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Abziehbare Scheidungskosten

Die Abziehbarkeit der Scheidungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung spielt in der Praxis eine erhebliche Rolle, da ungefähr jede dritte Ehe in Deutschland geschieden wird und eine Scheidung in der Regel mit erheblichen Kosten für Rechtsanwälte und das Familiengericht verbunden ist.

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen

Umso wichtiger ist es, dass die Betroffenen wissen, ob und wie die Scheidungskosten im Rahmen der Einkommensteuer richtig angesetzt werden. Bei den Scheidungskosten ist zu unterscheiden zwischen

  • den Kosten der Ehescheidung selbst,
  • den Kosten für die Scheidungsfolgesachen und
  • den anschließenden Folgekosten.

Im Falle einer Scheidung müssen die Ehegatten deutlich mehr regeln als nur die Ehescheidung selbst, insbesondere

  • den  Versorgungsausgleich (= Ausgleich der erworbenen Rentenanwartschaften während der Ehe),
  • die Auseinandersetzung des gemeinsam erworbenenen Vermögens (= Zugewinnausgleich),
  • die Unterhaltsregelung und
  • die Regelung der elterlichen Sorge für die Kinder (sofern vorhanden).

In zwei Grundsatzurteilen des BFH vom 30.06.2005 (BStBl. 2006 II S. 491, 492) hat dieser entschieden, dass  im Zusammenhang mit einer Scheidung nur die Kosten steuermindernd abziehbar sind, die für die eigentliche Scheidung und für die Scheidungsfolgesachen im sog. Zwangsverbund angefallen sind. Zu letzterem gehört jedoch nur der Versorgungsausgleich. Diese Kosten können als sog. außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG steuermindernd geltend gemacht werden, soweit diese eine zumutbare Belastung übersteigen.

Folgende Kosten gehören also zu den abziehbaren Scheidungskosten:

  • Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten für die eigentliche Scheidung und den Versorgungsausgleich sowie Schuldzinsen bei Aufnahme eines Darlehens zur Bezahlung dieser Kosten und
  • Fahrtkosten im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren, also zu Besprechung mit dem Rechtsanwalt oder zu Gerichtsterminen.

Nicht zu berücksichtigen sind jedoch die Kosten für alle anderen Angelegenheiten, die vom Familiengericht außerhalb des Zwangsverbunds entschieden oder von den Ehegatten außergerichtlich vereinbart werden. Dies betrifft vor allem die Kosten für den Zugewinnausgleich, die Unterhaltsregelungen und die Vereinbarung zum Sorgerecht für die Kinder. Auch die Kosten einer Mediation im Vorfeld eines Scheidungsverfahrens werden nicht mehr als außergewöhnliche Belastung anerkannt, da diese Kosten nach der Definition des BFH nicht zwangsläufig aus der Scheidung entstehen.

Neue Rechtsprechung des BFH zu Prozeßkosten

In einem Urteil vom 12.05.2011 (BStBl. 2011 II, S. 1015) hat der BFH entschieden und die Möglichkeiten zur Geltendmachung von Prozeßkosten als außergewöhnliche Belastungen deutlich erweitert. Hiernach sind die Kosten eines Zivilprosses – unabhängig vom Streitgegenstand – immer dann als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen, wenn die streitigen Ansprüche nur gerichtlich durchsetzbar oder abzuwehren sind und die Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und daher nicht mutwillig erscheint. Dies gilt in besonderem Maße für die Scheidungskosten.

Das Bundesfinanzministerium hat diese Entscheidung des BFH jedoch mit einem Nichtanwendungserlaß belegt und die Finanzämter angewiesen, dieses BFH-Urteil auch im Falle von Scheidungskosten außerhalb des Zwangsverbunds nicht anzuwenden (BMF-Schreiben vom 20.12.2011, BStBl. 2011 I S. 1286).

