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Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) ist in Deutschland im Mai 2010 in Kraft getreten. Es handelt sich um die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie der EU über Dienstleistungen im Binnenmarkt handelt. Sie enthält Regelungen hinischtlich Inhalt, Umfang und Art der Informationen, die ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger allgemein oder auf Anforderung zur Verfügung stellen muss. Auch Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind von der Neuregelung betroffen. Im folgenden habe ich einen Überblick über die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) zusammengestellt:

Inhalt:

  1. Adressaten der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
  2. Wahlrecht hinsichtlich der Information des Mandanten
  3. Form und Zeitpunkt der Information
  4. Umfang und Art der Informationspflichten
  5. Informationen, die stets zur Verfügung zu stellen sind
  6. Informationen, die nur auf Anfrage zur Verfügung zu stellen sind
  7. Verstöße gegen die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

1. Adressaten der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

Soweit vorhanden, müssen Dienstleistungserbringer wie Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ihre Broschüren und Informationsmaterial über die Kanzlei auf Basis der neuen Informationspflichten gem. DL-InfoV überarbeiten und aktualisieren. Das gleiche gilt für die Webseite einer Kanzlei, insbesondere das Impressum.

In gleicher Weise betrifft die DL-InfoV auch andere selbständige Unternehmer und Freiberufler, die beruflich oder gewerblich Dienstleistungen für ihre Kunden bzw. Mandanten erbringen.

2. Wahlrecht hinsichtlich der Information des Mandanten

Dienstleistungserbringer wie Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer haben gem. § 2 Abs. 2 DL-InfoV vier unterschiedliche Möglichkeiten, die Informationspflichten gegenüber ihren Mandanten nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV zu erbringen:

  1. Freiwillig per Brief, per E-Mail oder im Rahmen übermittelter Vertragsunterlagen;
  2. Durch leicht zugängliche Auslage oder Aushang am Ort der Leistungserbringung oder wo der Vertrag abgeschlossen wird;
  3. Durch Veröffentlichung über eine angegebene Internetadresse;
  4. In sonstigen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung und die Kanzlei (z.B. Kanzleibroschüre, Prospekt).

3. Form und Zeitpunkt der Information

In jedem Fall müssen die erforderlichen Informationen gem. § 2 Abs. 1 DL-InfoV stets in klarer und verständlicher Form rechtzeitig vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages bzw. vor Erbringung der Dienstleistung mitgeteilt werden.

4. Umfang und Art der Informationspflichten

Beim Umfang und der Art der Informationspflichten unterscheidet die DL-InfoV zwischen Informationen, die dem Mandanten stets zur Verfügung zu stellen sind (vgl. § 2 DL-InfoV) und solchen Informationen, die lediglich auf Anfrage eines Mandanten zur Verfügung gestellt werden müssen (vgl. § 3 DL-InfoV).

5. Informationen, die stets zur Verfügung zu stellen sind

Die nachfolgenden Informationen sind dem Mandanten gem. § 2 Abs. 1 DL-InfoV stets zur Verfügung zu stellen:

  • Vor- und Zuname(n) der Dienstleistungserbringer, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform (§ 2 Abs. 1 Nr. 1);
  • Anschrift der Kanzlei, Telefonnummer, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse oder beides (§ 2 Abs. 1 Nr. 2);
  • Angaben zum zuständigen Handelsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister mit Angabe des Registergerichts und der Registernummer (§ 2 Abs. 1 Nr. 3);
  • Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 2 Abs. 1 Nr. 4);
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG (§ 2 Abs. 1 Nr. 5);
  • Gesetzliche Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat und zuständige Kammer (§ 2 Abs. 1 Nr. 6);
  • Neu: Angaben zu Name, Anschrift und räumlichem Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 11).

Sofern allgemeine Geschäftsbedingungen in einem konkreten Mandat oder Auftrag verwendet werden sollen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7), sind diese ebenfalls zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für ggf. verwendete Vertragsklauseln über anwendbares Recht oder über den Gerichtsstand (§ 2 Abs. 1 Nr. 8), ggf. bestehende Garantien über gesetzliche Gewährleistungsrechte hinaus (§ 2 Abs. 2 Nr. 9). Zu unterrichten ist über wesentliche Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben (§ 2 Abs. 1 Nr. 10). Angaben zum Preis der Dienstleistung, sofern dieser z.B. bei Erstberatungen schon im Vorhinein festgelegt ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)

Neu ist die Informationspflicht hinsichtlich Name, Anschrift und räumlicher Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung hinzugekommen. Ergeben sich Einschränkungen beim räumlichen Geltungsbereich, müssen im Zweifel alle Regelungen des Versicherungsvertrages angegeben werden, die damit in Verbindung stehen. Bei Zweifelsfragen ist es empfehlenswert, vorher seinen Versicherer zu kontaktieren.

6. Informationen, die nur auf Anfrage zur Verfügung zu stellen sind

Das oben erläuterte Wahlrecht hinsichtlich der Information des Mandanten erstreckt sich auch auf die Informationen, die gem. § 3 Abs. 1 DL-InfoV nur auf Anfrage zur Verfügung zu stellen sind. In ausführlichen Informationsunterlagen (z.B. Broschüren) müssen die nachfolgenden Informationen gem. § 3 Abs. 2 DL-InfoV jedoch in jedem Fall enthalten sein:

  • Angaben zu berufsrechtlichen Regelungen und wo wie diese zugänglich sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1);
  • Angaben zu den ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften und etwaige erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2);
  • Angaben zu bestimmten Verhaltenskodizes und deren elektronische Verfügbarkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3), soweit sich der Dienstleistungserbringen diesen unterworfen hat;
  • Angaben zu außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren (§ 3 Abs. 1 Nr. 4);
  • Angaben zum Preis der Dienstleistung, sofern nicht im Vorhinein festgelegt oder zu Einzelheiten der Berechnung oder einem Kostenvoranschlag (§ 4 Abs. 1 Nr. 2).

7. Verstöße gegen die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

Verstöße gegen die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden (§ 6 DL-InfoV in Verbindung mit §§ 6c, 146 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 GewO).

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