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Unverfallbarkeit der Anwartschaft auf betriebliche Altersvorsorge

Die Unverfallbarkeit der Anwartschaft auf eine betriebliche Altersvorsorge ist ein wichtiges Element im Verhältnis zwischen GmbH und Geschäftsführer. Auch wenn das Betriebsrentengesetz grundsätzlich die Unverfallbarkeit der Anwartschaft auf eine betriebliche Altersvorsorge anordnet, gilt das nicht für jeden Geschäftsführer. In vielen Fällen muss diese gesondert vereinbart werden.

Inhalt:

  1. Unverfallbarkeit der Anwartschaft gem. Betriebsrentengesetz
  2. Vertragliche Unverfallbarkeit der Anwartschaft
  3. Unverfallbarkeit beim Gesellschafter-Geschäftsführer

1. Unverfallbarkeit der Anwartschaft gem. Betriebsrentengesetz

Unverfallbarkeit der Anwartschaft auf eine betriebliche Altersvorsorge bedeutet für die Arbeitnehmer eines Unternehmens, dass die Anwartschaft auf die zugesagten Versorgungsleistungen auch bei einem vorzeitigen Ausscheiden erhalten bleibt, also nicht verfällt.

Das Betriebsrentengesetz ordnet für Arbeitnehmer grundsätzlich an, dass diese von ihrem früheren Arbeitgeber die zugesagten Versorgungsleistungen auch dann beanspruchen können, wenn sie vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheiden. In § 1b Abs. 5 BetrAVG ordnet das Betriebsrentengesetz sogar die sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaft an, soweit es sich um eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung handelt.

Nach der Legaldefinition in § 1b Abs. 1 BetrAVG tritt die Unverfallbarkeit der Versorgungsansprüche ein, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Es besteht eine Versorgungszusage des Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer;
  • Arbeitsverhältnis endet vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers;
  • Versorgungszusage hat zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden.

Die im Betriebsrentengesetz angeordnete Unverfallbarkeit der Anwartschaft gem. § 1b BetrAVG ist also entscheidend davon abhängig, ob es sich um einen Arbeitnehmer handelt und die Versorgungszusage anlässlich des Arbeitsverhältnisses mindestens fünf Jahre (ununterbrochen) bestanden hat.

2. Vertragliche Unverfallbarkeit der Anwartschaft

Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG können Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit zugunsten der Arbeitnehmer anders regeln.

Eine vertragliche Verkürzung der Fristen ist also möglich, eine Verlängerung zum Nachteil des Arbeitnehmers jedoch nicht. Darüber hinaus können auch Dienstzeiten aus einem früheren Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber angerechnet werden. Dies ist z.B. empfehlenswert, wenn ein Geschäftsführer für eine andere GmbH innerhalb eines Konzerns tätig war, aber keine einheitliche, konzernweite betriebliche Altersvorsorge besteht.

3. Unverfallbarkeit beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Beim geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH ist die Unverfallbarkeit der Versorgungsansprüche zunächst davon abhängig, ob es sich um einen arbeitnehmerähnlichen Gesellschafter-Geschäftsführer handelt. Diese Frage ist im wesentlichen davon abhängig, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Ist diese Frage zu bejahen, handelt es sich um einen arbeitnehmerähnlichen Gesellschafter-Geschäftsführer, für den die in § 1b BetrAVG geregelten Fristen ebenfalls gelten.

Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 50 % Anteil am Stammkapital der GmbH ist das Betriebsrentengesetz dagegen nicht anwendbar. Hier müssen die geschäftsführenden Gesellschafter mittels einer vertraglichen Regelung dafür sorgen, dass auch bei ihnen die Unverfallbarkeit der Anwartschaft unter bestimmten Voraussetzungen eintritt. 

Unverfallbarkeit der Anwartschaft auf betriebliche Altersvorsorge