüber vorzulegen, daß der Wert der Sacheinlage den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG). Diesbezüglich ist ein Werthaltigkeitsgutachten (bzw. eine Bescheinigung) eines Wirtschaftsprüfers erforderlich, das die Werthaltigkeit des übertragenen Unternehmens bzw. der übertragenen Unternehmensteile beziffert und bestätigt. Insoweit entstehen zusätzliche Kosten. Anderenfalls erfolgt bis zur Vorlage des Werthaltigkeitsgutachtens keine Eintragung der GmbH ins Handelsregister.

3. Anmeldung und Eintragung im Handelsregister

Die Ausgliederung des Einzelunternehmens ist von dem Inhaber und vom Geschäftsführer der GmbH bei dem jeweils zuständigen Handelsregister anzumelden (§§ 160 i.V.m. 137 Abs. 1 UmwG). Die Anmeldungen erfolgen durch den beurkundenden Notar. Folgende Unterlagen sind den Anmeldungen beizufügen:

  • Ausfertigung des notariellen Protokolls mit Spaltungsplan bzw. Ausgliederungserklärung;
  • Spaltungsplan bzw. Ausgliederungserklärung des Kaufmanns/der Kauffrau;
  • Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag der neuen GmbH;
  • Sachgründungsbericht;
  • Erklärung des Kaufmanns/der Kauffrau, dass die Verbindlichkeiten den Wert des ausgegliederten Vermögens nicht übersteigen (§§ 152 S. 2, 160 Abs. 2 UmwG);
  • Schlußbilanz bzw. Ausgliederungsbilanz des Einzelunternehmens oder Teilbetriebs zum Tag vor dem Ausgliederungsstichtag;
  • Werthaltigkeitsbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers;
  • ggf. Nachweis über rechtzeitige Zuleitung des Entwurfs der Ausgliederungserklärung an den Betriebsrat (falls vorhanden);
  • ggf. die Genehmigungsurkunde (falls die Ausgliederung einer staatlichen Genehmigung bedarf).

b) Haftung des Einzelunternehmers und der GmbH

Besondere Beachtung verdient die Haftung des übertragenden Kaufmanns bzw. der übertragenden Kauffrau und der aufnehmenden Gesellschaft für sämtliche Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens.

Der Kaufmann bzw. die Kauffrau haften weiterhin für die übergehenden Verbindlichkeiten, jedoch begrenzt auf 5 Jahre (§§ 156, 157, 158 UmwG). Die Frist beginnt gem. § 157 Abs. 2 UmwG mit der Bekanntmachung der Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes des Kaufmanns bzw. der Kauffrau i.S.d. §§ 125 i.V.m. 19 Abs. 3 UmwG.

Die aufnehmende GmbH haftet gem. § 133 Abs. 1 UmwG für alle vor der Ausgliederung entstandenen Verbindlichkeiten des Kaufmanns bzw. der Kauffrau, wobei sich die Haftung sowohl auf die betrieblichen als auch auf die privaten Verbindlichkeiten erstreckt. Auch diese Haftung ist gem. § 133 Abs. 5 UmwG beschränkt auf 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ausgliederung, die mit der Eintragung im Handelsregister erfolgt.

c) Aufnahme weiterer Gesellschafter (Investoren)

Der Eintritt einer weiteren Person oder eines Investors im Rahmen der Umwandlung des Einzelunternehmens in die GmbH ist nicht ohne weiteren Zwischenschritt möglich. Die Realisierung ist wie folgt möglich:

  • Bildung einer Personengesellschaft im Wege der Aufnahme eines Dritten in das Einzelunternehmen und anschließender Formwechsel (vgl. hierzu Umwandlung GbR in GmbH);
  • Abtretung eines Geschäftsanteils an den Dritten nach Vollzug der Ausgliederung des Einzelunternehmens in die GmbH;
  • Aufnahme des Dritten in die GmbH im Wege der Kapitalerhöhung;
  • Ausgliederung des Einzelunternehmens auf eine von dem Dritten bereits gegründete GmbH.

f) Begründung einer Betriebsaufspaltung

Ein Sonderfall ist die Begründung einer Betriebsaufspaltung, indem das Einzelunternehmen mit Ausnahme des werthaltigen Anlagevermögens auf eine neu gegründete GmbH ausgliedert wird.

g) Steuerliche Bewertung der Ausgliederung zur Neugründung

In steuerlicher Hinsicht stellt die Ausgliederung des Einzelunternehmens zur Neugründung einer GmbH eine Einbringung als Sachgründung i.S.v. § 20 Abs. 1 UmwStG dar.