Gesetzliche Neuregelung zu Scheidungskosten ab 01.01.2013

Angesichts dessen, dass einige Finanzgerichte (FG Düsseldorf, 19.2.2013, 10 K 2392/12 E; FG Schleswig-Holstein, 21.2.2012, EFG 2013, S. 524; FG München, 5.3.2012, EFG 2013, S. 290) das o.g. BFH-Urteil auch auf Scheidungsfolgesachen außerhalb des Zwangsverbunds angewendet haben, zog der Gesetzgeber im Jahre 2013 mit einer gesetzlichen Neuregelung nach. Nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG 2013 sind demnach Kosten eines Zivilprozesses nur noch dann als außergewöhnliche Belastungen – unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung – abziehbar, wenn der Steuerpflichtige ansonsten Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Diese gesetzliche Neuregelung gilt zunächst nur für Scheidungskosten, die nach dem 01.01.2013 entstanden sind.

Die Finanzverwaltung stellt sich diesbezüglich – meines Wissens geschlossen – auf den Standpunkt, dass eine Scheidung und die damit verbundenen Kosten i.d.R. nicht dazu führen können, dass jemand seine Existenzgrundlage verliert, sofern die Abziehbarkeit der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nicht gewährt wird.

Meine Empfehlung:

Sofern die Scheidungskosten vor dem 01.01.2013 entstanden, sollten Sie alle entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Ehescheidung – einschließlich der Kosten außerhalb des Zwangsverbunds – als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Sofern das Finanzamt die Kosten für die Scheidungsfolgesachen außerhalb des Zwangsverbunds nicht anerkennt, legen Sie gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid Einspruch ein und lassen das Einspruchsverfahren mit Hinweis auf die anhängigen Verfahren beim BFH bis zur höchstrichterlichen Entscheidung ruhen.

Das Gleiche gilt für die Scheidungskosten, die nach dem 01.01.2013 entstanden sind. Auch hier empfehle ich Ihnen, sämtliche Scheidungskosten als außergewohnliche Belastungen geltend zu machen und ggf. Einspruch einzulegen, falls das Finanzamt einzelne Scheidungskosten nicht anerkennt. Hier führt Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. derzeit beim Finanzgericht München zwei Musterprozesse gegen die Streichung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen.

Zur aktuellen Rechtsprechung hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen verweise ich auf das Update vom 18.03.2015.

Folgekosten einer Ehescheidung

Aufwendungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Scheidung stehen oder die erst nach der Scheidung anfallen, sind Folgekosten und nach der akuellen Rechtsprechung steuerlich nicht absetzbar.

Update vom 18.03.2015

In den vergangenen Monaten haben das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.10.2014, Az. 4 K 1976/14) und das FG Münster (Urteil vom 21.11.2014, Az. 4 K 1829/14 E) positive Entscheidungen zu den Scheidungskosten im sog. Zwangsverbund gefällt, wobei gegen beide Urteile Revision eingelegt wurde. In den Entscheidungsgründen führt das FG Münster wie folgt aus:

Als außergewöhnliche Belastungen anerkannt sind aus diesem Grund nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, alle unvermeidbar durch die prozessuale Durchführung des Scheidungsverfahrens entstandenen Kosten, nicht hingegen solche Kosten, die nicht zum Zwangsverbund nach § 137 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG; früher in § 623 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung geregelt) gehören (BFH-Urteil vom 30.6.2005 III R 27/04, BStBl. II 2006, 492 m.w.N.)

Die Finanzverwaltung wird die genannten positiven Urteile sehr wahrscheinlich auch weiterhin ignorieren und den Abzug der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen weiterhin ablehnen. Es bleibt daher bei der bisherigen Empfehlung, alle Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen und im Falle der Ablehnung durch das Finanzamt Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen, verbunden mit dem Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur Entscheidung des BFH über die Revisionsverfahren (das Aktenzeichen lautet: VI R 66/14).

Von den positiven Entscheidung der o.g. Finanzgerichte sind die sog. Scheidungsfolgesachen nicht berührt, deren steuerliche Abzugsfähigkeit in Zukunft derzeit nicht absehbar ist.

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