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Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in den Jahren 2012 und 2015 neue und klare Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH geschaffen. Betroffen sind vor allem GmbHs mit mehreren Gesellschaftern und sog. Familien-GmbHs, bei denen zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführer verwandtschaftliche Beziehungen bestehen. Mit den präzisen Regeln zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht geschäftsführender und/oder mitarbeitender Gesellschafter eröffneten sich für fachkundige Rechtsanwälte rechtssichere Gestaltungsmöglichkeiten. Auf der anderen Seite gehört die Prüfung der Sozialversicherungspflicht dieser Personen zu den Schwerpunktthemen im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung.

Inhalt:

  1. Was heißt Sozialversicherungspflicht?
  2. Sozialversicherungspflicht geschäftsführender Gesellschafter
  3. Rechtsprechung der Sozialgerichte
  4. Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Anteilsmehrheit
  5. Sozialversicherungspflicht der Fremdgeschäftsführer
  6. Vertragliche Verhältnisse prüfen
  7. Individuelle Beratung kostet nicht viel

1. Was heißt Sozialversicherungspflicht?

In Deutschland besteht für die gegen Arbeitsentgelt beschäftigten Personen in einem Unternehmen grundsätzlich eine gesetzliche Zwangsversicherung, die sich auf die folgenden Bereiche erstreckt:

  • Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V);
  • Rentenversicherung (§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI);
  • Arbeitslosenversicherung (§ 25 Abs. 1 S. 1 SGB III);
  • Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB XI);
  • Betriebliche Unfallversicherung.

Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung werden vom Unternehmen und vom Arbeitnehmer nahezu zu gleichen Teilen erbracht. Man spricht von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen. Die Beiträge zur betrieblichen Unfallversicherung sind vom Unternehmen alleine zu tragen.

Selbständige Unternehmer unterliegen dagegen grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht.

Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung

Die Abgrenzung zwischen

  • Selbständigkeit und
  • abhängiger Beschäftigung

erfolgt nach ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichte nach dem Gesamtbild der vertraglichen und tatsächlichen Verhältnisse im Unternehmen.

Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist gem. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vom Arbeitgeber, insbesondere auf Basis eines Anstellungs- oder Arbeitsvertrages (BSG, Urteil vom 19.08.2015, B 12 KR 9/14). Anhaltspunkte hierfür sind

  • die Eingliederung in den Betrieb und
  • die Bindung an Weisungen des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Art und Ort der Tätigkeit.

Beides ist bei einem GmbH-Geschäftsführer von Natur aus nicht sehr stark ausgeprägt, so dass diese Kriterien hier nur wenig Aussagekraft haben.

Eine Selbständigkeit ist durch folgende Kriterien gekennzeichnet:

  • Unternehmerrisiko.
  • Eigene Betriebsstätte.
  • Volle Entscheidungsbefugnis über Arbeitskraft.
  • Unbestimmte Arbeitszeiten und freie Wahl des Arbeitsorts.

Das Ergebnis der Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung ist davon abhängig, welche Merkmale letztendlich qualitativ überwiegen. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer und mitarbeitenden Gesellschafter kommt es nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte entscheidend auf deren Rechtsmacht auf Basis der vertraglichen Vereinbarungen an (BSG, Urteil vom 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R). So mag ein Gesellschafter-Geschäftsführer der „leitende Kopf oder die Seele des Unternehmens“ sein, aber nichtsdestotrotz mangels „Entscheidungsmacht“ sozialversicherungspflichtig im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV.  Eine weisungsfreie Ausübung der Geschäftsführertätigkeit, Einzelvertretungsberechtigung und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB können daran nichts ändern.

2. Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer

Die Frage der Sozialversicherungspficht der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH war früher nicht immer klar zu beantworten. Mit den neu aufgestellten Regeln des BSG hat sich das geändert. Entscheidend ist deren Rechtsmacht auf Basis des Gesellschaftsvertrages. Ausschlaggebend sind die Möglichkeiten zur Einflussnahme auf Entscheidungen der Gesellschafterversammlung auf Basis der

3. Rechtsprechung der Sozialgerichte

Ein Katalog mit Dutzenden unterschiedlicher Kriterien zur Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung war in der Vergangenheit nicht wirklich hilfreich.

a) Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)

Das BSG hat seine bis 2012 unpräzise Rechtsprechung zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht geschäftsführender Gesellschafter mit zwei Urteilen grundlegend präzisiert (BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R; BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 R 14/10 R). Der sozialversicherungsrechtliche Status beurteilt sich jetzt (unabhängig von schuldrechtlichen Vereinbarungen oder vom faktischen Verhalten der beteiligten Personen) streng nach der Rechtsmacht auf Basis des Gesellschaftsrechts (BSG, Urteil vom 29.07.2015, B 12 KR 23/13 R; BSG, Urteil vom 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R).