3. Ausgliederung des Einzelunternehmens zur Aufnahme in eine GmbH

In manchen Fällen ist es empfehlenswerter, zunächst eine schnelle und unkomplizierte Neugründung einer GmbH im Wege der Bargründung vorzunehmen. Anschließend erfolgt die Ausgliederung des Einzelunternehmens in die bestehende GmbH im Rahmen einer (betragsmäßig geringen) Kapitalerhöhung.

a) Ausgliederungsvertrag- und Übernahmevertrag

Grundlage der Ausgliederung des Einzelunternehmens zur Aufnahme in eine bestehende GmbH ist ein Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen Inhaber des Einzelunternehmens und der übernehmenden Gesellschaft, letztere vertreten durch den oder die Geschäftsführer. Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag bedarf der notariellen Beurkundung und beinhaltet die Erklärung, dass das näher bezeichnete Vermögen des Kaufmanns bzw. der Kauffrau gegen Gewährung von Geschäftsanteilen auf die übernehmende Gesellschaft übertragen wird. Ferner ist der Stichtag der Ausgliederung festzulegen und der Tag, ab dem die neuen Geschäftsanteile gewinnbezugsberechtigt sind.

Die Zustimmung des Inhabers des Einzelunternehmens erfolgt durch einseitige Erklärung, die notariell zu beurkunden ist (§§ 125 i.V.m. 6 UmwG). Auf der Seite der GmbH müssen die Gesellschafter dem Vertrag mittels Gesellschafterbeschluss zustimmen.

b) Ausgliederungsbericht und Prüfung

Ein Ausgliederungsbericht für den Kaufmann bzw. die Kauffrau ist gem. § 153 UmwG nicht notwendig. Für die GmbH können die Gesellschafter durch notarielle Erklärung auf einen Ausgliederungsbericht verzichten (§§ 127 i.V.m. 8 Abs. 3 UmwG).

c) Prüfungspflicht

Eine Prüfungspflicht besteht gem. § 125 UmwG nicht.

d) Anmeldung und Eintragung im Handelsregister

Die Ausgliederung des Einzelunternehmens zur Aufnahme in eine GmbH ist vom Inhaber des Einzelunternehmens und den Geschäfsführern der aufnehmenden GmbH zur Eintragung im Handelsregister anzumelden, wobei der Anmeldung gem. §§ 125 i.V.m. 17 UmwG folgende Unterlagen beizufügen sind:

  • Ausgliederungs- und Übernahmevertrag,
  • Niederschrift über Zustimmungserklärung des Inhabers des Einzelunternehmens und Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafter der aufnehmenden GmbH,
  • ggf. Ausgliederungsbericht,
  • ggf. Prüfungsbericht,
  • ggf. der Nachweis über die rechtzeitige Zuleitung des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages an den Betriebsrat des Einzelunternehmens,
  • ggf. die Urkunde einer staatlichen Genehmigung,
  • Schlußbilanz des Einzelunternehmens zum Stichtag.

Ferner ist der Anmeldung eine berichtigte Gesellschafterliste beizufügen.

4. Ausgliederung von Einzelunternehmen im Steuerrecht

Die Einbringung von Einzelunternehmen in eine GmbH wird als Einbringung i.S.d. §§ 20 ff UmwStG bewertet.

Voraussetzung für die Anwendung der §§ 20 ff UmwStG ist jedoch die Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen. Das betrifft insbesondere Immobilien.

Soweit der Einzelunternehmer einzelne nicht wesentliche Wirtschaftsgüter nicht auf die GmbH übertragen will, sind diese (unter Aufdeckung der darin enthaltenen stillen Reserven) zu entnehmen, sofern sie nicht anderweitig betrieblich genutzt werden.

5. Erstberatung zur Ausgliederung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

Anhand der beschriebenen Vorteile und Nachteile der Ausgliederung ist der beste Weg zur Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH für jeden Einzelfall gesondert zu ermitteln. Pauschale Empfehlungen sind hier untauglich.

Mit dem nachfolgenden Formular können Sie unter Angabe der wesentlichen Daten und Wünsche gerne ein unverbindliches Angebot anfordern. In der Regel ist zunächst eine einstündige, telefonische Erstberatung sinnvoll, um anhand der individuellen Verhältnisse die beste Lösung zu ermitteln. Anschließend ist dieser Weg ggf. in Zusammenarbeit mit einem Notar vorzubereiten und zu realisieren.

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