Fazit: Die Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH lässt sich nur noch mit spezifischen Regelungen im Gesellschaftsvertrag gestalten.

b) Grundsätze des BSG zur Statusfeststellung

Die folgenden vom BSG aufgestellten Grundsätze sind bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht der geschäftsführenden und mitarbeitenden Gesellschafter nunmehr zu beachten:

  • Beim geschäftsführenden Alleingesellschafter wird die Sozialversicherungspflicht ausnahmslos verneint (BSG, Urteil vom 24.11.2005, B 12 RA 1/14 R).
  • Ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem mindestens hälftigen Anteil am Stammkapital ist nach aktueller Rechtsprechung regelmäßig nicht sozialversicherungspflichtig (BSG, Urteil vom 17.05.2001, B 12 KR/00 R).
  • Ein geschäftsführender Gesellschafter mit Sperrminorität in der Gesellschafterversammlung unterliegt mangels der arbeitnehmertypischen Bindung an Weisungen Dritter nicht der Sozialversicherungspflicht (BSG, Urteil vom 30.04.2013, B 12 KR 19/11 R).
  • Die Vereinbarungen im Geschäftsführeranstellungsvertrag und deren tatsächliche Ausübung in der Praxis spielen für die Frage der Sozialversicherungspflicht nur noch eine unwesentliche Rolle.

c) Weitere Rechtsprechung der Sozialgerichte

  • Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Kapitalmehrheit oder umfassende Sperrminorität für ihn unangenehme Gesellschafterbeschlüsse nicht verhindern. Eine partielle Sperrminorität ändert daran nichts (SG Dortmund, Urteil vom 21. März 2014, Az. S 34 R 580/13).
  • Die fehlende Rechtsmacht eines Gesellschafter-Geschäftsführers zur Verhinderung unliebsamer Entscheidungen hat eine herausragende Bedeutung bei der Statusfeststellung (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.06.2017, L 5 KR 20/15).
  • Nur im Gesellschaftsvertrag getroffene Vereinbarungen sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bedeutsam (Urteil vom 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.06.2017, L 5 KR 20/15).
  • Die Übernahme von Bürgschaften dient in der Regel nur zur Absicherung einer Verbindlichkeit und vermittelt keine besonderen Rechte in der Gesellschafterversammlung (BSG, Urteil vom 29.07.2015, B 12 KR 23/13 R; LSG Thüringen, Urteil vom 20.12.2016, L 6 KR 1417/13).
  • Eine Einzelvertretungsbefugnis oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB fallen nicht ins Gewicht. Leitende Angestellte verfügen regelmäßig über derartige Freiheiten und Befugnisse (BSG, Urteil vom 17.12.2014, B 12 R 13/13 R, LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.06.2017, L 5 KR 20/15).

4. Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Anteilsmehrheit

Die größte Aufmerksamkeit bei der Überprüfung der vertraglichen Verhältnisse muss den GmbHs mit mehr als 2 Gesellschaftern gewidmet werden. Problematisch sind insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer

  • ohne beherrschende Stellung auf Basis des Anteils am Stammkapital und
  • ohne umfassende Sperrminorität in der Gesellschafterversammlung.

In diesen Fällen lässt sich der gewünschte Status „Selbständigkeit“ nur noch durch entsprechende Gestaltung der GmbH-Satzung herbeiführen. Rechtsicherheit für die Zukunft wird durch eine entsprechende Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens herbeigeführt.

5. Sozialversicherungspflicht der Fremdgeschäftsführer

Fremdgeschäftsführer (ohne Beteiligung am Stammkapital) unterliegen unabhängig von der Ausgestaltung des Geschäftsführervertrages der Sozialversicherungspflicht (auch im Falle der Familien-GmbH).

6. Vertragliche Verhältnisse überprüfen

Eine Fehlbeurteilung der Sozialversicherungspflicht in der Vergangenheit kann zu gravierenden Nachforderungen gegenüber der GmbH führen. Gefährlich sind insbesondere die folgenden Konstellationen:

  • Gesellschaft mit 2 oder mehr Gesellschaftern und ungleicher Verteilung der Geschäftsanteile.
  • Aufnahme neuer Gesellschafter, insbesondere bei Startup-Finanzierung mittels Venture Capital.
  • Veränderungen im Gesellschafterbestand oder in den Anteilsverhältnissen.
  • Unternehmensnachfolge oder Tod eines Gesellschafters.
  • Gesellschaft mit mitarbeitenden Gesellschaftern.
  • Sondervereinbarungen außerhalb der Satzung, insbesondere Vetorecht oder Stimmbindungsvereinbarung.

Langjährige Übungen im Unternehmen oder mündliche Absprachen spielen im Zweifel keine Rolle (mehr). Eine Berufung auf Vertrauensschutz ist nur im Ausnahmefall erfolgreich.

7. Individuelle Beratung ist nicht teuer, Nachforderungen schon

Eine Überprüfung der vertraglichen Situation kostet nicht einmal viel Geld, da für versierte Rechtsanwälte ein Blick in die folgenden Unterlagen ausreichend ist:

  • GmbH-Satzung,
  • Aktuelle Gesellschafterliste und
  • Geschäftsführervertrag.

Sollte sich im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens auf Betreiben der Deutschen Rentenversicherung nachträglich herausstellen, dass eine Sozialversicherungspflicht geschäftsführender Gesellschafter entgegen der bisherigen Behandlung zu bejahen ist, drohen der GmbH je nach Geschäftsführergehalt enorme Nachforderungen. In manchen Fällen können diese auch existenzbedrohende Ausmaße annehmen.

Wenn Sie

  • vor der GmbH-Gründung rechtliche Hilfe beim Gesellschaftsvertrag benötigen oder
  • bei bereits bestehender GmbH die Überprüfung der Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers

suchen, nehmen Sie bitte mit dem nachfolgenden Formular mit mir Kontakt auf.

In den meisten Fällen lässt sich der sozialversicherungsrechtliche Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers (oder eines mitarbeitenden Gesellschafters) mit einem rund 1-stündigen Zeitaufwand klären. Im 2. Schritt schlage ich Ihnen konkrete Maßnahmen vor, um eine ggf. bestehende Sozialversicherungspflicht rechtssicher zu beenden.

Aktualisiert am 26.04.2018

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